Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2014, Az. B 14 AS 54/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 3954

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft bei einem Drei-Generationen-Haushalt - Höhe der Regelleistung - Einkommensberücksichtigung - Weiterleitung des Kindergeldes durch den Großelternteil an den Elternteil - keine Berücksichtigung als Einkommen des Elternteils


Leitsatz

Nach dem SGB 2 kann eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft gebildet werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 [X.] ([X.]) streitig, ob die Klägerin für die [X.] von Dezember 2007 bis Juni 2008 vom Beklagten um 124 Euro monatlich höheres [X.] ([X.]) beanspruchen kann.

2

Die am 1988 geborene, im streitbefangenen [X.]raum unverheiratete Klägerin und ihre am 2006 geborene Tochter wohnten in diesem [X.]raum bei der Mutter der Klägerin in einem Haushalt. Beide bezogen vom Beklagten, einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a [X.] ([X.]), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen als Bedarfsgemeinschaft (Regelleistung und Sozialgeld sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte dabei das der Klägerin ausgezahlte Kindergeld für die Tochter bei dieser und das der Mutter ausgezahlte Kindergeld für die Klägerin bei dieser selbst als Einkommen (Bescheid vom [X.]: Bewilligungszeitraum August 2007 bis Januar 2008, Bescheid vom 29.1.2008: Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2008, Bescheid vom 13.2.2008: Änderung für [X.]raum März bis Juli 2008).

3

Die Mutter der Klägerin hatte für diese bis Juni 2008 Kindergeld iHv 154 Euro im Monat bezogen und diesen Betrag jeweils an ihre Tochter weitergegeben. Im Februar 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldbewilligung ab Dezember 2007 auf, nachdem die Klägerin im November 2007 ihre schulische Ausbildung abgebrochen hatte, und forderte die Erstattung des von Dezember 2007 bis Juni 2008 überzahlten Kindergeldes iHv 1078 Euro. Die Klägerin glich diese Forderung der Familienkasse für ihre Mutter aus.

4

Am [X.] beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bewilligungsbescheide des Beklagten für den [X.]raum von Dezember 2007 bis Juni 2008. Der Beklagte lehnte eine Änderung zunächst ab (Bescheid vom [X.]). Im Widerspruchsverfahren half der Beklagte insoweit ab, als er für den [X.]raum von Dezember 2007 bis Juni 2008 von dem bei der Klägerin berücksichtigten Kindergeld die [X.] iHv 30 Euro im Monat absetzte und der Klägerin für die entsprechenden Monate eine Nachzahlung iHv 210 Euro bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom 24.6.2011, Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.]). Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ohne Anrechnung des Kindergeldes. Sie habe mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, nicht aber mit ihrer Mutter bzw Großmutter ihrer Tochter. Der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut des § 7 Abs 3 [X.] mögliche überlappende Bedarfsgemeinschaften oder Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaften ersichtlich nicht gewollt. Im Sinne einer einschränkenden Auslegung sei der Bedarfsgemeinschaft der jüngsten Generation mit ihren Elternteilen der Vorrang einzuräumen. Kindergeld, das von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Elternteil dem volljährigen Kind zufließe, sei diesem zuzurechnen. [X.] bei diesem Kind die faktisch zugeflossenen Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, seien diese grundsätzlich im [X.] als Einkommen - unabhängig vom Behaltendürfen - zu berücksichtigen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision und rügt eine Verletzung des § 11 Abs 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 Nr 8 [X.]/[X.] ([X.]-V). Danach sei das an die kindergeldberechtigte Mutter der Klägerin ausgezahlte und von dieser an die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Klägerin weitergegebene Kindergeld bei der (seinerzeit ebenfalls hilfebedürftigen) Mutter als Einkommen zuzurechnen, nicht aber der Klägerin zuzuordnen. Denn aus der Berücksichtigung des Kindergeldes bei dem kindergeldberechtigten Elternteil folge die Nichtberücksichtigung bei dem im Haushalt lebenden und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Kind, an das das Kindergeld weitergegeben werde. Daran ändere sich nichts durch eine Qualifizierung der Weiterleitung des Kindergeldes als Zufluss einer Unterhaltsleistung in entsprechender Höhe, denn dies würde zu einer Umgehung des § 11 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm § 1 Abs 1 Nr 8 [X.]-V führen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24.6.2011 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] zu verurteilen, die Bescheide des Beklagten vom [X.], 29.1.2008 und 13.2.2008 zu ändern und der Klägerin für Dezember 2007 bis Juni 2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von 124 Euro monatlich zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Der Klägerin seien 154 Euro im Monat zugeflossen und sie habe diesen Betrag zur Bedarfsdeckung einsetzen können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Zwar sind die im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] ergangenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig, soweit durch sie ein Anspruch der [X.]lägerin auf höhere Leistungen abgelehnt worden ist. Die Feststellungen des [X.] reichen jedoch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, in welcher Höhe die [X.]lägerin für die [X.] von Dezember 2007 bis Juni 2008 [X.] beanspruchen kann.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], durch den der Beklagte es abgelehnt hat, die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom [X.], 29.1.2008 und 13.2.2008 auch insoweit zu ändern, als durch diese für die [X.] von Dezember 2007 bis Juni 2008 Einkommen [X.] 124 Euro im Monat bei der [X.]lägerin berücksichtigt worden war und für diese [X.] weitere 124 Euro monatlich zu zahlen. Hiergegen wendet sich die [X.]lägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG (vgl zuletzt [X.] vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R -, juris Rd[X.]1).

