Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13892

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316UIZR7.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

24. März 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Textilkennzeichnung
[X.] §§ 3a, 5a
Abs. 2 und 3 Nr. 1; Verordnung ([X.]) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Fa-serzusammensetzung von [X.] und zur Aufhebung der [X.]/[X.], 96/73/[X.] und 2008/121/[X.]
([X.]) Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2
a)
Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.
b)
Die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmte Pflicht, die in Art.
5 und 7 bis 9
[X.] aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalo-gen, in [X.], auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines [X.]s auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem [X.] im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese [X.] dem Verbraucher nach Art.
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach [X.] bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.
c)
Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]
genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen [X.] zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen In-formationen im Sinne von §
5a Abs.
2 und 3 Nr.
1 [X.] dar.
[X.], Urteil vom 24. März 2016 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24.
März 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Beklagte ist auf dem Gebiet des [X.] tätig. Sie betreibt etwa 60
Bekleidungshäuser in [X.].
Ende des Jahres 2012 warb die Beklagte in einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt für Bekleidungsstücke, die die Kunden nur in den [X.] erwerben konnten. Auf der Titelseite des zwölf Seiten umfassenden Falt-blatts war ein Schal aus Textilmaterial der Marke "[X.]" abgebildet, für den auf der Seite
2 des Faltblatts ein Kaufpreis von 44,95

zur textilen Zusammensetzung des Schals fanden sich in dem Faltblatt ebenso wenig wie für eine dort ebenfalls auf der Titelseite gezeigte Textiljacke der Mar-ke "[X.]", für die auf der Seite
2 des Faltblatts ein Preis von 119,95

angegeben war. Entsprechend verhielt es sich bei zwei auf den Seiten
4 und 5 des Faltblatts abgebildeten Textiljacken der Marken "[X.]" und 1
2
-
3
-
"Northland"
zum Preis von 119,95

bei einer
auf der Sei-te
5 gezeigten
Hose der Marke "[X.]" zum Preis von 79,95

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V., sieht in der Verbreitung des Faltblatts durch die
Beklagte ein unter dem Ge-sichtspunkt des [X.] sowie wegen Irreführung der Kunden wettbe-werbswidriges Verhalten der Beklagten. Diese hätte die Zusammensetzung der in ihrem Prospekt angebotenen [X.] nach der [X.] der [X.] angeben müssen, auch wenn keine Bestellmöglichkeit bestanden habe. Die Angaben über die Zusammensetzung der beworbenen Textilien seien wesentliche Informationen, die zur Vermeidung von
Irreführungen
hätten mitgeteilt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben
für [X.] zu werben, ohne Angaben über deren Textilfaserzusammensetzung zu machen:
[Es folgt die Wiedergabe des Ende des Jahres 2012 für die Beklagte verteilten Faltblatts mit den oben beschriebenen Angeboten.]
Darüber hinaus hat die Klägerin den Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 219,35

