Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 225/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7152

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 225/10

vom

19. April
2012

in dem Insolvenzverfahren

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2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Kayser
und
die [X.], [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 19. April
2012
beschlossen:

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten
Fristen
zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10.
Juni 2010 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6, 7, 216 Abs.
1 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Dem Schuldner wird [X.] in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-schwerde gewährt (§
4 [X.], §
233 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er 1
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jeweils rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozess-handlungen nachgeholt hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen [X.] auf, der gemäß §
574 Abs.
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ZPO eine Entscheidung des [X.] erfordern würde. Dabei prüft der [X.] nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; vom 9.
März 2006
-
IX ZB 209/04, [X.] 2006, 351 Rn.
4; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, Z[X.] 2009, 495 Rn.
4).

1. Die Fortbildung des Rechts oder die [X.] nicht die Entscheidung des [X.] unter dem Ge-sichtspunkt, dass das Beschwerdegericht angenommen habe, die Vorausset-zungen der Einstellung nach §
207 [X.] nicht selbst prüfen zu müssen.

[X.] hat den Umfang seiner Prüfungs-
und Ermitt-lungspflicht nicht verkannt. Es hat die Voraussetzungen des §
207 [X.] eigen-ständig geprüft
und
seiner Entscheidungsfindung die Feststellungen im Schlussbericht des Verwalters zugrunde legen dürfen. Der Schuldner hatte zwar zunächst beanstandet, dass der Verwalter keine Belege überreicht habe. Dem Schuldnervertreter wurde anschließend jedoch Gelegenheit zur Einsicht in fünf [X.] gegeben, die der Verwalter zu diesem Zweck vorgelegt hat. Er hat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen.
Innerhalb der
anschließend gewähr-2
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ten weiteren Äußerungsfrist hat der Schuldner nicht mehr Stellung genommen. Für weitere Nachforschungen bestand danach weder für das Insolvenzgericht noch für das Beschwerdegericht Veranlassung, da konkrete Mängel oder [X.] nicht behauptet wurden.

2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners entgegen §
207 Abs.
2 [X.] liegt nicht vor. Zum einen betrifft die gerügte Gehörsverlet-zung das Verfahren des Insolvenzgerichts, ohne dass die
Rüge, wie es erfor-derlich gewesen wäre, schon im Verfahren der sofortigen Beschwerde erhoben worden wäre. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht mehr gestützt werden ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2010 -
IX ZB 225/05, Z[X.] 2010, 1156 Rn.
8).

Zudem hat der Schuldner umfassend Gelegenheit gehabt, zu der [X.] Einstellung des Verfahrens nach §
207 [X.] Stellung zu nehmen. Er hat hiervon Gebrauch gemacht. Soweit er geltend macht, ein anderer Massegläubi-ger sei nicht gehört worden, kann dies
nicht
ihn selbst in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben. Soweit der Schuldner geltend macht, selbst [X.] gewesen und in dieser Eigenschaft nicht gehört worden zu sein, ist sein Grundrecht auf rechtliches Gehör ebenfalls
nicht verletzt, weil er von dem Vorgang Kenntnis hatte und auch als [X.] hätte Stellung nehmen können. Die Zustellung an den Schuldner als [X.] kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Schuldner meint, seine Anschrift
habe vom Insolvenzgericht ermittelt werden müssen, ohne darzulegen, warum er unter der vom Gericht verwendeten Anschrift nicht mehr erreicht werden konnte. Es hätte aber dem Schuldner oblegen, seine aktuelle Anschrift dem Insolvenzgericht jeweils mitzu-teilen.
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3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer-degericht nicht angenommen, zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des §
207 Abs.
1 Satz
1 [X.] gehörten auch die Masseverbindlichkeiten im Sinne des §
55 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.]. [X.] hat allerdings ver-kannt, dass die Tilgungsreihenfolge des §
209 [X.] auch dann einzuhalten ist, wenn der Insolvenzverwalter noch nicht Masseunzulänglichkeit nach §
208
[X.] angezeigt hat ([X.], Beschluss vom 19.
November 2009 -
IX
ZB 261/08, [X.], 145 Rn.
11
ff, 14; vom 14.
Oktober 2010 -
IX
ZB 224/08, [X.], 2252 Rn.
12
ff; Urteil vom 21.
Oktober 2010 -
IX
ZR 220/09, [X.], 2356 Rn.
12). Einen unzutreffenden Kostenbegriff hat es damit nicht zugrunde gelegt.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Dem [X.] bleibt es unbenommen, ein neues Insolvenzverfahren, Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu

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beantragen, was schneller zum Erfolg führen dürfte als die Fortsetzung des eingestellten Verfahrens nach altem Recht (Art.
103a EG[X.]).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2010 -
46 IN 33/01 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 10.06.2010 -
3 [X.] -

Meta

IX ZB 225/10

19.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 225/10 (REWIS RS 2012, 7152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7152

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