Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. VII ZB 22/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2885

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 22/15

vom

4. November
2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; [X.] § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] hin-sichtlich der Forderungsaufstellung
eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.
[X.], Beschluss vom 4. November 2015 -
VII ZB 22/15 -
LG [X.] ([X.])

AG [X.] ([X.])
-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am
4.
November
2015
durch [X.]
Eick,
den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen
Graßnack, [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
Ihr
steht gegen die Schuldnerin ein
durch Vollstreckungsbescheid titulier-ter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Telekommunikationsdienstleis-tungen für sechs
Monate aus dem [X.]
in einer Gesamthöhe von 222,85

sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Hö-.
Wegen dieser Forderungen sowie wegen des
ebenfalls mit dem Vollstre-ckungsbescheid titulierten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2014 aus 1
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einem Teilbetrag in Höhe von 195,72

i-gerin Seiten 1 und 2, wonach die Teilforderung gemäß Rechnung vom 31. Au-ist) hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die Pfändung
und Überweisung der Forderungen der
Schuldnerin
gegen die [X.] beantragt.
Hierzu hat die Gläubigerin das
nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr.
2 der Verordnung über Formu-lare für die Zwangsvollstreckung ([X.]

[X.]) in der Fassung vom 16. Juni 2014 ([X.] I S.
754, 759
ff.) [X.] Formular genutzt.
Auf
Seite 3 des Formulars hat die Gläubigerin keine Eintragung zur [X.] vorgenommen, sondern
ausschließlich auf eine als Anlage beige-fügte Forderungsaufstellung verwiesen.
Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass ei-nes Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-schwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Das Beschwerdegericht
hat ausgeführt, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der [X.]. In kei-4
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nem Feld auf Seite 3 des Formulars sei ein Betrag eingetragen worden, obschon der Gläubigerin dies möglich gewesen wäre. Aus § 3 Abs. 3 [X.] er-gebe sich, dass der Antragsteller die Felder des nach Anlage 2 zu § 2
Satz 1 Nr.
2 [X.]
vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im [X.] könne der Antragsteller,
soweit in dem Formular keine zweckmäßige Ein-tragungsmöglichkeit bestehe,
auf eine beigefügte Anlage verweisen.
Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderun-gen,
wegen derer der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen wer-den sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten [X.] werden können. Soweit sich die Hauptforderung aus den Forderungen mehrerer Abrechnungszeiträume zusammensetze, sei es möglich, die Summe der Einzelforderungen in der obersten Zeile einzutragen.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses entspricht
nicht der nach §
829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, §
2 Satz 1
Nr. 2
[X.] in Verbindung mit
Anlage 2 [X.], § 5 [X.] vorgeschriebe-nen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

a) Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr.
2, § 5 [X.] ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses seit dem 1.
November
2014 verbindlich das in Anlage 2 zur 8
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[X.] in der Fassung der Verordnung zur Änderung
der [X.] vom 16.
Juni
2014 ([X.] I
S.
754, 759 ff.) vorgegebene
Antragsformular zu nutzen.
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintra-gungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Auf diese Ausnahme vom Formularzwang wird der Antragsteller
auf Seite 1
und insbesondere hinsichtlich der Angabe der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 des Formulars hin-gewiesen.
Diese
aufgrund der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 16. Juni 2014 nunmehr vorgesehene Möglich-keit,
Freifelder oder Anlagen zu nutzen, soweit das Formular keine zweckmäßi-gen Eintragungen zulässt, soll
der Rechtsprechung des [X.]
zu §
2 Nr. 2, §
3 [X.] in der bis zum 25. Juni 2014
geltenden Fassung ([X.]
I 2012 S. 1822)
Rechnung tragen
(vgl. [X.]. 137/14 [neu], [X.]). Danach ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular [X.], unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist
(vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2014 -
VII
ZB
39/13, [X.]Z 200, 145 Rn.
36; Beschluss vom 20. Februar 2014 -
VII
ZB
31/13, [X.] 2014, 323 Rn.
16; Beschluss vom 20.
Februar 2014 -
VII
ZB
46/13, [X.] 2014, 325
Rn.
13; Beschluss vom 20. Februar 2014 -
VII
ZB
44/13, juris Rn.
13).
An die-sen Grundsätzen für die Nutzung des Formulars hält der [X.] auch für das nunmehr verbindlich vorgegebene Formular fest.
b) Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vorgegebene Formular
erfasst den Fall der Gläubigerin
voll-12
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ständig. Es bietet für den von der Gläubigerin gestellten Antrag auch hinsicht-lich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige [X.]. Der Verwendung einer
zusätzlichen Anlage
bedurfte es nicht.
Die Summe der Hauptforderungen in Höhe von 222,8hätte
in der [X.] Zeile auf Seite 3 des Formulars eingetragen
werden müssen. Zwar bietet das Formular im Folgenden nicht die Möglichkeit,
ausgerechnete Zinsen für die jeweiligen Teilforderungen und zusätzlich weiter laufende Zinsen aufzuführen. In Anbetracht des einheitlichen Zinslaufs
kann jedoch die Zinsforderung in der vierten Zeile auf Seite 3 vollständig wie folgt erfasst
werden: Nach dem vorge-gebenen Text "über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus" wäre der
Teilbe-trag in Höhe von und
im Anschluss an den vorgegebenen Text "seit dem" das Datum des Beginns der Verzinsung, nämlich der 21. November 2014,
einzutragen gewesen. Indem nur ein [X.], aber kein Zinsende eingetra-gen wird, wird dabei deutlich, dass wegen fortlaufender Zinsen gepfändet wer-den soll (vgl. Sturm, [X.] 2014, 507, 508).
Für die weiteren Ansprüche, wegen derer
die Gläubigerin den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses begehrt, bestehen ebenfalls zweckmäßige und vollständige Eintragungsmöglichkeiten: Die vorgerichtlichen
[X.]. In der zehnten Zeile hätte die Gläubigerin die Zinsen auf die [X.] Kosten mit [X.] seit dem 5. Februar 2015, in der elften Zeile die bis-n-

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In Anbetracht des deutlich gestalteten Hinweises in Zeile 13, nach dem eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erfor-derlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können,
[X.] für die Gläubigerin auch keine Unsicherheit darüber, ob die verbindlich vorgegebene Forderungsaufstellung auf Seite 3 zu nutzen ist, oder ob auf eine in Anlage beigefügte Forderungsaufstellung
verwiesen werden darf.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
Kartzke
Graßnack

[X.]

Wimmer
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 31.03.2015 -
M 437/15 -

LG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 13.05.2015 -
1 [X.] -

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Meta

VII ZB 22/15

04.11.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2015, Az. VII ZB 22/15 (REWIS RS 2015, 2885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 58/15 (Bundesgerichtshof)


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