Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 30/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6201

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 30/11

Verkündet am:

25. April 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 2; [X.] §§ 100, 148; [X.] § 5 Abs. 2 Nr. 2
a)
Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der [X.] gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstge-nutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des [X.] das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.
b)
Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenz-schuldner von der
Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht ge-stattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als [X.] hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaf-fen.
[X.], Urteil vom 25. April 2013 -
IX ZR 30/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. Januar 2013 durch [X.] [X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 30.
Juli 2008 Zwangsverwalter einer [X.]

, die je zur ideellen Hälfte den beklagten Eheleuten gehört und von ihnen gemeinsam bewohnt wird. Über die Vermögen beider [X.] war
bereits am 10.
März 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Treuhänder der [X.] schlossen mit dem Kläger keinen Mietvertrag über die Nutzung der zwangsverwalteten Wohnung ab; die [X.] setzten den Wohngebrauch trotz Räumungsaufforderung des [X.] vom 5.
September 2008 fort.

Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung nebst
Zinsen für die Monate September und Oktober 1
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-
2008 durch die [X.] als Gesamtschuldner gerichtete Klage hat das Land-gericht abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Die Zulassung soll nach der Begründung des Berufungsgerichts zur Klärung der Rechtsfrage dienen, inwieweit ein Wohnrecht nach §
149 [X.] beim Zusam-mentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren besteht. Aus dieser Begründung ist ein eindeutiger Beschränkungswille des Berufungsgerichts bei seiner Zulassungsentscheidung nicht zu entnehmen. Zu klären ist nicht nur, ob dem Vollstreckungsschuldner das Wohnrecht des §
149 Abs.
1 [X.] während eines Insolvenzverfahrens verbleibt, sondern auch, ob sein Wohnrecht nach §
149 Abs.
2 [X.] verwirkt werden kann, wenn er im laufenden Insolvenzverfah-ren Aufwendungen für die Prämien einer Gebäudeversicherung nicht entrichtet. Beide Fragen stellen sich im Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und In-solvenzverfahren.

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4
-
II.

Offen
bleiben kann, ob das Rechtsschutzbegehren des [X.] funktio-nell statt
vor dem angerufenen Prozessgericht hier im Wege des voll-streckungsgerichtlichen Antrags nach §
153 Abs.
1 [X.] gegen die [X.] hätte verfolgt werden müssen (vgl. [X.], [X.],
20.
Aufl., §
149 Anm.
2.4; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung,
5.
Aufl., §
149 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.], [X.] 5.
Aufl., §
149 Rn.
6). §
545 Abs.
2 ZPO schließt auch eine Prüfung der funktionellen Zuständigkeit des Eingangsgerichts in der Revisionsinstanz aus ([X.], Beschluss
vom 26.
Juni 2003 -
III
ZR 91/03, [X.], 2251, 2252; vom 5.
März 2007 -
II
ZR 287/05, [X.], 1678 Rn.
2).

III.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht hat den [X.] in entsprechender Anwen-dung von §
149 Abs.
1 [X.] ein Recht zum Besitz der von ihnen genutzten Ei-gentumswohnung zugebilligt. Dem stehe nicht entgegen, dass wegen der Insol-venzbefangenheit des zwangsverwalteten Wohneigentums hier die beiden Treuhänder der Miteigentümer [X.] seien. Der [X.] Zweck des §
149 Abs.
1 [X.] gebiete es, dem Eigentümer das Wohnrecht an der zwangsverwalteten Eigentumswohnung zu belassen, selbst wenn er infolge eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber dem [X.] nur noch insolvenzmäßig zu befriedigen habe. [X.] dann sei dem Eigentümer des selbst bewohnten Grundstücks das [X.] während der Zwangsverwaltung nicht zu gewähren, wenn das einer im 5
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5
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Insolvenzverfahren getroffenen Unterhaltsentscheidung der Gläubigerversamm-lung oder des Insolvenzverwalters nach §
100 [X.] widerspreche. Dann könne der Insolvenzverwalter von dem Schuldner Räumung verlangen. Eine solche Unterhaltsentscheidung sei gegenüber den [X.] jedoch nicht ergangen. Weil ihre Treuhänder die Eigentumswohnung nicht als Massebestandteil in [X.] genommen hätten, sei sie ihnen vielmehr insolvenzrechtlich als Unterhalt überlassen worden. Das geforderte Nutzungsentgelt könne von den [X.] nach §
5 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht verlangt werden.

