Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. V ZR 174/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4563

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[X.]BESCHLUSS V ZR 174/06 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 10. April 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat sich in [X.] 8 bis 10 seines Urteils vom 18. Januar 2008 mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das Anwesen so verkaufen wollen, wie es sich beim Blick vom Dach des darauf stehenden Bürogebäudes [X.], der in der mündlichen Verhandlung erhobenen [X.] gegen diese Feststellung und mit dem in der [X.] ange-sprochenen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstan-zen befasst. Dass er dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Beklagten vorschwebt, beruht nicht darauf, dass der Senat Inhalt und Zielrichtung des Vortrags der Beklagten - 3 - verkannt hätte, sondern darauf, dass dieser Vortrag das von der Beklagten angestrebte Ergebnis nicht trägt. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 419/04 - O[X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZR 174/06

10.04.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2008, Az. V ZR 174/06 (REWIS RS 2008, 4563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4563

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