Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7866

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 498/11
Verkündet am:

26. Februar 2013

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Weiß ein Anleger, dass die ihn [X.] für den Vertrieb der empfohle-nen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der [X.] seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückver-gütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.

[X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
XI ZR 498/11 -
[X.] [X.]/Main

LG [X.]/Main

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Matthias, Pamp
und die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 8.
November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen Aufklä-rungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem
Film-fonds
V.

3 in Anspruch.
Der Kläger zeichnete nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der [X.] am 15.
September 2003 eine Beteiligung an dem Filmfonds (im Folgenden: V
3) im Nennwert von 100.000

5.000

. Davon erbrachte er
65.000

aus eigenen Mitteln
und weitere 40.000

durch ein Darlehen der [X.]. Nach dem Inhalt des [X.] 8,9% der Zeichnungssumme sowie das [X.] zur Eigenkapitalvermittlung 1
2
-
3
-
durch die V.

AG (im Folgenden: V.
AG) verwendet
wer-den. Die V.
AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der [X.] auf Dritte übertragen. Die [X.] erhielt eine
Vertriebspro-vision in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde
dem Kläger im [X.] nicht offengelegt.
Der Kläger begehrt unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler, darun-ter auch
die unterbliebene Aufklärung
über die von der [X.] bezogene Vertriebsprovision,
die Erstattung
des eingesetzten Kapitals, der aufgewende-ten Kreditzinsen und
von Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 79.852

r-dem begehrt er die Feststellung, dass der [X.] aus dem Darlehen keine Ansprüche zustehen, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der [X.]n mit der Übertragung der Beteiligung.
Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] ist weitgehend erfolglos geblieben. Mit ihrer -
vom [X.] zugelassenen
-
Revision verfolgt die [X.]
ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
der [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

3
4
5
-
4
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die [X.] verpflichtet gewesen sei, den Kläger darauf [X.], dass
sie von der V.
AG eine Rückvergütung in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme erhalten habe. Diese Verpflichtung habe die [X.] schuldhaft verletzt und sich insoweit auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden.
Die unterbliebene Aufklärung über die vereinnahmte Rückvergütung sei kausal für die Anlageentscheidung des [X.] gewesen. Zwar greife die [X.] aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem [X.] befunden hätte. Die [X.] habe die Kausalitätsvermutung jedoch nicht widerlegt. Das [X.] habe auf der Grundlage der Vernehmung eines Angestellten des [X.] und des Anlageberaters der [X.] sowie der Anhörung des [X.] rechtsfeh-lerfrei festgestellt, dass die fehlerhafte Beratung der [X.] kausal für die Anlageentscheidung des [X.] gewesen sei. Selbst wenn der Kläger von ei-nem hohen Anteil weicher Kosten im Strukturvertrieb Kenntnis gehabt habe, spreche dies nicht dagegen, dass er davon ausgegangen
sei, dass die [X.] nicht mehr als einen Anteil am [X.] erhalte. Ohne die genaue Höhe der Zu-wendungen an die [X.] zu kennen, habe er deren Interessenkollision [X.] nicht einschätzen können. Der Kläger habe die Problematik der [X.] erkannt, da er sich im Falle einer Aufklärung gefragt hätte, inwieweit die [X.] im eigenen Interesse handelt, was für ihn "alles sehr in Frage ge-stellt" hätte. Dies habe das [X.] in nicht zu beanstandender Weise aus-6
7
8
-
5
-
reichen lassen, um die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens als nicht widerlegt anzusehen.
Die [X.] könne sich nicht auf Verjährung berufen, denn sie habe nicht dargelegt, dass der Kläger bereits im Jahre 2003 erkannt gehabt habe, dass die [X.] Provisionen in einer Höhe erhalten habe, die für den Kläger Zweifel an einer seinen Interessen entsprechenden Beratung begründet hätten. Selbst wenn der Kläger angenommen habe, dass die [X.] einen Teil des [X.]s erhalte, sei er davon ausgegangen, dass die [X.] jedenfalls nicht
mehr erhalte. Der Kläger habe die Pflichtverletzung der [X.], nicht auf das Maß ihres Eigeninteresses hinzuweisen, deshalb nicht erkannt gehabt. Er habe nicht sicher gewusst, dass die [X.] eine ihm nicht offen gelegte Provision erhalten habe, sondern nur gedacht, dass die [X.] vielleicht 2 bis 3% des [X.]s bekomme.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] ihre aus dem
-
nicht mehr im Streit stehenden
-
Beratungs-vertrag nach den Grundsätzen des [X.] ([X.]surteil vom 6.
Juli 1993

