Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.05.2013, Az. IX B 7/13

9. Senat | REWIS RS 2013, 5592

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Sachverhaltswürdigung des FG im Einzelfall, können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) noch eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts ([X.]) im Einzelfall. Sie rügen damit die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Dass im Verhältnis von Ehegatten die allgemeinen Grundsätze von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) sowie von § 159 [X.] nicht gelten würden, ist weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur hierfür. Soweit die Kläger vortragen, gerade angesichts fehlender Missbrauchsgefahren wären an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft geringere [X.] zu stellen bzw. die Feststellungslast insoweit der Finanzbehörde aufzuerlegen, verkennen sie, dass die maßgeblichen Grundlagen für eine entsprechende Sachverhaltswürdigung allein der Sphäre der Ehegatten entspringen würden.

2

Eine Divergenz zum [X.]-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10 ([X.]E 237, 179, [X.], 473) liegt schon deshalb nicht vor, weil der II. Senat des [X.] über einen dem Streitfall nicht gleichgelagerten erbschaftssteuerrechtlichen Fall zu entscheiden hatte. Auch ist die Entscheidung des [X.] nicht greifbar gesetzwidrig.

3

Das [X.] hat auch nicht [X.] gehandelt. Soweit die Kläger vortragen, es habe relevanten Verfahrensstoff außer [X.] gelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O i.V.m. § 96 Abs. 1 [X.]O), verkennen sie, dass diese angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung lediglich in der Konsequenz der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] zur Beweislastsituation liegt. Im Übrigen sind eine (vermeintlich) fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende (vermeintlich) fehlerhafte Beweislastverteilung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den [X.] im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, [X.]/NV 2005, 1123; vom 31. August 2000 IX B 79/00, [X.]/NV 2001, 456, m.w.N.).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz [X.]O abgesehen.

Meta

IX B 7/13

23.05.2013

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. November 2012, Az: 3 K 381/11, Urteil

§ 115 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.05.2013, Az. IX B 7/13 (REWIS RS 2013, 5592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5592

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