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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 177/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 162.455,14 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen [X.] aufdeckt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 130 [X.] in Abgrenzung zu § 132 Abs. 1 [X.] nicht grundlegend verkannt, sondern grund-sätzlich zutreffend beurteilt. Allenfalls könnte ein Subsumtionsfehler im [X.] - 3 - fall vorliegen, der nicht zulassungsrelevant ist. Rechtsgrundsätzlichkeit oder Fortbildungsbedarf macht die Beschwerde nicht geltend. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Kausalität zwischen anfechtbarem Rechtsgeschäft und Gläubigerbenachteiligung keine hypotheti-sche Betrachtung zugrunde gelegt. Die Kausalität ist auch unstreitig. [X.] war, ob eine mittelbare oder die für § 132 Abs. 1 [X.] erforderliche unmit-telbare Gläubigerbenachteiligung vorlag. Insoweit zeigt die Beschwerde die be-hauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats nicht auf. Sie liegt auch nicht vor. 3 [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 237/06 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 27 U 174/06 -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 177/08 (REWIS RS 2011, 9532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9532
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