Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2014, Az. XI R 14/12

11. Senat | REWIS RS 2014, 3288

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Gegenstand

Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes - Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen des FG


Leitsatz

1. NV: Die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG verlangt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht .

2. NV: Bei der Feststellung der hierfür erforderlichen Ausbildungswilligkeit des Kindes hat das FG sämtliche dafür entscheidungserheblichen Umstände zu prüfen und zu würdigen .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1987 geborenen [X.], die sich vor dem streitbefangenen Zeitraum von [X.]ugust bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) vergeblich um eine [X.]usbildungsstelle bei der Polizei bemüht hatte.

2

[X.] bewarb sich anschließend bei insgesamt 15 Universitäten/ Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010. [X.]m 21. Juli 2009 erhielt [X.] eine Eingangsbestätigung für ihre Bewerbungsunterlagen an der [X.] für den internationalen Studiengang "Management im Handel" mit dem [X.]bschluss "Bachelor of [X.]rts". Sie konnte jedoch die hierfür geforderte Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erfüllen. Ferner erhielt [X.] einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule (FH) [X.] für angewandte Wissenschaft und Kunst für den Bachelor-Studiengang "Immobilienwirtschaft und -management", datiert auf den 20. Juli 2009. Der Zulassungsbescheid enthielt eine [X.]nnahmefrist bis zum 1. [X.]ugust 2009, die ergebnislos verstrich.

3

Daneben erhielt [X.] mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine Zusage der [X.] für einen Studienplatz im Fachbereich Rechtswissenschaften. Danach bestand die Möglichkeit, sich spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Oktober 2009 dort einzuschreiben, was [X.] unterließ. Für die weiteren Bewerbungen um einen Studienplatz erhielt [X.] im Juli/[X.]ugust 2009 ablehnende Bescheide.

4

In den Monaten [X.]ugust bis Dezember 2009 war [X.] in einem Hotel als [X.]ushilfe tätig. [X.]usweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2009 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger [X.]rbeit im Jahr 2009 insgesamt 5.706 €. Nach einem Praktikum im [X.] 2010 nahm [X.] schließlich am 1. März 2011 ein Studium an der [X.] für den Bachelor-Studiengang "Internationale Betriebswirtschaft und Management" auf.

5

Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab [X.]ugust 2009 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 656 € zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum [X.]ugust bis Oktober 2009 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das [X.] aus, in den Monaten [X.]ugust bis Oktober 2009 hätten die Voraussetzungen für die [X.] vorgelegen. In diesem Zeitraum habe [X.] eine Berufsausbildung mangels eines [X.]usbildungsplatzes nicht beginnen können (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen [X.]usbildungsplatz bemüht.

8

[X.] habe zwar die [X.]nnahmefrist für den von der FH [X.] angebotenen Studienplatz verstreichen lassen und --nach Erhalt von [X.]blehnungsbescheiden aller [X.] auch den von der [X.] angebotenen Studienplatz im Bereich Rechtswissenschaften nicht angenommen. Gleichwohl stelle dies die [X.]usbildungswilligkeit von [X.] bis zum maßgeblichen Beginn des Wintersemesters 2009/2010 ab Mitte Oktober 2009 nicht in Frage.

9

Für die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um einen Studienplatz sprächen sowohl die Vielzahl der Bewerbungen von insgesamt 15 als auch der Umstand, dass [X.] letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der [X.] aufgenommen habe. Ein denkbarer Grund für die zeitliche Verzögerung könnten die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste [X.] gewesen sein.

Erst die auf ihrem eigenen Entschluss beruhende unterbliebene [X.]nnahme des angebotenen Studienplatzes für Jura führe dazu, dass [X.] ihre [X.]usbildungswilligkeit ab November 2009 erneut durch objektiv belegbare, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz hätte nachweisen müssen. Dieser (weitere) Nachweis der [X.]usbildungswilligkeit sei nicht erbracht worden.

Die Entscheidung des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2012, 1279 veröffentlicht.

