Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZB 37/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2426

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
37/08

vom

13. Oktober
2011

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 220, 250 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 1
Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner began-genen Insolvenzstraftaten (§§
283 bis 283c StGB) nicht aufgenommen, ist die Be-stätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfort-führung abzielt.

[X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 -
IX ZB 37/08 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und [X.]

am 13. Oktober
2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der
Beschluss der Zivilkammer 86 des [X.] vom 27. Dezember 2007
aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des [X.] vom 2.
Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der weitere Beteiligte zu
1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

fest-gesetzt.

Gründe:

I.

Am 3.
Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners, der sowohl als [X.] als auch als [X.]
-

3

-

rer im Bereich des [X.] tätig gewesen war, das Insolvenzver-fahren. Im [X.] legte der Schuldner dem Insolvenzgericht einen In-solvenzplan vor, der von einer Liquidation des Unternehmens ausgeht und eine Quote von 0,5
vom Hundert
auf die angemeldeten festgestellten ungesicherten Forderungen vorsieht. Beigefügt war die Erklärung eines [X.] nach §
230 Abs.
3 [X.], diese Quote sowie die Verfahrenskosten im Fall der Annahme des Plans zu zahlen. Im darstellenden Teil wurde angegeben, der Schuldner habe Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und Versagungsgründe seien nicht er-sichtlich, weshalb die bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens zu erwar-tende Quote bei Null läge. Die Mehrheit der Insolvenzgläubiger stimmte dem Plan am 2.
Oktober 2007 zu, das Amtsgericht bestätigte
ihn noch am selben Tag. Der weitere Beteiligte zu 1
legte hiergegen
sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der darstellende Teil des Plans
sei unvollständig, weil er keine Angaben
darüber enthalte, dass der Schuldner
mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2006 unter anderem [X.] vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht
nach §
283 Abs.
6, §
283b Abs.
1 Nr.
3b StGB zu einer Geldstrafe und mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 19.
September 2007 wegen Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheits-strafe verurteilt worden sei.

Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und dem Plan die Bestätigung versagt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Schuldner dem Insolvenzgericht einen mit dem ursprünglichen weitgehend übereinstimmenden
neuen Insolvenzplan vorgelegt, in dem die strafrechtlichen Verurteilungen enthalten sind. Diesem Plan hat die Mehrheit der Gläubiger am 2.
September 2008 ebenfalls zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat einen [X.]
-

4

-

trag des weiteren Beteiligten zu 1, diesem Plan die gerichtliche Bestätigung aus Gründen des [X.] gemäß §
251 Abs.
1 [X.] zu versagen, durch rechtskräftigen Beschluss vom 16.
September 2008 zurückgewiesen, weitere Entscheidungen aber bislang nicht getroffen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6,
7, 253 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und zulässig (§
574 Abs.
2 ZPO). Sie ist entgegen der [X.] des weiteren Beteiligten zu
1 insbesondere nicht durch eine Bestäti-gung des neueren Insolvenzplans überholt. Das
Insolvenzgericht hat diesen
Plan nicht gemäß §
248 Abs.
1 [X.] bestätigt. Es hat mit dem Beschluss vom 16.
September 2008 lediglich
eine Teilentscheidung getroffen, indem es den Antrag des weiteren Beteiligten zu
1, dem neuen Plan aus Gründen des [X.] gemäß §
251 Abs.
1 [X.] die Bestätigung zu versagen, zu-rückgewiesen hat. Das Insolvenzverfahren ist damit noch nicht gemäß §
258 Abs.
1 [X.] aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde hat
in der Sache
Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in [X.], 324 veröffent-licht ist,
hat ausgeführt, das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilungen
habe gegen §
220 Abs.
2 [X.] verstoßen, wonach der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten solle, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustim-mung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich seien. Die strafrechtlichen Verurteilungen könnten einer späteren Restschuldbefreiung 3
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5
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5

-

gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
1
[X.] entgegenstehen. Deshalb seien die [X.] der Gläubiger bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens womöglich günstiger
als nach dem Insolvenzplan. Der Einwand des [X.], die Gläubiger würden auch ohne Restschuldbefreiung mangels hinrei-chender Verdienstaussichten nicht mehr als die im Insolvenzplan ausgewiesene Quote erhalten, sei unbeachtlich.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1
war zulässig. Er war durch den bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts beschwert (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 2005 -
IX
ZB 266/04, [X.]Z 163, 344, 347; vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZB 29/10, [X.], 781 Rn.
5). Er hat sich darauf berufen, zu seinen Gunsten seien Forderungen in Höhe von 549.231,35

Tabelle festgestellt worden. Nach dem Plan sollte er einen Anteil von 99,5
vom Hundert
dieser Summe verlieren. Darauf, ob der Beschwerdeführer bei [X.] des bestätigten Plans schlechter steht als bei Fortsetzung des [X.], kommt es nicht an ([X.], Beschluss vom 15.
Juli 2010
-
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
23
ff).

b) Der Mindestinhalt des darstellenden Teils eines Insolvenzplans ist nicht in das freie Belieben des [X.] gestellt. Ob zu den nach §
220 Abs.
2 [X.] gebotenen Angaben
auch die Mitteilung von Verfahren wegen [X.] gehören, bestimmt sich danach, ob diese An-gaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan er-heblich sind. Beabsichtigt der Schuldner nicht, das Unternehmen fortzuführen, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenzstraftaten im Plan aufzuführen.