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei dem Faltblatt habe es sich um eine bloße Werbung gehandelt, bei der die Zusammensetzung der beworbenen Textilien nach der Textilkennzeichnungs-verordnung der [X.] nicht anzugeben gewesen sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 2.
April 2014 -
12
O
33/13, juris).
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 154).
3
4
5
6
7
-
4
-
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] mit der Begründung verneint, das Verhalten der Beklagten sei weder
unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach §§
3, 4 Nr.
11 [X.] (in der Fassung, in der dieses
Gesetz bis zum 9.
Dezember 2015 gegolten hat; im Weiteren: [X.]
aF)
in Verbindung mit Art.
16 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kenn-zeichnung der Faserzusammensetzung von [X.] und zur Aufhe-bung der Richtlinien
73/44/[X.],
96/73/[X.] und 2008/121/[X.]
([X.] -
[X.]) noch unter dem Gesichtspunkt einer Irre-führung nach §§
3, 5a Abs.
2 und 3 Nr.
1 [X.]
aF
unzulässig. Dazu hat es ausgeführt:
Die Bestimmung des Art.
16 Abs.
1 [X.] solle sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf von [X.] deren Fasergehalt richtig erkennen könne, um mit diesem Wissen eine Kaufentscheidung treffen zu können.
Die Vorschrift verlagere die Informationspflicht im Rahmen des Ver-braucherkaufs daher zeitlich
vor. Dementsprechend müsse der Verbraucher bei im Versandhandel angebotener Ware schon im Katalog oder Prospekt die Fa-serzusammensetzung erkennen können.
Gemäß Art.
16 Abs.
1 Satz
2 Halbs.
2 [X.] werde auch der Online-Versandhandel von der Verpflichtung zur Angabe der Faserzusammensetzung vor dem Kauf erfasst.
Dabei müsse der Verbraucher die Angabe der Faserzusammensetzung schon auf der [X.] erkennen können. Mit dem in Art.
16 Abs.
1 Satz
2
[X.] verwendeten Begriff "vor dem Kauf" sei gemeint, dass der Verbraucher auf-8
9
10
-
5
-
grund der Präsentation der Ware in [X.], Katalogen oder im [X.] die Ware unmittelbar kaufen oder eine Bestellung über Fernkommunikationsmittel
abgeben könne. Dies sei
etwa der Fall, wenn
dem Verbraucher mit dem [X.] ein Bestellformular ausgehändigt werde. Dagegen gelte Art.
16 Abs.
1 [X.] nicht für Werbeanzeigen oder Werbeprospekte ohne Be-stellmöglichkeit wie das streitgegenständliche
Faltblatt, bei dem weder auf eine Bestellmöglichkeit im Versandhandel hingewiesen worden sei noch eine solche Bestellmöglichkeit tatsächlich bestanden habe.
Die Beklagte
habe
auch nicht unlauter im Sinne von §
5a Abs.
2 und 3 Nr.
1
[X.]
aF
gehandelt, weil sie den
Verbrauchern Informationen vorenthalten habe. Für eine entsprechende Irreführung durch Unterlassen sei kein Raum, wenn die unterbliebene Angabe der Textilfaserzusammensetzung in einer
Wer-bung nach
den speziellen Bestimmungen der
Textilkennzeichnungsverordnung nicht zu beanstanden sei. Zumindest aber handele es sich bei der Angabe der Textilfaserzusammensetzung in einem reinen Werbeprospekt ohne Bestellmög-lichkeit im Hinblick auf die Wertung der Textilkennzeichnungsverordnung nicht um eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
2 [X.]) und Ersatz pauschaler Abmahnkosten (§
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]) weder unter dem Gesichtspunkt des [X.] gemäß §
3a [X.] (§
3 Abs.
2 Satz
1, §
4 Nr.
11 [X.]
aF) in Verbindung mit den Bestim-mungen der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu unter II
1) noch wegen ei-ner Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von Informationen gemäß §
5a Abs.
2 und 3 Nr.
1 [X.] begründet sind (dazu unter II
2).
11
12
-
6
-
1. Die Voraussetzungen des [X.] nach §
3a [X.] in Verbindung mit Art.
16 Abs.
1 [X.] liegen nicht vor.
a) Bestimmungen, die -
wie der vorliegend in Rede stehende Art.
16 Abs.
1 [X.]
-
die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
3a [X.], §
4 Nr.
11 [X.]
aF dar (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Februar 2014 -
4
W
19/14, juris Rn.
11; [X.], [X.], 259; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 34.
Aufl., §
3a Rn.
1.194 und 1.211; Münch-Komm.[X.]/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
206 und 220 mwN). [X.] gilt für die am 24.
Februar 2016 in [X.] getretene Vorschrift des §
3 TextilKennzG, die nach §
1 Abs.
1 Satz
2 TextilKennzG ergänzend zu der [X.] anzuwenden ist.
Nach dieser Vorschrift darf ein Hersteller, Einführer oder Händler ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend §
4 TextilKennzG
und den Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung etikettiert oder ge-kennzeichnet ist.
b)
Die Beklagte hat bei ihrer von der Klägerin beanstandeten Werbung jedoch nicht gegen Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung ver-stoßen.
aa) Nach Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind, wenn ein [X.] auf dem Markt bereitgestellt wird, die in Art.
5 und 7 bis 9
[X.] aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in [X.], auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnun-gen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich er-kennbar sind,
sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich
ist.
Diese Verpflichtung ist auf den Zeitpunkt der Bereitstel-lung des [X.]s auf dem
Markt
bezogen. Der Begriff der "[X.]" wird nach Art.
3 Abs.
2 [X.] durch Art.
2 der 13
14
15
16
-
7
-
Verordnung ([X.]) Nr.
765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
339/93 bestimmt. Nach Art.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
765/2008 ist "Bereitstellung auf dem Markt" jede ent-geltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem [X.] im Rahmen einer Geschäftstätig-keit.
Stellt ein Händler
ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, hat er nach Art.
15 Abs.
3
[X.] sicherzustellen, dass es die entsprechende [X.] oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.
bb) Nach Art.
16
Abs.
1 Satz
2 [X.] müssen, wenn [X.]se Verbrauchern zum Kauf angeboten werden,
die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 TextilkennzVO genannten Informationen dem Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch dann, wenn der Kauf auf elekt-ronischem Wege erfolgt (Art.
16 Abs.
1 Satz
2 Halbs.
2 [X.]).
Diese gegenüber Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] erweiterte Verpflichtung in Art.
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] des ein Textilerzeugnis an einen Verbrau-cher abgebenden [X.] soll sicherstellen, dass der Verbraucher vor dem Kauf solcher Erzeugnisse deren Fasergehalt zutreffend erkennen kann, um mit diesem Wissen eine informationsgeleitete Kaufentscheidung
tref-fen zu können [X.]/[X.], Kommentar zur [X.] Textilkenn-zeichnungsverordnung, 2014, S.
136 und 143).
Davon ist das Berufungsgericht ebenso zutreffend ausgegangen wie davon, dass diese besondere Verpflich-tung des Händlers (erst) ab dem Zeitpunkt besteht, zu dem er dem Verbraucher die Ware in einer Weise -
etwa mittels [X.], Katalogen oder im [X.]
-
präsentiert hat, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Ware unmittelbar zu erwerben oder im Wege der Fernkommunikation zu bestellen [X.]/[X.] aaO S.
144; [X.], BB 2011, 3079, 3081).
17
-
8
-
cc) Die Revision rügt, die Sichtweise des Berufungsgerichts sei bereits mit dem Wortlaut des Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht in Einklang zu bringen und zudem
bei systematischer, historischer und teleologischer Ausle-gung dieser Vorschrift verfehlt. In der Vorschrift des Art.
16 Abs.
1 Satz
1 Tex-tilKennzVO werde nicht nach [X.] mit und ohne Bestellmöglichkeit diffe-renziert. Die Bestimmung sei deshalb auch auf einen Prospekt ohne Bestell-möglichkeit anwendbar, wie er im Streitfall in Rede stehe. Dadurch werde der Verbraucher erst in die Lage versetzt, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen. Erfahre der Verbraucher erst im Geschäft die Textilzusammenset-zung, könne er keinen Vergleich mit Angeboten anderer Händler vornehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.]

