Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2021, Az. 3 StR 197/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10133

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Gegenstand

Strafverurteilung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.: Sicherungseinziehung von Bargeld


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Grundlage für die Einziehung des sichergestellten Bargelds ist jedenfalls § 74 Abs. 1 i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1. Bei den Banknoten handelt es sich um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB für die Mitgliedschaft des Angeklagten in der ausländischen terroristischen [X.] (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte als verantwortlicher Leiter des [X.] H.      die Banknoten für die Organisation vereinnahmt, um entweder mit ihnen laufende Verbindlichkeiten für das Gebiet zu bedienen oder sie an übergeordnete Verantwortliche weiterzuleiten. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, war das Bargeld somit in beiden Fällen zur Begehung weiterer unselbständiger mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit bestimmt.

2. [X.] kann, ob der Angeklagte im Urteilszeitpunkt gemäß § 74 Abs. 3 StGB Eigentümer sämtlicher Banknoten gewesen ist, inwieweit sie ihm mithin persönlich wirksam übereignet worden waren. Denn es liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB vor. Die Vorschrift ("auch") knüpft die Zulässigkeit der Maßnahme ebenfalls an die Eigenschaft des von ihr betroffenen Gegenstands als Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (s. BT-Drucks. 18/9525 [X.]: keine inhaltliche Änderung gegenüber § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB aF; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 2. Aufl., § 74b Rn. 2; [X.]/[X.]/Eser/[X.], StGB, 30. Aufl., § 74b Rn. 5 [X.]). § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt dabei auch die Einziehung eines in fremdem Eigentum stehenden Tatmittels zu, unter anderem dann, wenn die Gefahr besteht, dass es der Begehung rechtswidriger Taten dienen wird.

So liegt es hier. Den Urteilsgründen lässt sich hinreichend sicher entnehmen, dass ohne die vom [X.] angeordnete Einziehung weiterhin eine solche Gefahr der strafrechtswidrigen Verwendung des Bargelds für die [X.] bestünde. Auf die Beschaffenheit des einzuziehenden Gegenstands oder auf die besondere Eignung zu seinem deliktischen Gebrauch kommt es insoweit nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 1985 - 1 StE - 4/85, [X.], 262).

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Berg   

        

Hoch     

        

Kreicker     

   

Meta

3 StR 197/20

09.03.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Stuttgart, 5. November 2019, Az: 6-34 OJs 3/15

§ 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 74b Abs 1 Nr 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2021, Az. 3 StR 197/20 (REWIS RS 2021, 10133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10133

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 36/23

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