Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 2 StR 104/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1630

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2010 beschlossen: Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des [X.] vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." [X.]

Meta

2 StR 104/10

09.11.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 2 StR 104/10 (REWIS RS 2010, 1630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1630

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 104/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.