2. Das Berufungsgericht hat die auf §
150 Abs.
2 [X.] gestützte Besitz-verschaffungsklage des [X.] mit Recht abgewiesen, weil die [X.] die zwangsverwaltete Eigentumswohnung weiter bewohnen dürfen. Ein entsprechendes gesetzliches Wohnrecht gegenüber dem Zwangsverwalter [X.] §
149 Abs.
1 [X.] für den [X.]. Es handelt sich um einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1995 -
IX
ZR 81/94, [X.]Z 130, 314, 318
f). Allerdings ist umstritten, ob die Vorschrift auch dann
eingreift, wenn die Zwangsverwaltung des [X.] mit einem Insolvenzverfahren gegen die Eigentümer zusammentrifft, so etwa, wenn,
wie hier, die Zwangsverwaltung auf Antrag der Gläubigerin einer vollstreckbaren Grundschuld erst nach Eröffnung des (vereinfachten) [X.] gegen beide Miteigentümer angeordnet worden ist.

In der Rechtsliteratur ist mehrheitlich anerkannt, dass §
149 Abs.
1 [X.] bei gleichzeitiger Insolvenz des Eigentümers nicht angewendet werden könne
([X.]/[X.], [X.],
7.
Aufl., § 149 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.],
9.
Aufl., §
149 Rn.
20; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung,
5.
Aufl. §
149 [X.] Rn. 6 und §
5 [X.] Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
14.
Aufl., §
149 Rn.
38) oder nur dann, wenn Gläubigerversammlung oder In-8
9
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-
solvenzverwalter dem Insolvenzschuldner den Wohngebrauch zum Zwecke des Unterhalts überlassen haben ([X.]/[X.], [X.],
6.
Aufl., §
149 Anm.
1; Eickmann, [X.] 1986, 1517, 1521 unter [X.]). Dem gegenüber vertreten
[X.]/[X.] ([X.], 5.
Aufl., §
149 Rn.
3) die Ansicht, das Wohnrecht des Vollstreckungsschuldners gemäß §
149 Abs.
1 [X.] bleibe trotz eines gleichzei-tigen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bestehen.

Bei näherer Betrachtung besteht der auch vom [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 1984 -
VII
ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1983 un-ter 3.
a) angenommene Vorrang des Insolvenzrechts bei gleichzeitiger Zwangs-verwaltung des vom Schuldner selbst genutzten Wohneigentums nur in tatsäch-licher Hinsicht. Rechtlich bestehen das Wohnrecht des ersten [X.]s gegenüber dem Zwangsverwalter nach §
149 Abs.
1 [X.] und das Recht des Insolvenzschuldners auf pflichtmäßige Ermessensausübung gegenüber [X.] oder Insolvenzverwalter nach §
100 Abs.
1 und 2
[X.], ihm
den Gebrauch der eigenen Wohnung weiter zu gestatten, nebeneinander. Die Zwangsverwaltung wird deshalb rechtlich nicht beeinträchtigt, wenn der [X.] und die Gläubigerversammlung davon absehen, den [X.] der Insolvenzschuldner durch eine anders lautende Unterhaltsentscheidung zur Masse zu ziehen (vgl. [X.], aaO). [X.] ist daher der Wertungsgedanke, der Schuldner solle im Zwangsverwaltungsverfahren nicht besser stehen als im Insolvenzverfahren,
in dem seine Belange als Eigenwohner durch §
100 Abs.
1 und 2 [X.] schwächer geschützt sind als im Zwangsverwaltungsverfahren nach §
149 [X.] (ebenso bereits [X.], Beschluss vom 16.
Juni 2005 -
5
U 2553/05, juris Rn.
2; aA [X.] in [X.]/[X.], aaO und [X.]/
Wutzke/[X.]/[X.], aaO, §
149 [X.] Rn.
6). Es ist auch nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter nach §
153 Abs.
1 [X.] zur Räumung anzuweisen, wenn dem das zwangsverwaltete Wohnungseigentum 10
-
7
-
persönlich zu Wohnzwecken nutzenden Insolvenzschuldner nach §
100 [X.] diese Weiternutzung im gleichzeitig laufenden Insolvenzverfahren nicht gestat-tet worden ist (aA [X.]/[X.], aaO; ähnlich Mohrbutter, [X.] 17 [1956], Seite
107, 111 für den [X.]). Die Durchsetzung der in-solvenzrechtlichen Unterhaltsentscheidung obliegt vielmehr allein dem [X.] auf der Grundlage von §
148 Abs.
1 [X.]. Erst dann kann der Zwangsverwalter vom Insolvenzverwalter als [X.] die Einräu-mung des Besitzes an dem zwangsverwalteten und insolvenzbefangenen Wohneigentum nach §
150 Abs.
2 [X.] verlangen.

