Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:201016BIIIZR27.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 27/16
vom
20. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Dr.
Arend
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2015
11 [X.]
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016
III [X.], BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016
III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2015 -
11 O 132/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2015 -
11 [X.] -
Meta
20.10.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. III ZR 27/16 (REWIS RS 2016, 3642)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3642
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.