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Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfahren 1 BvL 10/10 und 1 [X.] wird auf je 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Meta
01.10.2012
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvL
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Juli 2010, Az: L 20 AY 13/09, Vorlagebeschluss
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.10.2012, Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 (REWIS RS 2012, 2668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2668 BVerfGE 132, 134-179 REWIS RS 2012, 2668
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