Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. IX ZR 102/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4269

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Februar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R:ja ZPO §§ 851 [X.]bs. 2, 857Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, [X.] das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne [X.]ngabe von Gründen zurückzu-verlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammenmit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung [X.] Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisenlassen.[X.], Urteil vom 20. Februar 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Februar 2003 durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. [X.], [X.] und für Recht erkannt:[X.]uf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 8. März 2002 aufge-hoben.Die [X.]erufung und die [X.]nschlußberufung gegen das Urteil [X.] des [X.] vom 21. März 2001 wer-den zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der [X.]eklagten zur Last.von Rechts [X.]:Die [X.]eklagte und ihr Ehemann (im folgenden: Schuldner), die seit dem27. [X.]pril 1995 verheiratet sind, schlossen am 23. [X.]ugust 1995 einen [X.] Ehe- und Übergabevertrag, in dessen [X.]bschnitt [X.] die Eheleute für den Fall,daß der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird [X.] die [X.]eklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet, den [X.]us-- 3 -gleich des Zugewinns hinsichtlich des [X.] des Schuldnersausschlossen; in [X.]bschnitt [X.] übertrug der Schuldner das Eigentum an dem vonden Eheleuten bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslängli-chen Nießbrauchsrechts auf die [X.]eklagte. In § 5 des [X.]bschnitts [X.] heißt es:"Dem Erschienenen zu 1 wird von der Erschienenen zu [X.] eingeräumt, jederzeit von ihr oder ihren Rechtsnachfolgernohne [X.]ngabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflas-sung des hier überlassenen Grundbesitzes zu [X.] Sicherung seines Rückauflassungsanspruchs ließ sich der Schuld-ner eine Vormerkung im Grundbuch eintragen.Die Kläger erwirkten gegen den Schuldner Titel über insgesamt ca.35.000 DM, aus denen sie ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben. Mit[X.]eschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. September 2000, der [X.]eklagtenzugestellt am 7. September 2000, wurde das Recht des Schuldners gegen die[X.]eklagte "auf Rückübertragung des Eigentums und Rückauflassung ... ([X.] Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin oder ihren Rechtsnachfol-gern ohne [X.]ngabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung ...zu verlangen)" gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen.Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die [X.]eklagte auf [X.]bgabe einer [X.]uf-lassungserklärung gegenüber einem Sequester (§ 848 [X.]bs. 2 Satz 1 ZPO) so-wie auf Ersatz von [X.]nwaltskosten in Höhe von 988,80 DM nebst Zinsen in [X.]n-spruch. Das [X.] hat die [X.]eklagte verurteilt, die [X.]uflassung zu erklären,und die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten [X.]erufung- 4 -eingelegt. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. [X.] wenden sich die Kläger mit ihrer - zugelassenen - Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur [X.]ufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurück-weisung von [X.]erufung und [X.]nschlußberufung.[X.].Das [X.]erufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:Derzeit könnten die Kläger aufgrund der Pfändung und Überweisung vonder [X.]eklagten nicht die [X.]bgabe einer [X.]uflassungserklärung verlangen, [X.] von den Klägern in [X.]eschlag genommene "angebliche" Recht des [X.] auf Rückübertragung des [X.] sei nach dem [X.] des § 852 [X.]bs. 2 ZPO in seiner Verwertbarkeit aufschiebend bedingt.Die Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die [X.]eklagte sei alsehebedingte Zuwendung zu qualifizieren. Sie sei zur Sicherung der [X.] im Interesse einer haftungsmäßig günstigen [X.] (Übertragung auf die "betrieblich nicht haftende [X.]e-klagte") erfolgt. Das dem Schuldner in Teil [X.] § 5 des [X.], die Rückübertragung zu verlangen, habe seine Grundlage ebenfalls inder ehelichen Lebensgemeinschaft. Es solle allein der Entscheidung [X.] überlassen bleiben, ob er den [X.]nspruch gegen die [X.]eklagte durch-setzen wolle. Demgemäß hätten die Vertragsparteien auch nicht einen [X.] 5 -übertragungsanspruch des Schuldners, sondern nur ein Recht vereinbart, [X.] zu verlangen. Erst die entsprechende Willensäußerung [X.] lasse den [X.] entstehen. Diese Entschei-dung könne ein Gläubiger nicht an sich ziehen. Demgemäß schulde die [X.]e-klagte den Klägern auch nicht Ersatz von [X.]nwaltskosten.