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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2022 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.560 Euro und gegen den Angeklagten [X.]die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.500 Euro angeordnet wird und die weiter gehenden Aussprüche über die Einziehung „von Wertersatz“ gegen die Angeklagten [X.] und [X.]entfallen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung „von [X.]“ in Höhe von 67.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „von [X.]“ in Höhe von 85.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Berichtigung der [X.] und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der [X.] in seinen [X.] zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des [X.]s seine auf § 73, § 73c StGB gestützten [X.] hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Hiernach erzielten die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Verkaufserlöse lediglich in Höhe der in der [X.] genannten Beträge.
2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die auf die [X.] gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg beider Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.
[X.] |
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Sturm |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Messing |
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Meta
29.09.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 4 StR 206/22 (REWIS RS 2022, 5665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5665
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 149/20 (Bundesgerichtshof)
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der erlangten Vermögenswerte bei mehreren Beteiligten
1 StR 377/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 357/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 119/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 194/19 (Bundesgerichtshof)
(Einziehung des Wertes erlangter Erlöse aus Betäubungsmittelhandel bei Handelsketten)