Nachdem der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom [X.] seine Bewilligungsbescheide bereits insoweit geändert hat, als für die [X.] von Dezember 2007 bis Juni 2008 als Einkommen der [X.]lägerin statt zunächst 154 Euro nach Abzug der [X.] von 30 Euro nur 124 Euro monatlich zu berücksichtigen sei, sind höhere Leistungen für diesen [X.]raum noch [X.] 124 Euro monatlich streitig. Eine weitergehende Beschränkung des [X.] auf einzelne Leistungsbestandteile des [X.] ist dem Begehren der [X.]lägerin nach höheren Leistungen nicht zu entnehmen. Auch eine Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung der Berücksichtigung von [X.]indergeld als Einkommen der [X.]lägerin kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei nur um ein bestimmtes Berechnungselement der begehrten höheren Leistung, nicht aber um einen abtrennbaren Teil des [X.] handelt (vgl dazu [X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6).

2. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.], der auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (§ 40 Abs 1 Satz 1 [X.]), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Rechtsfolge der erweislich anfänglichen Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts zum Nachteil eines Leistungsbeziehers ist ein seine Unanfechtbarkeit durchbrechender Anspruch auf dessen (ggf teilweise) Aufhebung und auf Neufeststellung der im Streit stehenden Leistungen in dem [X.]rahmen nach § 44 Abs 4 [X.] (vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.]6).

Die Verkürzung des [X.]raums für eine Nachzahlung von längstens bis zu vier Jahren vor einer Rücknahme in § 44 Abs 4 Satz 1 [X.] durch § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] (in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]) findet vorliegend keine Anwendung, da nach der durch das vorgenannte Gesetz in § 77 Abs 13 [X.] eingefügten Übergangsregelung § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht anwendbar ist auf Anträge nach § 44 [X.], die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Durch den von der [X.]lägerin am [X.] gestellten Überprüfungsantrag, mit dem die Frist für die Berechnung des [X.]raums von vier Jahren, für den ggf rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, beginnt (§ 44 Abs 4 Satz 3 [X.]; vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.]9), ist mithin der gesamte streitbefangene [X.]raum von Dezember 2007 bis Juni 2008 als möglicher Nachzahlungszeitraum erfasst.

3. Die Bewilligungsbescheide vom [X.], 29.1.2008 und 13.2.2008 waren zwar anfänglich, dh nach der im [X.]punkt ihrer Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage, teilweise rechtswidrig (vgl zu diesem Maßstab [X.] vom [X.] - B 4 AS 78/09 R - [X.], 155 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3, 16, 19 f), weil durch sie bei der [X.]lägerin das ihrer Mutter ausgezahlte und von dieser an sie weitergegebene [X.]indergeld als Einkommen berücksichtigt worden war (dazu unter 4. bis 7.). Das materielle Recht des [X.] ist insoweit unrichtig angewandt worden und es sind damit die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] erfüllt (dazu unter 8.). Doch fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des [X.] für die abschließende Prüfung, in welcher Höhe die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum Anspruch auf [X.] hat und sie vom Beklagten eine Nachzahlung nach § 44 Abs 4 Satz 1 [X.] beanspruchen kann. Das wird durch das [X.] nachzuholen sein (dazu unter 9.).

