Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. IX B 126/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 15276

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Gegenstand

Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensfehler


Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem längerfristigen Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .

2. NV: Die Rüge des Revisionsgrundes der Verletzung der Öffentlichkeit ist nur dann schlüssig erhoben, wenn vorgetragen wird, dass die behaupteten Beschränkungen der Öffentlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sind bzw. weshalb dies nicht möglich war.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016  12 K 1635/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) sowie der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) liegen nicht vor.

3

1. Der von der Klägerin angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und wann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei einem längerfristigen Leerstand einer Wohnung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen und wie diese darzulegen ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) geklärt (vgl. u.a. [X.]-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, [X.]E 239, 453, [X.], 279; vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, [X.]/NV 2015, 668, und vom 16. Februar 2016 IX R 1/15, [X.]/NV 2016, 1261).

6

2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen den [X.] (§ 119 Nr. 5 FGO) rügt, weil die mündliche Verhandlung per Videokonferenz (§ 91a FGO) durchgeführt wurde, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge des [X.] der Verletzung der Öffentlichkeit ist nur dann schlüssig erhoben, wenn vorgetragen wird, dass die behaupteten Beschränkungen der Öffentlichkeit bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sind bzw. weshalb dies nicht möglich war (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.[X.], § 119 Rz 32, m.w.N.). Zudem sind dem Vortrag der Klägerin auch keine konkreten Umstände zu entnehmen, wonach die Öffentlichkeit an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Räumlichkeiten des Finanzgerichts gehindert war und dort das gesamte Prozessgeschehen nicht anhand der Bild- und Tonübertragung mitverfolgen konnte (zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einer Videokonferenz, vgl. Gräber/[X.], a.a.[X.], § 91a Rz 7).

7

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

IX B 126/16

21.02.2017

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. September 2016, Az: 12 K 1635/15, Urteil

§ 91a FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 5 FGO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. IX B 126/16 (REWIS RS 2017, 15276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15276

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