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PDF anzeigen[X.]/01vom28. März 2001in der Strafsachegegenwegenräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2000 mit den Fest-stellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer so-wie wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall"zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Auf-- 3 -hebung der Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie unbegründet [X.] von § 349 Abs. 2 [X.].1. Die Bemessung der Einzelstrafe für das Verbrechen der versuchtenschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff [X.] weist ebensowenig wie der Schuldspruch Rechtsfehler zu [X.] Angeklagten auf. Die strafschärfende Berücksichtigung der [X.] "berufsbedingten Vertrauensvorschusses" bei der Bemessung der [X.] einen Taxifahrer begangenen Tat begegnet keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einerverkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbe-standsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. [X.]St 37, 256, 258; 38, 196,197; [X.], 340 f.; 2000, 144; [X.]R StGB § 316 a Abs. 1 Straßen-verkehr 3). Jedoch ist das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfah-rer keine Qualifikation des Raubs oder der räuberischen Erpressung, [X.] eigenständiger Tatbestand mit einem gegenüber der beabsichtigten weite-ren Straftat vorverlagerten Vollendungszeitpunkt. Die Ausführungsmodalitätender mit dem räuberischen Angriff in Tateinheit stehenden Raubtat - hier [X.], daß der Angeklagte das Tatopfer veranlaßte, in einen abgelegenenTeil einer Tiefgarage zu fahren - können daher ohne Verstoß gegen § 46Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des [X.] berücksichtigt wer-den.2. Die Verurteilung wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem be-sonders schweren Fall" zu einer Einzelstrafe von einem Jahr hält dagegenrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des [X.]sunterstützte der Angeklagte seinen Bekannten [X.] auf dessen Aufforderung beieinem von [X.] ausgeführten Einbruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude, in-- 4 -dem er "Schmiere stand"; als Entlohnung hierfür wurde ihm eine Darlehens-schuld von 1.000 DM erlassen. Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Ange-klagten ist damit nicht hinreichend festgestellt. Sie ergibt sich angesichts dernach den bisherigen Feststellungen fehlenden Tatherrschaft des [X.] schon aus seinem Interesse, von [X.] eine Gegenleistung für seine Unter-stützung zu erlangen. Da das [X.] das Problem der Abgrenzung [X.] und Beihilfe nicht näher erörtert, sondern schon auf der [X.] der genannten Feststellungen ohne weiteres eine [X.]tellung des [X.] angenommen hat, erscheinen weitergehende Feststellungen inso-weit nicht ausgeschlossen.3. Der Senat weist darauf hin, daß weder eine mittäterschaftliche Bege-hungsweise noch die Voraussetzungen der Strafzumessungsvorschrift des§ 243 StGB in die Urteilsformel aufzunehmen sind ([X.]St 23, 254, 256; 27,287, 289; [X.] NStZ RR 1999, 45; st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.],[X.], 44. Aufl., § 260 Rdn. 25; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl., § 46 Rdn. 96).Jähnke [X.] Rothfuß [X.] Elf
Meta
28.03.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. 2 StR 101/01 (REWIS RS 2001, 3038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3038
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 53/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 53/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 508/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.: Empfundene Zwangswirkung des Tatopfers durch vermeintlich entstehende Rechtspflicht
4 StR 104/01 (Bundesgerichtshof)
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