Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 54/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 486

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Gegenstand

Umsatzsteuer bei Kaffeefahrten


Leitsatz

NV: Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17 .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2017  5 K 128/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 2001 bis 2006 Busfahrten mit dem Ziel des Warenabsatzes ("Kaffeefahrten"). Bei einer der dabei angebotenen Waren handelte es sich um eine als Kurpaket bezeichnete Warenzusammenstellung bestehend aus sog. [X.] und [X.].

2

Aufgrund einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) in den für die Streitjahre ergangenen [X.] vom 5. August 2014 davon aus, dass die [X.] dem Regelsteuersatz unterlägen und die Klägerin aus den Kaffeefahrten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hieran hielt das [X.] auch in der Folgezeit bei Erlass weiterer Änderungsbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2015 fest ([X.] 2001 vom 27. Februar 2015).

3

Einspruch und Klage zum Finanzgericht ([X.]) hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des [X.] ist auf die [X.] der Regelsteuersatz anzuwenden. Das einheitliche Entgelt für die [X.] und die [X.], für die eine Steuersatzermäßigung gelte, sei aufzuteilen. Bei den Kaffeefahrten habe es sich um Reiseleistungen gehandelt, bei denen die Busreise eine Reisevorleistung gewesen sei, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, wie sich aus § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebe. Selbst wenn diese Vorschrift nicht anwendbar sei, ergebe sich ein Abzugsverbot zumindest aus § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, für die sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und den geänderten [X.] 2001 vom 27. Februar 2015 und die [X.]e 2002 bis 2005 vom 26. Oktober 2009, zuletzt geändert durch die Bescheide vom 5. August 2014 und den [X.] 2006 vom 22. November 2007, zuletzt geändert durch Bescheid vom 5. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2015 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerbeträge aus den [X.] als voll abzugsfähig anerkannt werden sowie dass die Umsätze aus der Lieferung der [X.] ermäßigt besteuert werden.

6

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Das [X.] habe zutreffend entschieden.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

9

1. Dem Vorsteuerabzug steht entgegen dem Urteil des [X.] weder § 25 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG entgegen. Zudem hat das [X.] zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verneint. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17, [X.], 381).

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 52/17 ([X.], 381).

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V R 54/17

13.12.2018

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Januar 2017, Az: 5 K 128/15, Urteil

§ 15 Abs 1a Nr 1 UStG 1999, § 25 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, § 12 Anl 1 Nr 33 UStG 1999, Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 17 Abs 6 EWGRL 388/77, Art 26 EWGRL 388/77, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 25 UStG 2005, § 25 Abs 4 S 1 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1a Nr 1 UStG 2005, § 25 Abs 4 S 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 12 Anl 1 Nr 33 UStG 2005, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 4 Abs 7 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 7 EStG 2002, EGV 1989/2004, Pos 2202 UPos 1000 KN, Pos 2106 KN, Pos 2208 KN

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 54/17 (REWIS RS 2018, 486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 486

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