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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 154/12
vom
31.
Juli
2013
in der Familiensache
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Juli
2013 durch den
Vor-sitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer,
[X.] und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antrags-gegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 8. August 2011 auf-gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Wert:
Gründe:
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs-
und Kindesunterhalt. Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des Amtsge-richts für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und ihre Verfahrenskostenhilfegesuche beim Amtsgericht
eingereicht. Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist beim [X.] eingegangen sind, hat das [X.] Verfahrenskostenhilfe für beide Ehegatten
abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelge-richt einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.
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II.
Die Rechtsbeschwerden haben bereits deshalb Erfolg, weil das Oberlan-desgericht die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht in das [X.] hätte verlagert werden dürfen.
1. Ist das Beschwerdegericht in einem [X.] der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesge-richte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage ab-hängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen [X.] insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des [X.] zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8.
Mai
2013
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XII
ZB 624/12
-
FamRZ 2013, 1214; vom 17.
März 2004 -
XII
ZB
192/02 -
NJW 2004, 2022 und vom 12.
Dezember 2012 -
XII
ZB 190/12 -
FamRZ 2013, 369).
Im vorliegenden Fall war
die Frage, bei welchem Gericht nach der bis zum 31.
Dezember
2012 geltenden Rechtslage das [X.] für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das [X.] nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbeschluss vom 17.
Juli
2013
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XII [X.]/12
-
zur [X.] bestimmt).
Demnach hätte es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim Amtsgericht
verweigern dürfen.
2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, zumal sich die Erfolgs-aussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben der
Erfolgsaussicht der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-2
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gatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das [X.] zurückzu-verweisen.
Dose
Vézina
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2011 -
44 [X.]/09 -UEUK-
-
OLG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 08.08.2011 -
2 UF 299/11 -
Meta
31.07.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. XII ZB 154/12 (REWIS RS 2013, 3760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3760
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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