4. Rechtsgrundlage für das von der [X.]lägerin begehrte höhere [X.] ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 [X.] in der im streitbefangenen [X.]raum von Dezember 2007 bis Juni 2008 geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende [X.]räume ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden. Hiernach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen [X.]osten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706). Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ([X.]), die erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.]). Von diesen Leistungsvoraussetzungen erfüllte die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) jedenfalls die nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] und 4 [X.]. Ob sie auch erwerbsfähig war (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]), hat das [X.] nicht ausdrücklich festgestellt; Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit sind indes nicht ersichtlich. Auch Gründe für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 [X.]) sind im streitbefangenen [X.]raum nicht zu erkennen. Festzustellen bleibt für die Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) aber, ob die [X.]lägerin alleinerziehend war (dazu unter 6.).

5. Ohne Bedeutung für ihre Hilfebedürftigkeit ist dagegen ausnahmsweise (zum Grundsatz insoweit vgl dagegen [X.] vom 16.4.2013 - [X.] AS 71/12 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.]2 Rd[X.]6; [X.] vom 22.8.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2), mit wem und mit wievielen Personen die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum in Bedarfsgemeinschaft lebte; denn bei jeder dabei in Betracht kommenden Zuordnung bestimmen sich ihr Bedarf (dazu unter 6.) und Einkommen (dazu unter 7.) in gleicher Weise.

a) In Betracht dafür kommt entgegen der Auffassung des [X.] nach § 7 Abs 3 [X.] allerdings nicht nur eine mögliche Bildung einer Bedarfsgemeinschaft. Die [X.]lägerin als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) kann nicht nur mit ihrer Tochter als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558) eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Vielmehr kommen nach § 7 Abs 3 [X.] sowohl zwei so genannte, in der Person der [X.]lägerin überlappende Bedarfsgemeinschaften ([X.]lägerin mit ihrer Tochter; Mutter der [X.]lägerin als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] mit der [X.]lägerin als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.]) in Betracht (vgl zur Möglichkeit der Existenz mehrerer Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 7 Rd[X.]6; Spellbrink/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 7 Rd[X.]17) als auch eine Bedarfsgemeinschaft, der alle drei Generationen des Haushalts (und ggf weitere durch § 7 Abs 3 [X.] erfasste Personen) angehören. Zu dieser [X.] gehören die [X.]lägerin als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.], ihre Mutter als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558) und ihre Tochter als Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.].

b) Rechtsgrundlage für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft für die [X.]lägerin können § 7 Abs 3 [X.] und 4 [X.] sein. Denn sie ist sowohl selbst eine erwerbsfähige Hilfebedürftige ([X.]) als auch ein dem Haushalt ihrer Mutter - einer Person nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] (falls sie iS dieser Vorschrift erwerbsfähig und hilfebedürftig ist) oder nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] - angehörendes unverheiratetes [X.]ind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann ([X.]).

Wird für die Zugehörigkeit der [X.]lägerin zur Bedarfsgemeinschaft auf § 7 Abs 3 [X.] [X.] als [X.]ind ihrer Mutter abgestellt, kommt die Einbeziehung ihrer Tochter in eine so gebildete Bedarfsgemeinschaft nicht in Betracht, weil diese dann kein [X.]ind einer der in § 7 Abs 3 [X.] bis 3 [X.] genannten Personen ist, sondern einer in § 7 Abs 3 [X.] [X.] genannten Person (vgl [X.] in [X.], Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft, allgemein" Rd[X.]1; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 7 Rd[X.]6; Spellbrink/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 7 Rd[X.]06; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 7 Rd[X.]68, 184, Stand: [X.]). Wird dagegen für die Zugehörigkeit der [X.]lägerin zur Bedarfsgemeinschaft auf § 7 Abs 3 [X.] [X.] als erwerbsfähige Hilfebedürftige abgestellt, ist nicht nur ihre Tochter durch § 7 Abs 3 [X.] [X.] in diese Bedarfsgemeinschaft einbezogen, sondern nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] gehört auch die Mutter der [X.]lägerin dieser Bedarfsgemeinschaft an. Denn nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen [X.]indes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 7 Abs 3 [X.] [X.] setzt dabei nicht voraus, dass ausschließlich das unverheiratete [X.]ind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig ist (so aber [X.] in [X.], Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft, allgemein" Rd[X.]6, 21; [X.] in [X.], [X.], § 7 Rd[X.]9, 49, Stand: Oktober 2013; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 55; Spellbrink/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 81-83, 106; [X.], Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach [X.] und [X.]II, 2008, [X.]). Zwar trägt nur § 7 Abs 3 [X.] [X.] die Einbeziehung erwerbsunfähiger Eltern, Elternteile und [X.] durch das unverheiratete erwerbsfähige unter 25-jährige [X.]ind in eine Bedarfsgemeinschaft. Der Wortlaut des § 7 Abs 3 [X.] [X.] gibt für eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nur auf diese [X.]onstellation indes keinen Anhaltspunkt. Die Eingrenzung dürfte auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht geboten sein. Zwar können erwerbsfähige Eltern, Elternteile und Partner dieser Elternteile nach § 7 Abs 3 [X.] und 3 [X.] eine Bedarfsgemeinschaft bilden, doch dürfte dies nicht ihre Einbeziehung über § 7 Abs 3 [X.] [X.] in eine Bedarfsgemeinschaft ausschließen. Die in § 7 Abs 3 [X.] bis 4 [X.] abstrakt beschriebenen Personengruppen sind nicht in der Weise trennscharf voneinander abgegrenzt, dass sich konkrete Personen immer nur einer Personengruppe zuordnen lassen.

