Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 4 StR 206/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5665

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2022 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten [X.]  die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.560 Euro und gegen den Angeklagten [X.]die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.500 Euro angeordnet wird und die weiter gehenden Aussprüche über die Einziehung „von Wertersatz“ gegen die Angeklagten [X.]  und [X.]entfallen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]  wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung „von [X.]“ in Höhe von 67.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „von [X.]“ in Höhe von 85.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Berichtigung der [X.] und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Wie der [X.] in seinen [X.] zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des [X.]s seine auf § 73, § 73c StGB gestützten [X.] hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Hiernach erzielten die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Verkaufserlöse lediglich in Höhe der in der [X.] genannten Beträge.

3

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die auf die [X.] gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

4

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg beider Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

[X.]     

      

Sturm     

      

Maatsch

      

Scheuß     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 206/22

29.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 4 StR 206/22 (REWIS RS 2022, 5665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5665

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 347/23

Zitiert

3 StR 458/21

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