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PDF anzeigen [X.] vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2008 in den Aus-sprüchen über die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhäng-te Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen schweren Raubes zu einer [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zu den Aussprüchen über die im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte [X.] und die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteils-gründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub verhängte [X.] - 3 - heitsstrafe von sechs Jahren dem Strafrahmen des § 239 b Abs. 1 StGB ent-nommen. Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen minder schweren Fall im Sinne des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 2 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen ergriffen der Angeklagte und sein inzwischen rechtskräftig verurteilter Mittäter, die aus der Maßregelvollzugsanstalt ausbre-chen wollten, den Pfleger M., fesselten ihn, nahmen ihm die mitgeführten Schlüssel ab und veranlassten ihn zur Preisgabe des [X.] zu der Tür im Freigelände. Nach Auffassung des [X.] spricht zwar für die Annahme eines minder schweren Falles, dass "keinerlei physische Gewalt" auf den Geschädigten ausgeübt worden ist, dass die [X.] nur einen kurzen Zeitraum angedauert hat und dass der Angeklagte ge-ständig gewesen ist. Dagegen spreche aber, dass es sich um keine "Verzweif-lungstat" gehandelt habe und dass "auch das Opfer in seinem Verhalten [X.]" gegeben gehabt habe. Die strafschärfende [X.] dieser Umstände begegnet unter den hier gegebenen Umständen durch-greifenden Bedenken. 3 Ob Umstände, wie das Nichtvorliegen einer "Verzweiflungstat" und das Fehlen einer Provokation durch das Tatopfer strafschärfend gewertet werden dürfen, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGHSt 34, 345). Demgemäß bedarf die strafschärfende Wertung solcher Umstände einer besonderen Begründung, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genügen die [X.] nicht, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die vorgenannten Umstände für die [X.] bestimmend gewesen sind. 4 - 4 - Die danach gebotene Aufhebung der im Fall II. 1 der Urteilsgründe ver-hängten [X.] führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Ge-samtfreiheitsstrafe. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch be-stehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Sofern sie hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind ergänzende Feststellungen möglich. 5 Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. 6 [X.] [X.] [X.] RiBGH Dr. Mutzbauer
ist urlaubsbedingt orts-
abwesend und deshalb
an der Unterschriftsleistung
verhindert Maatz
Meta
07.04.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2009, Az. 4 StR 601/08 (REWIS RS 2009, 4076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4076
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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