Schließlich legt ein über § 7 Abs 3 [X.] hinausgehender Blick auf § 9 Abs 3 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) nahe, dass sich eine [X.] in die Systematik des [X.] einfügen lässt, denn diese Vorschrift enthält eine Regelung zumindest für den Fall des Zusammenlebens von drei Generationen in einem Familienhaushalt. Sie hat zur Voraussetzung, dass ein unverheiratetes [X.]ind, das schwanger ist oder sein [X.]ind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dabei sind "[X.]ind" iS des § 9 Abs 3 [X.] die [X.]inder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören können, also unverheiratete [X.]inder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 70; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 9 Rd[X.]4), und erfordert die Betreuung iS des § 9 Abs 3 [X.] nicht eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 [X.] (vgl [X.] in G[X.]-[X.], § 9 Rd[X.]9, Stand: Oktober 2007). Wenn nicht angenommen werden soll, dass das betreute [X.]ind des [X.]indes, das Enkelkind, außerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft steht, ist in der Regelung des § 9 Abs 3 [X.] auch die Möglichkeit einer [X.] angelegt, in der das [X.]ind der dritten Generation nicht außerhalb der Bedarfsgemeinschaft seines Elternteils steht, also nicht nur in einem Drei-Generationen-Haushalt lebt, sondern mit der ersten und zweiten Generation eine [X.] bildet.

§ 9 Abs 3 [X.] schließt die Anwendung von § 9 Abs 2 Satz 2 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) aus, wonach das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners bei unverheirateten [X.]indern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen sind. Dieser - aus dem Sozialhilferecht (§ 19 Abs 4 Zwölftes [X.] <[X.]II>, vgl auch § 39 Satz 3 [X.] und § 94 Abs 1 Satz 4 [X.]II; zuvor bereits § 11 Abs 1 Satz 3 und § 28 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz <[X.]> in der Fassung des [X.] des [X.] vom 23.7.1996, [X.] 1088, sowie § 91 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in der Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1398) in das [X.] übernommene (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]; BT-Drucks 15/1514 [X.], 61) - Ausschluss dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der sonst eingreifenden Einstandspflicht der Eltern, Elternteile oder deren Partner zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden (BT-Drucks 15/1516 [X.]; vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 70; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 9 Rd[X.]4; vgl auch § 33 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]; vgl aus der Entstehungsgeschichte der Vorläufervorschriften des [X.] BR-Drucks 452/1/95 S 8 f und BT-Drucks 12/551 S 16). Hinzu kommt der Schutz der Gemeinschaft von Mutter oder Vater und [X.]ind, zB gegenüber einer Zustimmung zur Adoption aufgrund wirtschaftlich motivierten Drucks der übrigen Bedarfsgemeinschaft (vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 72).

