Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. VIII ZR 227/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7254

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Zulassung der Revision ist - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf eine von ihr für erforderlich erachtete Vorlage nach Art. 267 AEUV an den [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) zur Vorabentscheidung über die Frage geboten, ob Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ([X.]) fallen.

Denn der [X.] hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 ([X.], [X.], 59 Rn. 22) bereits entschieden, dass die [X.] in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausnimmt, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair").

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der [X.] auf den vorliegenden Fall eines [X.] entsprechend anwenden will, hat der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie - eindeutig - nicht gegeben sind (siehe hierzu im Einzelnen [X.]sbeschluss vom 10. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 30 ff.).

Dabei verpflichtet auch der Umstand, dass ein "niedrigeres einzelstaatliches Gericht" (hier [X.], Beschlüsse vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris Rn. 49 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen [X.]/21]; vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris Rn. 108 ff. [beim Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen [X.]/21]) die vorstehend genannten Fragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt hat, den [X.] nicht zur Anrufung des Gerichtshofs (vgl. [X.], [X.] und [X.]/14, juris Rn. 59 f., 63 - van [X.]; [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, [X.], 302 Rn. 51; vgl. auch [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2798 Rn. 16; [X.]sbeschlüsse vom 14. Juni 2022 - [X.], juris; vom 5. Juli 2022 - [X.], juris).

Ebenso wenig ist der [X.] verpflichtet, die Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage abzuwarten und das vorliegende Verfahren (etwa - wie von der Nichtzulassungsbeschwerde angeregt - analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. [X.], [X.] und [X.]/14, aaO Rn. 61, 63 - van [X.]; [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, aaO mwN; [X.]sbeschlüsse vom 14. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 5. Juli 2022 - [X.], aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den [X.] -, nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte clair handelt (vgl. [X.], [X.] und [X.]/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van [X.]; [X.]surteil vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, aaO; [X.], Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 1; vom 14. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 5. Juli 2022 - [X.], aaO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Dr. Bünger     

      

[X.]     

      

Wiegand

      

Dr. Schmidt     

      

Dr. Matussek     

      

Meta

VIII ZR 227/21

22.11.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 14. Juli 2021, Az: 6 U 374/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. VIII ZR 227/21 (REWIS RS 2022, 7254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7254

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