Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. 4 StR 698/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9937

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am [X.] 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2010 hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, soweit sich diese auf die in der Urteilsformel zu 3. genannten [X.] bezieht, aufgehoben; diese Feststellung ent-fällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in 12 Fällen sowie wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es festgestellt, dass einer Anordnung des Verfalls von Schmuckstücken, die in fünf verschiedenen Pfandhäusern sichergestellt worden sind, Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Dagegen hält die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, soweit sich diese auf die in der Urteilsformel zu 3. genannten, in einem Pfandhaus in [X.]sichergestellten Schmuckstücke bezieht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterter Verfall er-kannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Hier kommt eine Verfallsanordnung aber aus anderen Gründen nicht in Betracht. Für eine Anordnung nach §§ 73, 73a StGB fehlt es an der erforderlichen Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte diese Schmuckstücke durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, [X.]St 28, 369; vom 7. Januar 2003 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73 Anwendungsbereich 1, und vom 28. Juli 2004 - 2 [X.], [X.], 347). Die Anordnung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) sieht das Gesetz für Taten nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor. 4 - 4 - 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 5 [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 698/10

01.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. 4 StR 698/10 (REWIS RS 2011, 9937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9937

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 447/10 (Bundesgerichtshof)

Verfall: Ansprüche des Verletzten nur bei Vermögensvorteil "aus der Tat"


4 StR 447/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 322/14 (Bundesgerichtshof)

Verfall von Wertersatz bei Untreue: Fiskus als Verletzter; Urteilsfeststellung zum Absehen von einer Verfallsanordnung wegen …


3 StR 409/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 53/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.