[X.].Diese [X.]usführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichenÜberprüfung nicht stand.[X.] Zum [X.]uflassungsanspruchEntgegen der [X.]uffassung des [X.]erufungsgerichts sind das Recht [X.], die Rückübertragung zu verlangen, sowie der von der [X.]usübungdieses Rechts abhängige [X.]uflassungsanspruch wirksam gepfändet worden.1. Im [X.]usgangspunkt zutreffend ist allerdings die [X.]nsicht des [X.]eru-fungsgerichts, daß die Kläger nicht schon deshalb die [X.]uflassung verlangenkönnen, weil sie den [X.] des Schuldners, der sich ausTeil [X.] § 5 des notariellen Vertrages ergibt und durch die im Grundbuch einge-tragene Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, gepfändet haben. Dieser[X.]nspruch ist abhängig davon, daß der Schuldner die Rückübertragung [X.]. Nicht zu folgen ist der Meinung der Revision, das Recht, die Rücküber-tragung zu verlangen, sei gleichbedeutend mit dem [X.] -spruch. Entweder läßt dieses Verlangen die Rückübertragungsverpflichtungerst entstehen (vgl. die rechtsähnliche Lage bei der vereinbarten [X.] und dessen [X.]bruf durch den Kreditnehmer, [X.]Z147, 193, 194 f) oder diese ist aufschiebend bedingt durch die [X.]usübung [X.] Die Kläger könnten ohne weiteres die [X.]uflassung verlangen, wennder Schuldner inzwischen von der [X.]eklagten die Rückübertragung verlangthätte. Dies ist jedoch weder festgestellt noch vorgetragen. Zwar läßt der [X.], daß zugunsten des Schuldners eine Rückauflassungsvormerkung ein-getragen worden ist, darauf schließen, daß er dies ausdrücklich verlangt hat.Denn gemäß Teil [X.] § 5 letzter [X.]bsatz des notariellen Vertrags sollte die Nota-rin nur unter dieser Voraussetzung den [X.]ntrag auf Eintragung der [X.]. Dafür, daß sie sich nicht daran gehalten hat, ist nichts vorgetragen.Falls der Schuldner ausdrücklich die Eintragung der Rückauflassungsvormer-kung verlangt hat, bedeutet dies aber nicht zwingend, daß er zugleich [X.] verlangt hat. Denn eine Vormerkung kann auch für einen be-dingten oder künftigen [X.]nspruch eingetragen werden (§ 883 [X.]bs. 1 Satz 2[X.]G[X.]).3. Die Pfändung und Überweisung des [X.]s [X.] zwar - entgegen der [X.]uffassung der Revision - nicht ohne weiteres auchdas Recht, die Rückübertragung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist [X.] das "Recht des Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin ... [X.] ... zu verlangen" gepfändet und überwiesen [X.] 7 -4. Die Pfändung und Überweisung des Rechts, die Rückübertragung zuverlangen, ist wirksam.a) Das Recht, durch eine Wollenserklärung einen Rückübertragungsan-spruch als unbedingten [X.]nspruch zur Entstehung zu bringen, ist ein Gestal-tungsrecht, weil es seinem Inhaber die "[X.]efugnis zum rechtlichen Können"verleiht ([X.], ZPO 21. [X.]ufl. § 857 Rn. 76). Ob und in welchemUmfang derartige Rechte der Pfändung unterliegen, ist nicht abschließend [X.] (vgl. [X.], [X.] in [X.]. [X.] 1951 S. 91 ff; [X.], Die Pfändung [X.] Diss. [X.] 1952 S. 55 ff).aa) Für unpfändbar angesehen wurden bisher akzessorische Gestal-tungsrechte (vgl. [X.], Urt. v. 1. Juni 1973 - [X.], NJW 1973, 1793,1794). Solche Rechte erwirbt der [X.] mit der [X.] Überweisung des Hauptrechts ([X.], Urt. v. 21. Juni 1985 - [X.]/84,NJW 1985, 2640, 2641; v. 11. Juli 1985 - [X.], [X.], 1141, 1142;vgl. ferner [X.] NJW-RR 1996, 59). Im vorliegenden Fall ist das Ge-staltungsrecht nicht akzessorisch (von dem [X.] ab-hängig); vielmehr verhält es sich umgekehrt so, daß der Rückübertragungsan-spruch von der [X.]usübung des Gestaltungsrechts abhängt.bb) Die Pfändbarkeit von nicht akzessorischen Gestaltungsrechtenrichtet sich nach dem Einzelfall.