Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. März 2000 nach § 349Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, daß dietateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchsvon Schutzbefohlenen entfällt.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die daraus den [X.] entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer wegen sexuellen Miß-brauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon sieben Jahren verurteilt.Die Revision des Beschwerdeführers hat lediglich den aus dem [X.] Teilerfolg. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffend die leib-lichen Kinder des Angeklagten konnte keinen Bestand haben, weil insoweit- 3 -zugunsten des Angeklagten von dem Eintritt der Verfolgungsverjährung [X.] ist.Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt [X.] hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraftworden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungsbeginn erkannt und [X.] in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend aus-schließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumalverjährte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährteTaten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können(vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Œ Vorleben 24; [X.], Beschluß vom 14. Sep-tember 2000 Œ 4 StR 294/00). Denn ein Vergleich der allein auf § 176 [X.] Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil der Stiefkinder mit [X.] für den ähnlich gelagerten Mißbrauch der leiblichen Kinderzeigt, daß das [X.] den Unrechtsgehalt des verjährten Tatbestandesbei Zumessung der Strafen eher maßvoll berücksichtigt hat.[X.] Ri[X.] Häger ist [X.] abwesend und deshalban der Unterschrift gehindert.[X.]Gerhardt Ri[X.] Dr. Brause ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalban der Unterschrift gehindert.[X.]
Meta
12.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. 5 StR 397/00 (REWIS RS 2000, 908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 908
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.