Es spricht wenig dafür, dass diese Schutzgedanken nur greifen, wenn in einer [X.] ausschließlich das [X.]ind, das schwanger ist oder sein [X.]ind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, erwerbsfähig ist, jedoch Eltern oder Elternteil und dessen Partner erwerbsunfähig sind.

c) Ob einer und ggf welcher der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften hier der Vorrang einzuräumen ist, konnte jedoch offen bleiben, weil es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf ankommt (dazu sogleich 6. und 7.). Doch neigt der Senat dazu, drei in einem Familienhaushalt lebende Generationen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzuführen, wenn und weil sich familiär enger verbundene Personen, die mit mindestens einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammen wohnen, so gemeinsam in das Leistungssystem des [X.] einbeziehen und durch dasselbe gesetzliche Existenzsicherungssystem unter dem Dach nur eines Leistungsträgers erfassen lassen.

6. Ausgehend von den in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften zwischen der [X.]lägerin, ihrer Tochter und ihrer Mutter ist die Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin zu prüfen. Hierfür sind zunächst der Bedarf der [X.]lägerin und sodann das bei ihr zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu ermitteln.

Die Regelleistung der [X.]lägerin (heute: Regelbedarf) bemisst sich in jeder dieser Bedarfsgemeinschaften nach § 20 Abs 2 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558). Nach § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro; im streitbefangenen [X.]raum betrug sie 347 Euro (Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des [X.] Buches Sozialgesetzbuch für die [X.] ab 1. Juli 2007 vom 18.6.2007, [X.] 1139). Die [X.]lägerin lebte im streitbefangenen [X.]raum nicht mit einem minderjährigen Partner zusammen. Sie war im streitbefangenen [X.]raum auch nicht alleinstehend, sondern lebte in einer Bedarfsgemeinschaft. Alleinstehend iS des § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] ist nur der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 211 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]8). Ob die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum alleinerziehend war, ist ungewiss. Hierfür kommt es auf den konkreten tatsächlichen Umfang der Mitwirkung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des [X.]indes durch Dritte an, doch Feststellungen des [X.] hierzu fehlen.

Aus den [X.] ist nur ersichtlich, dass der [X.]lägerin vom Beklagten im streitbefangenen [X.]raum neben der Regelleistung in Höhe von 347 Euro kein Alleinerziehendenmehrbedarf bewilligt worden war. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs setzt nach § 21 Abs 3 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) voraus, dass Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen [X.]indern zusammenleben, allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Dies kommt auch in Betracht, wenn ein [X.]ind unter 25 Jahren ohne Partner mit seinem eigenen [X.]ind bei den Eltern lebt (vgl S. [X.]nickrehm/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 21 Rd[X.]3; vgl zu Unterstützungsleistungen in einem Drei-Generationen-Haushalt [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 21 Rd[X.]2, Stand: V/2011).

Das [X.] wird daher zu ermitteln haben, ob die [X.]lägerin alleinerziehend war, um feststellen zu können, in welcher Höhe die [X.]lägerin die Regelleistung nach § 20 Abs 2 [X.] beanspruchen konnte, und zum anderen, ob sie Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 [X.] hatte. War die [X.]lägerin nicht alleinerziehend, bemisst sich ihre Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 2 [X.]. Danach beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1. Im streitbefangenen [X.]raum waren dies 278 Euro.

Mit Blick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, steht der [X.]lägerin in jeder der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften grundsätzlich ihr [X.]opfteil an den Aufwendungen der auch von ihr bewohnten Wohnung der Mutter zu (vgl zum [X.]opfteilprinzip [X.] vom 22.8.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0). Feststellungen des [X.] hierzu fehlen. Aus den [X.] ist nur ersichtlich, dass der [X.]lägerin vom Beklagten im streitbefangenen [X.]raum auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren, die in (wechselnder) Höhe ihres [X.]opfteils an den Gesamtkosten festgesetzt worden sind.

7. Dem Bedarf der [X.]lägerin gegenüberzustellen ist ihr Einkommen und Vermögen. Hierzu hat das [X.] keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich ausdrücklich die Feststellungen zu Einkommen und Vermögen insbesondere in den den Bescheiden vom [X.], 29.1.2008 und 13.2.2008 beigefügten Berechnungsbögen zu Eigen gemacht. Danach verfügte die [X.]lägerin über kein Vermögen und keine anderen Einnahmen als das hier streitige, von der Familienkasse an die kindergeldberechtigte Mutter für die [X.]lägerin ausgezahlte und von der Mutter an die mit ihr in einem Haushalt lebende [X.]lägerin weitergegebene [X.]indergeld. Dieses [X.]indergeld ist jedoch nicht als Einkommen der [X.]lägerin zu berücksichtigen. Dies gilt für jede der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften.

