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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 ([X.], [X.], 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des [X.] (Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/[X.] derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, [X.]Z 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Schild von [X.] |
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Ettl |
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Meta
15.11.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Januar 2022, Az: 4 U 30/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2022, Az. XI ZR 31/22 (REWIS RS 2022, 6644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6644
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 90/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 22/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 17/21 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 603/19 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 398/19 (Bundesgerichtshof)
Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Altvertrag
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