Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 450/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 802

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2022

a) dahin berichtigt, dass er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in zehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften schuldig ist;

b) dahin ergänzt, dass für die Fälle II.24, [X.] und [X.] der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten des „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in 17 Fällen, davon in Tateinheit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und in vier Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedurfte insoweit der Berichtigung, als das [X.] bei den 17 Fällen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in pornographischer Absicht (§ 176a Abs. 3 StGB aF) aufgrund eines Zählfehlers von einer tateinheitlichen Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen liegt eine tateinheitliche Verwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern lediglich in elf Fällen vor, davon in einem Fall (II.27 der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit einem Herstellen kinderpornographischer Schriften. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

3

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Insoweit war lediglich die vom [X.] versehentlich versäumte Festsetzung der Strafen für die Fälle [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe nachzuholen. Auf Grundlage des von der [X.] für diese drei Taten rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens nach § 176a Abs. 3 StGB aF (Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren) hat der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO jeweils die Mindeststrafe von zwei Jahren festgesetzt. Mit Blick auf die [X.] von fünf Jahren Freiheitsstrafe und die weiteren Freiheitsstrafen schließt der [X.] aus, dass sich die Strafen für die Taten [X.], [X.] und [X.] auf die vom [X.] verhängte Gesamtstrafe auswirken.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 450/22

21.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 2. Juni 2022, Az: 1 KLs 443 Js 30346/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 6 StR 450/22 (REWIS RS 2023, 802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 802

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 265/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 287/22 (Bundesgerichtshof)

Verbreitung kinderpornografischer Schriften im Internet: Abgrenzung zur Drittbesitzverschaffung


4 StR 119/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 234/20 (Bundesgerichtshof)

Verbreitung kinderpornografischer Schriften: Abgrenzung zwischen Verbreiten und Drittbesitzverschaffung


6 StR 450/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.