Zur Begründung der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

Die Voraussetzungen des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG seien schon deshalb ab [X.]ugust 2009 nicht mehr erfüllt, weil [X.] die [X.]nnahmefrist für das Studium an der FH [X.] zum 1. [X.]ugust 2009 habe verstreichen lassen. Ein Mangel eines [X.]usbildungsplatzes sei gerade nicht gegeben. Hätte [X.] den Studienplatz fristgerecht angenommen, wäre eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung bis zum tatsächlichen Beginn der [X.]usbildung möglich gewesen, da ein [X.]usbildungsplatz bereits zugesagt worden sei, das Kind die [X.]usbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht sofort habe antreten können. Nachdem der [X.] tatsächlich ein Studienplatz zur Verfügung gestellt worden sei, habe kein Mangel eines [X.]usbildungsplatzes mehr vorgelegen.

Die [X.]usführungen des [X.] stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des [X.] Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (E[X.] 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden [X.]usbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere [X.]usbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe. [X.]ndernfalls hätte es das Kind in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes --ggf. sogar mehrfaches-- Überspringen von [X.]usbildungsterminen möglichst lange zu sichern.

Die Familienkasse beantragt, das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher [X.] stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. [X.]as Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, [X.], 404, [X.], 39, Rz 16).

III.

[X.]ie Revision ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-[X.]O--).

[X.]ie bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] tragen seine Entscheidung nicht, den [X.]nspruch des [X.] auf Kindergeld hinsichtlich [X.] für den Zeitraum von [X.]ugust bis Oktober 2009 zu bejahen. [X.]er bisher durch das [X.] festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das [X.] im Streitjahr 2009-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 [X.]bs. 1, § 63 [X.]bs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 [X.]bs. 4 Satz 2 EStG ein [X.]nspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels [X.]usbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer [X.]nsatz (§ 32 [X.]bs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen [X.]usbildungsplatz bemüht ([X.]-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, [X.], 343, [X.], 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, [X.], 327, [X.], 411).

a) [X.]abei ist das Bemühen um einen [X.]usbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale [X.]ngaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen [X.]usbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der [X.] als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die [X.]usbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz objektiviert haben ([X.]-Urteile in [X.], 343, [X.], 1005, unter [X.]; in [X.], 327, [X.], 411, Rz 10). [X.]er [X.] hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, [X.]E 239, 116, [X.], 544, Rz 26).

b) [X.]as [X.] hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen [X.]usbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den [X.] nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. [X.]-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, [X.]/NV 2012, 232; in [X.], 327, [X.], 411, Rz 14).

c) [X.]er [X.] ist nach § 118 [X.]bs. 2 [X.]O an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das [X.] gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, [X.]/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, [X.]E 244, 131, [X.]/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, [X.] Steuerrecht --[X.]StR-- 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.).

[X.]ie Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.], 1434, Rz 27, m.w.N.).

3. Vor diesem Hintergrund ist dem [X.] nicht darin zu folgen, dass die [X.]usbildungswilligkeit von [X.] für die Zeit von [X.]ugust 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

a) [X.]as [X.] hat die [X.]usbildungswilligkeit von [X.] in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich [X.] --ohne dies näher zu [X.] bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der [X.] aufgenommen hat.

b) [X.]as genügt nicht, zumal der [X.] im Zusammenhang mit der Beurteilung der [X.]usbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte [X.]usbildung entsprechend der [X.]ufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat ([X.]-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, [X.]/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, [X.]/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des [X.]usbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die [X.]nnahme der [X.]usbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die [X.]ufnahme einer [X.]usbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die [X.]usbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2013, 1774).

c) [X.]em [X.]-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb [X.] sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in [X.] im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine --im Streitfall auch mögliche-- vorübergehende Krankheit der [X.]nnahme der [X.]usbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. [X.]/[X.], EStG, 33. [X.]ufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). [X.]ie bloße Mutmaßung des [X.], dass die vom Kläger angesprochenen [X.]epressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste [X.] ein denkbarer Grund für die [X.]ufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen.

[X.]uch hat das [X.] erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass [X.] im streitbefangenen Zeitraum eine [X.]ushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des [X.] im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des [X.] in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der [X.]ufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

4. [X.]as [X.]-Urteil war daher aufzuheben.

[X.]ie Sache ist nicht spruchreif. [X.]as [X.] wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur [X.]usbildungswilligkeit von [X.] im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom [X.] aufgezeigte Möglichkeit der [X.]nhörung des Kindes ([X.]-Urteil in [X.], 327, [X.], 411, Rz 14) in Betracht.

5. [X.]ie Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 14/12

26.08.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Februar 2012, Az: 9 K 49/10, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2014, Az. XI R 14/12 (REWIS RS 2014, 3288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3288

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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