Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2003, Az. 3 StR 105/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3392

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom22. April 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 [X.], Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Dezember 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (Tatzeit: 29. Juni2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen, davon inzwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ge-werbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall in 18 Fällen, davonzweimal in Tateinheit mit gemeinschaftlichem gewerbsmäßigem Computerbe-trug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-- 3 -urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren [X.] II. 1. der Urteilsgründe (Tat vom 29. Juni 2002) eingestellt. Im übrigen [X.] Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus [X.] der Antragsschrift des [X.] keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hätte [X.] den Feststellungen nahegelegen, neben den [X.] zwei tat-mehrheitliche Fälle des [X.] zu bejahen, denn ein einheitlicherTatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. [X.], 1509 [X.]); der Angeklagte ist indessen durch die Annahme, es be-stehe Tateinheit, nicht beschwert.Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und [X.] der im Fall II. 1. verhängten [X.] von sechs Monaten Freiheits-strafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat die [X.] "gemeinschaftlich" und "im besonders schweren Fall" entfallen lassen,weil die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich und das Vorliegen [X.] nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden ([X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24, 25; [X.] in [X.]. § [X.]. 32, [X.]. [X.]).Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisenEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe und die übrigen verbleibenden16 [X.]n (15 mal sechs Monate und einmal neun Monate Freiheitsstra-fe) aus, daß sich der Wegfall der [X.] von sechs Monaten Freiheits-- 4 -strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten ausgewirkt hat.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 105/03

22.04.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2003, Az. 3 StR 105/03 (REWIS RS 2003, 3392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3392

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 611/18 (Bundesgerichtshof)

(Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person)


3 StR 578/14 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug: Mehrfacher Einsatz einer entwendeten EC-Karte an einem Geldautomaten


2 StR 566/13 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl: Strafzumessung bei unterschiedlichen Schadenshöhen


4 StR 220/08 (Bundesgerichtshof)


2 StR 544/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.