Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 StR 191/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 545

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[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B2STR191.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 191/15
vom
16. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
Dezember
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist,
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen
Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht in Tateinheit mit der Herstellung [X.] Schriften in [X.] sowie tatmehrheit-lich dazu
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in [X.] Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Die Qualifikationen des §
176a Abs.
2 Nr.
1 und des §
176a
Abs.
3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe
tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs.
3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" [X.], StGB, 63.
Aufl.,
§
176a Rn.
23 f.).
Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexu-ellen Missbrauch von Kindern gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 StGB und dem [X.] gemäß §
176 Abs.
2 StGB aus-nahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der [X.] vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12.
Aufl.,
§
176a Rn.
93; MünchKomm/
Renzikowski, StGB, 2.
Aufl.,
§
176a Rn.
45). Da sich im Fall
2 der
sexuelle 1
2
-
4
-
Missbrauch und der
schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder be-zogen, war in den
Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffen-den Fällen" aufzunehmen.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 191/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 StR 191/15 (REWIS RS 2015, 545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 545

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2 StR 191/15

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