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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2010 beschlossen: Wegen eines offensichtlichen Schreibversehens muss es im Tenor des Beschlusses des [X.] vom 14. Juli 2010 lauten: ".... wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben." [X.]
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09.11.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 2 StR 104/10 (REWIS RS 2010, 1630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1630
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