[X.] ist etwa das Recht zur Zurücknahme hinterlegter Gegen-stände (§ 377 [X.]bs. 1 [X.]G[X.]). Dasselbe gilt für das Vorkaufsrecht nach § 473- 8 -[X.]G[X.] n.F. oder § 1094 [X.]bs. 1 [X.]G[X.], falls die Übertragbarkeit nicht besondersvereinbart ist ([X.], 105, 112). Für unpfändbar gehalten werden ferner [X.] auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe ([X.], aaO), die[X.]efugnis, eine günstigere Lohnsteuerklasse zu wählen ([X.],§ 857 ZPO Rn. 9), und die Kompetenz zur [X.]btretung einer Forderung ([X.]/[X.], 2. [X.]ufl. § 857 Rn. 10). Eine verbreitete Meinung im [X.] verneint bei einem Dispositionskredit die Pfändbarkeit des [X.]brufrechts,weil niemand durch Dritte in die Rolle eines Schuldners gedrängt werden dürfe(vgl. die Nachweise in [X.]Z 147, 193, 195 sowie [X.]/[X.]itter, in: [X.]/[X.]unte/[X.], [X.]ankrechts-Handbuch 2. [X.]ufl. § 33 Rn. 47; [X.], [X.] 13. [X.]ufl. Rn. 116; [X.]itter WM 2001, 889, 891; [X.] JZ 2001,1143; [X.] ZIP 2001, 1084, 1087; [X.]ach Jura 2002, 833; [X.] WM 2002,1632, 1636; R. [X.] [X.] 2002, 143, 144). Der [X.]undesgerichtshof hat [X.] bisher offengelassen (vgl. [X.]Z 93, 315, 325; 147, 193, 195).[X.]ndererseits kann der Gläubiger eines Miteigentümers dessen [X.]nspruchauf [X.]ufhebung der [X.] sowie Teilung und [X.]uszahlung des Erlösesgemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO),obwohl der [X.]nspruch auf [X.]ufhebung der [X.] allein ohne den Mitei-gentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 [X.]bs. 1, § 851 [X.]bs. 1 ZPO auchnicht pfändbar ist ([X.]Z 90, 207, 215). [X.]ei einer Lebensversicherung auf [X.] kann ein Gläubiger des Versicherungsnehmers schon zu dessenLebzeiten die Versicherungssumme pfänden und das [X.]ezugsrecht eines [X.] widerrufen ([X.], § 829 ZPO Rn. 15). Das Recht aus [X.] kann jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem [X.]nge-- 9 -botsempfänger die [X.]efugnis eingeräumt ist, jenes Recht an einen [X.] ([X.], 46, 47).b) Im vorliegenden Fall ist die Pfändbarkeit zu bejahen.aa) Das Recht des Schuldners, nach freiem [X.]elieben einen [X.] Vermögen (wieder-)einzuverleiben, hat Vermögenswert. Da dieserVermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist,hat sich der Schuldner des Grundstücks nicht vollständig (vgl. auch den Nieß-brauchsvorbehalt), zumindest nicht endgültig entäußert.bb) Die Pfändbarkeit des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen, [X.] etwa wegen dessen [X.] ausgeschlossen (§§ 851 [X.]bs. 1,857 [X.]bs. 1 ZPO). Das im vorliegenden Fall vereinbarte Recht des Schuldners,die Rückauflassung zu verlangen, ähnelt dem Wiederkaufsrecht (§ 456 [X.]G[X.]n.F.) oder einem [X.]neignungsrecht. Diese Rechte, bei denen es sich ebenfallsum selbständige Gestaltungsrechte handelt, sind ohne weiteres übertragbar(vgl. [X.]/[X.]usche, [X.]G[X.] 13. [X.]earb. 1999 § 413 Rn. 11; MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 4. [X.]ufl. § 413 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.]G[X.] 62. [X.]ufl. § 413Rn. 5).cc) Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]nsicht vertreten, es sei den Gläubi-gern - in entsprechender [X.]nwendung des § 852 [X.]bs. 2 ZPO - verwehrt, den[X.]nspruch auf Rückübertragung des Grundstücks "an sich zu ziehen". DieÜbertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die [X.]eklagte sei als eineehebezogene Zuwendung anzusehen. Mit Rücksicht auf die familiäre Verbun-denheit der Eheleute solle es allein der Entscheidung des Schuldners überlas-- 10 -sen bleiben, ob er den [X.]nspruch gegen die [X.]eklagte durchsetze. Dem folgt [X.] nicht.Eine entsprechende [X.]nwendung des § 852 [X.]bs. 2 ZPO scheidet aus.Sinn und Zweck der dort normierten Pfändungsbeschränkung ist es, mit [X.] auf die familiären oder persönlichen [X.]eziehungen zwischen [X.] Gläubiger allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der [X.]nspruchdurchgesetzt werden soll ([X.]Z 123, 183, 186). Im vorliegenden Fall ist [X.] nicht anwendbar.Eine ehebezogene Zuwendung wird man hier schon deshalb [X.], weil sie nicht auf Dauer (der funktionierenden Ehe) angelegt, sondernjederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war. Diese [X.] war zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft un-geeignet, weil der Fortbestand der Vermögensverlagerung auch dann nichtgesichert war, wenn sich die Erwartung, daß die Lebensgemeinschaft [X.]estandhabe, erfüllte. Entgegen dem Vorbringen der [X.]eklagten kann die Grundstücks-übertragung auch nicht als Kompensation für den teilweisen [X.]usschluß [X.] in Teil [X.] des notariellen Vertrages angesehen werden. Nach [X.] der [X.]eklagten soll die Rückübertragung des Grundstücks haupt-sächlich im Falle der Ehescheidung in [X.]etracht kommen. Gerade für [X.] ist jedoch der Zugewinnausgleich teilweise ausgeschlossen. Das solldaneben auch dann gelten, wenn "die [X.]eklagte ein Gewerbe oder sonstigesUnternehmen gründet". Dies hat mit der Übertragung des Grundbesitzes nichtszu tun.- 11 -Letztlich kann die Frage, ob eine ehebezogene Zuwendung vorliegt,aber dahinstehen. Denn eine entsprechende [X.]nwendung des § 852 [X.]bs. [X.] kommt allenfalls für einen [X.]usgleichs- oder Rückforderungsanspruch in[X.]etracht, der sich daraus ergibt, daß die Ehe gescheitert und damit die [X.] entfallen ist. In diesem [X.] ein Gläubiger nicht in die den Ehegatten vorbehaltene, letztlich auf [X.]illig-keitsgesichtspunkten beruhende Vermögensauseinandersetzung zwischen ih-nen eingreifen und sie gegen den Willen des [X.]erechtigten erzwingen können.Diesen Schutz verdient hingegen nicht ein Recht, die Rückforderung zuverlangen, das seinerseits ausdrücklich nicht ehebezogen ist, sondern jeder-zeit ohne [X.]ngabe von Gründen geltend gemacht werden kann und dessenGeltendmachung - wie die [X.]eklagte selbst vorgetragen hat - im freien [X.]eliebendes Schuldners steht. Wäre das Grundstück in dessen Eigentum verblieben,hätten die Kläger auch dann darauf zugreifen können, wenn es die [X.] Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt hätte. Für das imVermögen des Schuldners verbliebene uneingeschränkte Recht, die Rückauf-lassung zu verlangen, kann nichts anderes gelten. [X.]ndernfalls würde [X.] stärkeren Vollstreckungsschutz genießen als dasEigentum.Verfolgen Eheleute oder sonstige nahe [X.]ngehörige den gemeinsamenWillen, Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger eines der [X.]eteilig-ten zu entziehen, und verschieben sie zu diesem Zweck die betreffenden [X.] untereinander, belassen sie aber dabei dem Schuldner ein alleinvon seinem [X.]elieben abhängiges, vormerkungsgesichertes Recht auf Rückfor-derung, kann § 852 [X.]bs. 2 ZPO selbst dann nicht angewandt werden, wenn die- 12 -Grundstücksübertragung auch mit Rücksicht auf familiäre [X.]eziehungen erfolgtist. Könnten die Gläubiger des Schuldners dessen Recht, die [X.] verlangen, nicht im Wege einer Pfändung und Überweisung "an sich zie-hen", wäre das Grundstück überhaupt keiner Zwangsvollstreckung unterwor-fen. [X.]uch die Gläubiger der [X.]eklagten könnten nicht mit [X.]ussicht auf Erfolgdarauf zugreifen. Dem stünde die zugunsten des Schuldners eingetrageneVormerkung und sein lebenslanges Nießbrauchsrecht entgegen. Ein [X.] wäre untragbar.I[X.] Zum [X.] macht die Revision nur geltend, da die Klage bezüglich des[X.]uflassungsanspruchs Erfolg haben müsse, sei der [X.]nsicht des [X.]erufungsge-richts, die Kläger könnten keinen Ersatz der [X.]nwaltskosten verlangen, [X.] entzogen. Dies mag zutreffen. Indes haben die Kläger für einenmateriellrechtlichen [X.]nspruch auf Zahlung der inzwischen an ihren Prozeßbe-vollmächtigten entrichteten [X.]esprechungsgebühr gemäß § 118 [X.]bs. 2 [X.]R[X.]GOnebst [X.]uslagenpauschale gemäß § 26 [X.]R[X.]GO nicht schlüssig vorgetragen.Die Kläger nehmen die [X.]eklagte auch insoweit als Drittschuldnerin in [X.]n-spruch. Es ist nicht ersichtlich, daß der Schuldner gegen diese einen [X.]nspruchauf Zahlung der betreffenden Kosten gehabt hat und dieser von der [X.] Überweisung erfaßt worden ist.[X.] am [X.]undesgerichtshofDr. [X.] ist wegen urlaubsbe-dingter Ortsabwesenheit verhin-dert, seine Unterschrift beizufü-gen.- 13 - Kreft Ganter

Meta

IX ZR 102/02

20.02.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. IX ZR 102/02 (REWIS RS 2003, 4269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4269

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