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6

-

aa) Nach §
220 Abs.
2 [X.] muss der darstellende Teil eines [X.] alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZB 236/07, [X.], 1336 Rn.
27). Danach sind alle diejeni-gen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 30/09, [X.], 341 Rn.
3; vom 15.
Juli 2010, aaO Rn.
44; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
220 Rn.
1; [X.]/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3.
Aufl, Kap.
9 Rn.
40). Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift ledig-lich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entschei-dung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß §
231 Abs.
1 Nr.
1, §
250 Nr.
1 [X.] dem Insolvenzgericht übertragen
(vgl. FK-[X.]/[X.],
6.
Aufl., §
220 Rn.
3). Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen
im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss
und nur ausnahmsweise entfallen darf
([X.], [X.] 1996, 473, 476; [X.], aaO; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
250 Rn.
1, 3).

Die Verwendung des Wortes
"soll"
in §
220 Abs.
2 [X.] bedeutet nicht, dass die geforderten
Angaben fakultativ sind
(so aber [X.] in Kübler/Prüt-ting/[X.], [X.], Stand 2005, §
220 Rn.
12; HmbKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
220 Rn.
5). Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der [X.] bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX
ZB 176/03, [X.]Z 162, 181, 183
f; vom 10.
Februar 2011, [X.], 839 Rn.
10). Auch die Vorschrift des §
220 Abs.
2 9
10
-

7

-

[X.] ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2009,
aaO Rn.
27).

bb) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die unterlassene Mitteilung der Insolvenzstraftaten hier jedoch nicht als erheblicher
Verstoß an-zusehen, der einer Bestätigung des Insolvenzplans entgegensteht. Was unter einem wesentlichen Punkt im Sinne des §
250 Nr.
1 [X.] zu
verstehen
ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann
vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO
Rn.
3; [X.] Z[X.] 2005, 609, 611; [X.], 335, 337; [X.]/[X.]
in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der [X.], 8.
Aufl., §
14 Rn.
174; HK-[X.]/[X.], aaO,
§
250 Rn.
5; Hmb-Komm-[X.]/[X.], aaO,
§
250 Rn.
7; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl.,
§
250 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.],
13.
Aufl.,
§
250 Rn.
5).

(1) Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 19.
Mai 2009 (IX
ZB 236/07, aaO) im Hinblick auf den Versagungsgrund des §
290 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
bereits verneint, dass der Schuldner im Insolvenzplan im Einzelnen die Gründe darzu-legen hat, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Eine derartige Pflicht stünde mit der den
Gläubiger gemäß §
251 Abs.
2, §
290 Abs.
2, §
297 Abs.
2 [X.] treffenden Darlegungs-
und Be-weislast nicht in Einklang. Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu gelten haben, hat der [X.] im angeführten Beschluss ausdrücklich offen gehalten ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2009,
aaO Rn.
26). Die Frage ist differenzierend danach zu beantworten, ob der Plan auf eine Liquidation des Unternehmens 11
12
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8

-

oder übertragende Sanierung oder aber auf eine Unternehmensfortführung ab-zielt.

(2) Beachtliche Stimmen in der Literatur bejahen
eine Pflicht zur Offenba-rung
von strafrechtlichen Verurteilungen nach
den §§
283-283c StGB
nur dann,
wenn nach dem Insolvenzplan der Schuldner selbst oder bei einer juristischen Person
deren organschaftlicher Vertreter
das Unternehmen fortführen sollen. Dann könnten frühere Straftaten erhebliche Bedenken gegen seine Zuverläs-sigkeit wecken und
zugleich Zweifel an den Erfolgsaussichten des [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, Rn.
9; [X.] in Kübler/Prütting/
[X.], aaO, §
220 Rn.
12; [X.]/[X.], aaO
Rn.
19; FK-[X.]/[X.], aaO
§
220 Rn.
43; BK-[X.]/Breutigam, Stand 2010, §
220 [X.], Rn.
31). Damit orientiert sich das Schrifttum an der im Gesetzgebungsverfahren aus Gründen der [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S.
182 zu Nr.
138) entfallenen [X.]
260 RegE-[X.], die diese Unterscheidung bereits vorsah.

Der [X.] hält diesen Standpunkt für zutreffend. Bei einer [X.] durch den bisherigen Unternehmensleiter steht zwingend
die Eignung des Schuldners für eine derartige Aufgabe im Vordergrund. Hierzu ge-hört insbesondere dessen
Zuverlässigkeit. Bei einem
Unternehmer, der wegen Insolvenzstraftaten
verurteilt worden ist, erscheint
es zumindest sehr zweifel-haft, ob er
für eine Unternehmensfortführung die erforderliche Eignung aufweist. Es handelt sich mithin um eine Angabe, die für die Entscheidungsbildung der Gläubiger, ob sie dem Plan ihre Zustimmung erteilen, von wesentlicher Bedeu-tung ist. Ist nach dem Plan keine Unternehmensfortführung vorgesehen, kommt der Angabe dagegen in der Regel keine tragende Bedeutung zu. Soweit sie im Hinblick auf den Versagungsgrund des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] doch relevant sein könnte, ist zu beachten, dass die Annahme einer umfassenden Informati-13
14
-

9

-

onspflicht des Schuldners mit der grundsätzlich den Gläubiger gemäß §
251 Abs.
2, §
290 Abs.
2, §
297 Abs.
2 [X.] treffenden Darlegungs-
und Beweislast nicht zu vereinbaren ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 19.
Mai 2009, aaO Rn.
27).

3. Der Beschluss des [X.] unterliegt daher der Aufhebung

577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).
Da die Aufhebung nur auf einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis beruht und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] durch Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden (§
577 Abs.
5
ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2007 -
36b IN 2182/06 -

[X.], Entscheidung vom 27.12.2007 -
86 [X.] -

15

Meta

IX ZB 37/08

13.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZB 37/08 (REWIS RS 2011, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2426

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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