Hat der Insolvenzverwalter gemäß §
148 Abs.
1 [X.] für die Masse [X.] von selbst genutztem
Wohneigentum ergriffen, weil dem Insolvenzschuld-ner das weitere Wohnen nach §
100 [X.] nicht gestattet worden ist,
und
wohnt der Schuldner bei späterer Beschlagnahme nicht mehr auf dem Grundstück, dessen Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, so entbehrt ein Wohnrecht gemäß §
149 Abs.
1 [X.] gegenüber dem Zwangsverwalter der tatsächlichen Grundlage. Wurde dem
Insolvenzschuldner der
persönliche Wohngebrauch des ihm gehörenden Massegrundstücks belassen und wird aus einem vollstreckba-ren Grundpfandrecht, wie hier, die Zwangsverwaltung angeordnet, können um-gekehrt dem Zwangsverwalter durch das laufende Insolvenzverfahren gegen-über dem ersten [X.] keine weitergehenden Rechte erwachsen als ohne den Insolvenzfall. Der Umstand, dass Insolvenzverwalter oder Treuhänder nach [X.] auf ihre Person [X.] der angeordneten Zwangsverwaltung sind, ist nur eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit, die den [X.]n Schutzzweck des §
149 Abs.
1 [X.] -
wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat
-
nicht berührt. Auf eine Zahlung aus der Masse hat der Zwangsverwalter keinen Anspruch, wenn nicht auf Antrag des [X.] die Einstellung der Zwangsverwaltung nach §
153b [X.] angeordnet wird. 11
-
8
-
Der Zwangsverwalter hat auch keinen Anspruch darauf, dass der [X.] oder Treuhänder das Wohneigentum des Insolvenzschuldners für die Masse in Besitz nimmt, an einen Dritten vermietet und hierdurch der Zwangs-verwaltung
zu Einnahmen verhilft. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann ferner jederzeit das vom Schuldner selbst genutzte Wohneigentum aus der Masse freigeben, wenn es [X.] belastet ist und eine Nutzung für Rechnung der Masse keinen Ertragsüberschuss erwarten lässt, wie es hier am 4.
Juni 2009 geschehen ist.
Erlischt der [X.], muss sich der Zwangsverwalter ohnehin mit dem Wohnrecht des
Vollstreckungsschuldners gemäß §
149 Abs.
1 [X.] auseinandersetzen.

