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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:251017B5STR412.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 412/17
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25.
Oktober 2017 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2017 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision
des Angeklagten T.
bemerkt der Senat
ergänzend:
Der seit der 6. oder 7. Schulklasse illegale Drogen konsumierende Angeklagte war bereits von 2011 bis 2014 in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dort
Entziehungsanstalt, im Rahmen dessen er mit 1
kg Marihuana Handel getrie-ben
hatte, wurde er wieder geschlossen untergebracht und setzte dort sowie im nachfolgenden Strafvollzug den Drogenkonsum fort. Nach der Entlassung aus der Strafhaft Ende August 2015 blieb er lediglich wenige Monate abstinent. Be-reits im Januar 2016 verfiel er wieder in alte Konsummuster (UA S.
5
f.).
In Einklang mit der Auffassung des [X.] kann unter diesen Vorzeichen ausgeschlossen werden, dass das Landgericht
bei einer Erörterung des Merkmals zur Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im
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3
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Sinne von §
64 Satz
2 StGB
gelangt wäre. Auf der rechtsfehlerhaften Interpreta-tion des Hangs nach §
64 Satz
1 StGB
durch das Landgericht beruht das Urteil
demgemäß nicht (§
337 Abs.
1 StPO).
Mutzbauer
Schneider
Dölp
König
Mosbacher
Meta
25.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 5 StR 412/17 (REWIS RS 2017, 3340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3340
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