Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 264/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3221

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919B5STR264.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 264/19
vom
25. September 2019
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 25. September
2019
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2019 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten (unerlaubten) Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen trat der gesondert verfolgte S.

an den [X.] heran, der infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit beträchtliche 1
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Schulden hatte und deswegen erheblich unter Druck gesetzt wurde, und bot ihm an, seine andere Person in den Hafen begleiten und tun, was sie sage. Worum es gehe, werde er noch erfahren. Obgleich dem Angeklagten bewusst war, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handeln sollte, willigte er ein, da er in dem Angebot einen Ausweg aus seiner Schuldenproblematik sah.
Am Tattag beorderte ihn ein Unbekannter telefonisch in die Nähe des Hafengebietes von

, wo er
abgeholt würde. Spätestens zu diesem [X.]punkt wusste der Angeklagte, dass er größere Mengen Betäubungsmittel aus dem Freihafen holen sollte. Entsprechend der erhaltenen Anweisung traf er mit dem gesondert verfolgten D.

zusammen. In
dessen PKW be-gleitete er ihn in das Gebiet des [X.], wo sich der gesondert Verfolgte zu einem kurz zuvor gelöschten aus

stammenden Container begab. D.

ging davon aus, dass in dem Kühlaggregat des Containers Pa-kete mit Kokain verborgen wären. Er wies den Angeklagten an
auszusteigen und aufzupassen, während er selbst dem Kühlaggregat die Pakete entnahm. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte verstauten diese in Sporttaschen, die sie in den Kofferraum des PKW verluden. Tatsächlich war das in dem Con-tainer versteckte [X.] mit einem Gewicht von insgesamt rund 48 kg (Wirkstoffgehalt zwischen etwa 80 % und 83
%) bereits in

durch Zollmit-arbeiter gegen Paniermehl ausgetauscht worden, nachdem die Besatzung des [X.] das Kokain infolge einer Störungsmeldung des [X.] entdeckt hatte. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte, dessen PKW bereits seit seiner Einfahrt in den Hafenbereich von Polizeikräften obser-viert worden war, wurden nach Verlassen des Freihafengeländes festgenom-men.
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2. Die Entscheidung, den Angeklagten nicht in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, ist rechtsfehlerhaft.
a) [X.] geht aufgrund der von ihr als glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten zu seinem jahrelangen, in der [X.] vor der Tat erheb-lichen (täglich 10 bis 15 g) Cannabis-
und gelegentlichen Kokainkonsum zwar

und
die Tat begangen hat, um sich von seinen drückenden Schulden aus [X.] zu befreien. Sie meint jedoch, dass seine
Abhängigkeit nicht das Ausmaß eines Hanges im Sin-ne des § 64 StGB erreiche. Gegen einen hierfür erforderlichen Rauschmittel-beits-
und Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht bekannt geworden seien (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2002

1 [X.], [X.], 106, 107). Insbesondere sei er über Jahre einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgegangen und sogar am Tattag

b) Das
[X.] hat bei der Feststellung eines Hanges einen verkürz-ten Maßstab angelegt.
Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Schon
die von der [X.] auf der Grundlage der Feststellungen, aller-dings ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, [X.] legt die Annahme nahe, dass der Ange-klagte eine solche Neigung hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2018

5 StR 613/17). Jedenfalls ist ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2018

5 StR 5
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427/18, [X.], 261
red. Leitsatz). Auf das Bestehen einer solchen Gefähr-dung und Gefährlichkeit des Angeklagten weisen bereits seine beiden Vorstra-fen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und seine Verstrickung in Schulden aus [X.] hin, die ihn in erhebliche Bedrängnis brachten und ihn zur Begehung der Tat veranlassten.
3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs.
1 Satz 2 StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2009

3 [X.], [X.], 261). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil
vom 7. Oktober 1992

2 StR 374/92, [X.]St 38, 362 f.).
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, da der Senat [X.], dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Mutzbauer
Schneider
Berger

Mosbacher

Köhler

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9

Meta

5 StR 264/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 264/19 (REWIS RS 2019, 3221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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