Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 5 StR 382/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 674

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestütz-ten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-det. 1 Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) un-terblieben ist. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993 2 - 3 - Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung wöchentlich etwa 5 g [X.] und etwa 2 bis 5 g Marihuana ([X.]). Der Angeklagte ist —drogenabhängigfi und —die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmtfi ([X.] f.). Das [X.] sachverständig nicht beratene [X.] [X.] hat von der An-ordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer [X.] nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die [X.] hat dem Ange-klagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen Äußerungen —immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgefährtin – erwartet, dass sie ‡von den Drogen loskommt™, er selbst für sich diese Forderung jedoch nicht aufstelltfi ([X.]). Damit ist die Auffassung der [X.] nicht tragfähig begründet. Abgesehen davon, dass das [X.] den zutreffenden gesetzlichen Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im An-schluss an [X.] 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-schaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste. Ob hier eine der-artige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stati-onären Therapie sprechen könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zu beurteilen haben (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 214; [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2004 [X.] 2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch über die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu befinden haben wird, hebt der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf. 3 [X.] Raum [X.] König

Meta

5 StR 382/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 5 StR 382/09 (REWIS RS 2009, 674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 674

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