Das schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Argument der Revi-sion, §
149 Abs.
1 [X.] begünstige nur solche [X.], die ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger weiter
erfüllten, [X.] im Gesetz keine Stütze. Es trifft insbesondere dann nicht zu, wenn der ge-nannte Fall eintritt, dass der Insolvenzverwalter den Gegenstand der Zwangs-verwaltung aus der Masse freigibt. [X.] kann aber auch sein, wer gar nicht persönlicher Schuldner der Verbindlichkeiten ist, die durch [X.] seines Grundstücks gesichert sind. Das Hypothekenrecht enthält für diese Sachlage eine Reihe von Vorschriften (vgl. insbesondere die §§
1142, 1143 BGB). Eine entsprechende Unterscheidung ist §
149 Abs.
1 [X.] fremd. Denn der [X.] Schutz der eigenen Wohnung bei der Zwangsverwaltung aus einem dinglichen Titel des Vollstreckungsgläubigers kann nicht geringer sein, wenn der [X.] dem Vollstreckungsgläubiger nicht auch persön-lich schuldet. Dann kann es auch keinen Grund geben, §
149 Abs.
1 [X.] nicht anzuwenden, wenn der erste [X.] zwar für die Grundstücksbelastun-gen auch persönlich haftet, diese Verbindlichkeiten aber nur insolvenzmäßig befriedigt werden. Erst gegenüber den [X.] tritt der [X.] 12
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Schutz des §
149 Abs.
1 [X.] nach Maßgabe des §
100 [X.] zurück.
Erwartet der Insolvenzverwalter aus dem selbst genutzten Wohneigentum des [X.] einen Verwertungsüberschuss für die Masse, kann er jederzeit nach §
165 [X.] die Zwangsversteigerung des Anwesens betreiben. Die Zwangsverwal-tung muss dann nach Zuschlag an den Ersteher aufgehoben werden.

Ein Vergütungsanspruch des [X.] für die persönliche Nut-zung des Wohneigentums durch den Eigentümer in den Grenzen von §
149 Abs.
1 [X.] besteht nach §
5 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht. Denn das liefe dem [X.]n Schutzzweck des Gesetzes zuwider. Insoweit ist dem Berufungsurteil nichts hinzuzufügen. Mit dem Rechtsschutzanspruch des [X.] aus Art.
14 Abs.
1 GG ist diese Vorschrift vereinbar, weil der Weg der Zwangsversteigerung davon unbenommen bleibt.

3. Die [X.] haben ihr Wohnrecht in der Zwangsverwaltung nicht nach §
149 Abs.
2
[X.] verwirkt. Ihnen ist weder die Gefährdung des zwangs-verwalteten Wohnungseigentums noch der Verwaltung vorzuwerfen, weil sie die Kosten der Gebäudesachversicherung für das [X.] nicht an den Versiche-rungsnehmer, den früheren Alleineigentümer der Wohnanlage, gezahlt haben. Ihr Auftrag zur Versicherung für fremde Rechnung an den [X.] war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §
115 Abs.
1, §
116 [X.] am 10.
März 2008 erloschen. Der beauftragte Versicherungsnehmer hatte nach §
115 Abs.
2 [X.] die Versicherung fortzusetzen, bis die Treuhänder der [X.] anderweitige Fürsorge treffen konnten. Damit hatten die [X.] nichts zu tun. Die Freigabe des Wohnungseigentums aus der Insolvenzmasse ist den [X.] gegenüber durch die Treuhänder erst am 4.
Juni
2009
erklärt worden. Das bestehende Versicherungsverhältnis war aber bereits zuvor mit Schreiben vom 23.
März 2009 gekündigt worden. Die Neuversicherung oblag 13
14
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10
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nach §
9 Abs.
3 [X.] dem Kläger.
Ohnehin zählten nach dieser Bestimmung die Kosten der Gebäudeversicherung zu den Ausgaben der Verwaltung gemäß §
155 Abs.
1 [X.] (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Januar 2008 -
V
ZB 99/07, [X.], 2028 Rn.
7 und 13).

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2010 -
3 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.01.2011 -
5 U 25/10 -

Meta

IX ZR 30/11

25.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 30/11 (REWIS RS 2013, 6201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6201

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 30/11

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