a) Bildet die [X.]lägerin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter oder bildet sie mit dieser und ihrer Tochter eine [X.], ist die Berücksichtigung des [X.]indergeldes zulasten der ihre Tochter betreuenden [X.]lägerin durch die Schutzvorschrift des § 9 Abs 3 [X.] ausgeschlossen. Denn zwar ist nach der besonderen Zuordnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558) das [X.]indergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende [X.]inder dem jeweiligen [X.]ind als Einkommen normativ zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen [X.]ind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (vgl dazu [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5). Doch schließt nach seinem Sinn und Zweck § 9 Abs 3 [X.] auch diese normative Zurechnung des [X.]indergeldes als Einkommen der [X.]lägerin aus, wenn und weil diese ihr unter sechsjähriges [X.]ind betreut hat. Hiervon ist auszugehen, da Betreuung iS des § 9 Abs 3 [X.] nicht eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 [X.] erfordert, vielmehr auch vorliegt, wenn die Betreuung durch die [X.]indeseltern gemeinsam erfolgt oder das [X.]ind tagsüber durch die Großeltern betreut wird (vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 Rd[X.]).

§ 9 Abs 3 [X.] bezweckt die Freistellung der geschützten Schwangeren und ihr [X.]ind betreuenden [X.]inder von möglichem wirtschaftlichen Druck der anderen [X.], deren Einkommen und Vermögen sonst nach § 9 Abs 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen wäre. Das hierdurch geschützte [X.]ind soll vielmehr einen eigenen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der anderen [X.] haben. Diese Situation besteht in gleicher Weise, wenn das steuerrechtlich geregelte [X.]indergeld nach §§ 31, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG), das ohne die besondere grundsicherungsrechtliche Zurechnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 [X.] ohnehin Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils und nicht des [X.]indes, für das [X.]indergeld gewährt wird, darstellen würde (stRspr; siehe nur [X.] vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] -, juris Rd[X.]3, unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541), über diese Regelung dem [X.]ind zugerechnet wird. Denn auch dann steht es dem mit dem [X.]ind in Bedarfsgemeinschaft lebenden [X.]indergeldberechtigten als Einkommen nicht zur Verfügung und wird es bei dem durch § 9 Abs 3 [X.] geschützten [X.]ind die Höhe seines Individualanspruchs mindernd berücksichtigt. Steht diesem [X.]ind das bei ihm berücksichtigte [X.]indergeld zudem tatsächlich nicht zur Verfügung, sieht es sich der Situation ausgesetzt, das ihm normativ zugerechnete [X.]indergeld vom [X.]indergeldberechtigten, dem es ausgezahlt wird, einfordern zu müssen. [X.] dies soll § 9 Abs 3 [X.] verhindern, um sowohl das sein [X.]ind betreuende [X.]ind als auch dieses von ihm betreute [X.]ind zu schützen.

b) Bildet die [X.]lägerin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, ist eine Berücksichtigung des der Mutter der [X.]lägerin ausgezahlten und an diese als im selben Haushalt lebendes, aber einer anderen Bedarfsgemeinschaft angehörendes [X.]ind weitergegebenen [X.]indergeldes bei der [X.]lägerin ausgeschlossen. Zwar folgt dies nicht bereits aus § 9 Abs 3 [X.], der an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen kindergeldberechtigtem Elternteil und [X.]ind anknüpft. Doch auch die Zuordnungsregelung des § 11 Abs 1 Satz 3 [X.] greift nicht, weil die [X.]lägerin in dieser Variante nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehört. [X.]falls greift die Ausnahmeregelung in § 1 Abs 1 Nr 8 [X.]-V (in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.]/Sozialgeld-Verordnung vom [X.], [X.] 2499) nicht, nach der [X.]indergeld für volljährige [X.]inder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige [X.]ind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen des [X.]indergeldberechtigten zu berücksichtigen ist (vgl zu dieser Regelung [X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7b [X.] -, juris Rd[X.]5 f; [X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.]6 ff). Denn die [X.]lägerin hat dem Haushalt der Mutter angehört. [X.]indergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende [X.]inder ist in diesem [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] normativ dem [X.]indergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) als Einkommen zu berücksichtigen (vgl [X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.], 265 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.] -, juris Rd[X.]1; [X.] vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] -, juris Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - B 11b [X.] - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7; [X.] vom [X.] 11b [X.]/06 R -, juris Rd[X.]1; [X.] vom 13.11.2008 - [X.]/7b [X.] -, juris Rd[X.]0; [X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7b [X.] -, juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R -, juris Rd[X.]6).