Gleiches gilt für Art.
14 Abs.
1 Unterabs.
1 [X.], auf den sich die Revision zur Begründung ihres Standpunktes bezieht

bestimmten Pflichten bestehen nach
Art.
3 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit Art.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
765/2008 nur zum jeweiligen Zeitpunkt der Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt, das heißt bei seiner (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Abgabe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem [X.] im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einem Wirtschaftsakteur zum anderen [X.]/[X.] aaO S.
45 bis 48).
Dementsprechend bestehen die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 (und
Art.
14 Abs.
1) [X.] geregelten Pflichten des ein Textilerzeugnis abgebenden [X.] nur im Zeitpunkt der Abgabe des Erzeugnisses. Die Stellung des Verbrauchers wird dadurch ver-stärkt, dass für ihn die Informationen gemäß Art.
16 Abs.
1 Satz
1 TextilKennz-VO nach Art.
16 Abs.
1 Satz
2 dieser Verordnung bereits
vor dem Kauf deutlich sichtbar sein müssen. Maßgeblich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art.
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist daher der
Zeitpunkt, zu dem das [X.] dem Verbraucher
in Geschäftsräumen präsentiert und zur soforti-gen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird [X.]/[X.] 18
19
-
9
-
aaO S.
143).
Dem steht nach Art.
16 Abs.
1 Satz
2 Halbs.
2 [X.] die Präsentation von [X.] zum Kauf auf elektronischem Weg gleich. Zuvor bestehen für den Händler
die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] ge-regelten Informationspflichten nicht.
Informationspflichten nach Art.
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] bestehen daher bei reinen Werbeprospekten
nicht, bei denen -
wie
im Streitfall
-
keine
Bestellmöglichkeit
gegeben ist, weil mit ihnen ein Textilerzeugnis nicht auf dem Markt bereitgestellt wird (Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und die Informationen über die Textilzusammensetzung noch vor dem Kauf im Ladenlokal erteilt werden können (Art.
16 Abs.
1 Satz
2 Halbs.
1 [X.]).
2. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht auch
nicht unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten von [X.] im Sinne
von §
5a Abs.
2 und 3 Nr.
1 [X.]
aF
als begründet angese-hen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art.
7 Abs.
1 bis 3 und 4 Buchst.
a der Richtlinie
2005/29/[X.]
über unlautere Geschäftspraktiken. Zwar bestimmt der Erwägungsgrund
19 der Textilkennzeichnungsverordnung, dass irreführende Geschäftspraktiken, bei denen unter anderem falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, gemäß der Richtlinie 2005/29/[X.] verboten sind. Nach der in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] getroffenen speziellen Regelung entsteht die Pflicht, dem Verbraucher die dort genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebote-nen [X.] zu machen, in der vorliegenden Fallkonstellation nach Art.
16 Abs.
1 Satz
2 Halbs.
1 [X.] allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Erzeugnisse vor dem Kauf im Ladenlokal präsentiert werden. Damit stellen die betreffenden Angaben vor diesem Zeitpunkt noch keine [X.] Informationen im Sinne von §
5a Abs.
2 und 3 Nr.
1 [X.] dar
(vgl. auch [X.], BB 2011, 3079, 3081).
Die Beklagte war
daher nach diesen [X.] ebenfalls nicht
verpflichtet, die in Art.
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] 20
-
10
-
genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der [X.], die sie in dem von der Klägerin beanstandeten Faltblatt beworben hat, bereits in diesem Faltblatt zu machen.
II[X.] Im Streitfall bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichts-hof der [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V nicht veranlasst
ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, [X.]. 1982, 3415
Rn.
13 bis 16
=
NJW 1983, 1257, 1258 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 18.
Oktober 2011
-
C-128/06 bis [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, I-9711
=
NVwZ
2011, 1506
Rn.
31
-
Boxus
u.a.).
IV.
Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
12 O 33/13 -

O[X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
I-2 [X.] -

21
22

Meta

I ZR 7/15

24.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15 (REWIS RS 2016, 13892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13892

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 7/15

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