Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 1 StR 338/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2049

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[X.] vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere große Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat —im [X.] die Unterbringung —der [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-ses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die neben der allgemeinen Sachrüge verfahrensrechtliche Beanstandungen erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.]; denn die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sicherungsverfahren lagen nicht vor. 1 Dem Urteil des [X.] ging folgendes [X.]: 2 - 3 - Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Angeklagte zunächst wegen mehrerer Taten der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Körper-verletzung und der Beleidigung den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Nach Erlass des Strafbefehls und Einspruchseinlegung wurde die Angeklagte vom Amtsgericht zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. In der nachfolgenden Beru-fungsverhandlung ergaben sich für das [X.] Zweifel an der Schuldfähig-keit der Angeklagten. Auf der Grundlage einer psychiatrischen Begutachtung hob die kleine Strafkammer des [X.] die Entscheidung des [X.] gemäß § 328 Abs. 2 [X.] durch Urteil auf und verwies die Sache an die große Strafkammer des [X.] (§ 270 [X.]), da die der Angeklagten zur Last liegenden Straftaten nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden seien und die Voraussetzungen für die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus vorlägen. Die Strafakten wurden sodann ü-ber die Staatsanwaltschaft an die große Strafkammer weitergeleitet. Diese ver-handelte und entschied dann ohne weitere Zwischenentscheidungen —im [X.] 3 Dieser Verfahrensablauf erlaubte eine Entscheidung im Sicherungsver-fahren nicht. Hierzu hat der [X.] ausgeführt: 4 —1. Die Verweisung der kleinen Strafkammer an die große Straf-kammer (vgl. [X.] 51. Aufl. § 328 Rn. 9, § 331 Rn. 22) hat nichts daran geändert, dass im Strafverfahren zu verhandeln und zu entscheiden war. Eine ausdrückliche Überleitung vom Strafverfah-ren in das Sicherungsverfahren ist nicht erfolgt. Sie wäre nach Eröff-nung des Hauptverfahrens auch nicht zulässig gewesen (BGHSt 46, 345; 47, 52; [X.] aaO § 416 Rn. 1 [X.]/[X.] 6. Aufl. § 413 Rn. 7, § 416 Rn. 9 f.). Es kann daher offen bleiben, ob es [X.] hinaus an dem nach § 413 [X.] notwendigen Antrag der [X.] gefehlt hätte (vgl. BGHSt 46, 345; 47, 52). - 4 - 2. Das Vorgehen des [X.] lässt sich auch nicht in dem Sinne verstehen, dass die Bezeichnung —[X.] ledig-lich missverständlich gebraucht und der Sache nach im Strafverfahren verhandelt und entschieden wurde. Protokoll und Fassung der Urteils-gründe lassen keinen Zweifel daran, dass das [X.] von der Durchführung eines Sicherungsverfahrens ausgegangen ist. Es kann daher nicht lediglich das Urteil durch Nachholung eines Freispruches berichtigt werden. 3. Das [X.] wird somit (ggf. nach einer Entscheidung gem. § 76 Abs. 2 [X.], vgl. [X.] aaO § 76 [X.] Rn. 4) im Straf-verfahren neben der Unterbringung auch über eine Verurteilung we-gen der angeklagten Taten zu verhandeln und zu entscheiden haben.fi Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Zwar ergibt sich aus dem [X.], dass vor der großen Strafkammer die —Anklage-schriftfi und nicht eine Antragsschrift im Sinne von § 414 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlesen worden ist. Angesichts der ausdrücklichen Bezeichnung des Verfah-rens in Protokoll und Urteil als Sicherungsverfahren, der Benennung der Ange-klagten als —[X.] und des Umstandes, dass das [X.] im 5 - 5 - [X.] keine Entscheidung über die angeklagten Taten getroffen hat, be-stehen letztlich auch für den [X.] keine Zweifel, dass das [X.] be-wusst eine Entscheidung im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. [X.] getroffen hat. [X.] Wahl Elf Graf [X.]

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1 StR 338/09

19.08.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 1 StR 338/09 (REWIS RS 2009, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2049

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