c) Zwar käme bei einer Bedarfsgemeinschaft der [X.]lägerin nur mit ihrer Tochter aufgrund einer Trennung der in ihrer Person überlappenden Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt auch noch das Bestehen einer [X.] nach § 9 Abs 5 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) in Betracht. Indes würde auch insoweit eine Berücksichtigung des weitergegebenen [X.]indergeldes bei der [X.]lägerin ausscheiden, weil dem § 9 Abs 3 [X.] entgegensteht (zur entsprechenden Anwendung des § 9 Abs 3 [X.] im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 [X.] vgl - jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 39 Satz 3 [X.] [X.]II - [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 73; [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 51).

d) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Mutter der [X.]lägerin dieser das [X.]indergeld tatsächlich weitergegeben hatte. Denn ist das der kindergeldberechtigten Mutter für die [X.]lägerin gezahlte [X.]indergeld wegen § 9 Abs 3 [X.] oder Nichteingreifens der besonderen Zuordnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht als Einkommen der [X.]lägerin normativ zuzurechnen, handelt es sich bei dessen Weitergabe durch die Mutter an die [X.]lägerin schlicht um die Verwendung des nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] der Mutter normativ zugeordneten und bei ihr zu berücksichtigenden [X.]indergeldeinkommens, die keine neue Einkommenszuordnung begründet. Die bloße Weitergabe des [X.]indergeldes durch die Mutter an die mit ihr im selben Haushalt lebende [X.]lägerin und der tatsächliche Zufluss dieser Mittel bei der [X.]lägerin lassen nach den dargelegten Regelungen zur [X.]indergeldberücksichtigung, insbesondere in § 1 Abs 1 Nr 8 [X.]-V, die normative Zuordnung des [X.]indergeldes bei der Mutter unberührt. Eine doppelte Berücksichtigung einmal in einem Haushalt zur Verfügung stehender Mittel scheidet aus.

e) Auf die spätere Rückforderung des der Mutter ausgezahlten und in allen in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften nicht bei der [X.]lägerin zu berücksichtigenden [X.]indergeldes durch die Familienkasse kommt es danach bei der Prüfung der Höhe des Leistungsanspruchs der [X.]lägerin nicht an.

8. Ungeachtet der Frage, wie hoch der Leistungsanspruch der [X.]lägerin genau ist, ist die angefochtene (teilweise) Ablehnung ihres Überprüfungsantrags nach § 44 [X.] schon deshalb rechtswidrig, weil bei der [X.]lägerin zu Unrecht das von der Mutter weitergegebene [X.]indergeld als Einkommen berücksichtigt worden war. Bleibt dieses [X.]indergeld bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der [X.]lägerin unberücksichtigt, führt dies auch zu einem höheren Leistungsanspruch als bislang bewilligt.

9. Das [X.] wird Feststellungen noch darüber zu treffen haben, ob die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum alleinerziehend war, um feststellen zu können, ob sich die Höhe ihrer Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 oder 2 [X.] bemisst und ob sie Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 [X.] hatte. Sodann ist der Leistungsanspruch der [X.]lägerin zu beziffern und zu entscheiden, in welcher Höhe ihr weitere Leistungen, begrenzt auf die geltend gemachten weiteren 124 Euro im Monat, im streitbefangenen [X.]raum zustehen, die Bewilligungsbescheide im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] entsprechend zu ändern und ausstehende Leistungen zu zahlen sind.

10. Die Entscheidung über die [X.]osten des Verfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 54/13 R

17.07.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Marburg, 24. Juni 2011, Az: S 5 AS 313/10, Gerichtsbescheid

§ 19 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 7 Abs 3 Nr 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 vom 24.03.2006, § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 9 Abs 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 5 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 21 Abs 3 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 24.03.2006, § 1 Abs 1 Nr 8 AlgIIV vom 22.08.2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2014, Az. B 14 AS 54/13 R (REWIS RS 2014, 3954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3954

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