XI
ZR 12/93, [X.]Z 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des [X.] aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist eine Bank aus dem [X.] verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rück-9
10
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-
6
-
vergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklä-ren. [X.] Rückvergütungen in diesem Sinne sind -
regelmäßig umsatzabhängige
-
Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi-onen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provi-sionen wie zum Beispiel [X.] und [X.] gezahlt werden, deren Rückfluss an die [X.] aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung
über die Werthaltigkeit der Anlage entste-hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
20
und [X.]surteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 262/10, [X.]Z
193, 159 Rn.
17).
b) Bei den von der [X.] empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der [X.] für die Parallelfonds V
3 und V
4 bereits mehrfach [X.] hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der [X.]srecht-sprechung (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
26 und [X.]surteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
18). Wie der [X.] in diesem Zusammenhang ebenfalls schon [X.] entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des [X.] über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die [X.] in diesem nicht als Empfänge-rin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist ([X.]sbeschluss vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
27 und [X.]surteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
22 mwN).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung des [X.] über
diese Rückvergütung durch die [X.] nicht
im [X.]
erfolgt ist.
13
14
-
7
-
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat
sich
der Kläger zwar "gedacht", dass die [X.] einen Teil des [X.]s erhält;
die Höhe der Provision der [X.] war ihm jedoch nicht bekannt. Darüber ist bei der Anlageberatung
nicht gesprochen worden. Nach der [X.]srechtspre-chung muss von der [X.] aber auch die Höhe der Rückver-gütung ungefragt offen gelegt werden ([X.]sbeschluss vom 9.
März 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
27 und [X.]surteile vom 19.
Dezember 2006 -
XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
24 und vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
22).
3. Schließlich hat das Berufungsgericht rechts-
und verfahrensfehlerfrei
ein Verschulden der [X.] angenommen (vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 308/09, [X.], 1694 Rn.
5
ff. und vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
10
ff. sowie [X.]surteil vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
25, jeweils mwN).
4. [X.] stand, als das Berufungsgericht die Kausalität der [X.] für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger bejaht hat.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die [X.] die Darlegungs-
und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung
des [X.] ist derjeni-ge, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, be-weispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also un-beachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen 15
16
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18
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-
8
-
Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs-
und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt
sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr füh-rende widerlegliche Vermutung ([X.]surteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
28
ff. mwN).
[X.]) Soweit die
Revision entgegen der Annahme des Berufungsgerichts geltend macht, beim Kläger habe auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung ein [X.] bestanden, weswegen die Beweislastumkehr nicht ein-greife, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der [X.] hat seine frühere Recht-sprechung, nach der die Beweislastumkehr zulasten der beratenden Bank da-von abhing, dass für den Anleger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklä-rungsrichtigen Verhaltens bestand, die gehörige Aufklärung beim Anleger also keinen [X.] ausgelöst hätte, mit Urteil vom 8.
Mai 2012 (XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
33
ff.) aufgegeben. Die Beweislastumkehr greift daher bereits bei -
wie hier
-
feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.
b) Rechts-
und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiterhin den der [X.] obliegenden Nachweis, dass der Kläger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte, im Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme als nicht geführt ange-sehen.
aa) Nach §
286 Abs.
1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnah-me nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die dabei vorzunehmende Beweis-würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen 20
21
22
-
9
-
das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebunden ist. Im [X.] ist somit lediglich zu überprüfen, ob sich der
Tatrichter mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, seine Würdigung also alle Umstände vollständig berücksichtigt hat, rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-
und Erfahrungssätze verstößt ([X.]surteile vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
38 und vom 18.
Dezember 2007 -
XI
ZR 76/06, [X.], 292 Rn.
20).
[X.]) Hier hat der Kläger angegeben, er habe erkannt gehabt, dass sich im Hinblick auf die Vereinnahmung von Rückvergütungen
die Frage stelle, inwie-weit eine Bank bei der Anlageberatung im eigenen Interesse handele, weshalb er bei einer Aufklärung über die von der [X.] vereinnahmte Provision sei-nen Anlageentschluss grundsätzlich in Frage gestellt hätte. Angesichts dessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
ge-schlussfolgert hat, der Kläger hätte bei gehöriger Aufklärung über die Rückver-gütung
die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet.
5. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Verjährung des [X.] nach §§
195,
199 Abs.
1 BGB verneint hat. Wie die Revision zu Recht geltend macht,
war der Schadensersatzanspruch des [X.], soweit er auf die Verletzung von Beratungspflichten der [X.] über Rückvergütungen gestützt wird,
entgegen der Ansicht des Revisionsge-richts
bei Klageerhebung
Mitte 2008
bereits verjährt.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Schadensersatzanspruch des [X.] bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligung am 15.
September 2003 im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehler-23
24
25
-
10
-
haften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageent-schluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist ([X.]sur-teile vom 8.
März 2005
XI
ZR 170/04, [X.]Z
162, 306, 309
f. und vom 12.
Mai 2009 -
XI
ZR 586/07, WM
2009, 1274 Rn.
22; [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.]Z 186, 152 Rn.
24 mwN). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist ([X.], Urteile vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR 354/02, [X.], 1823 und vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.]Z
186, 152 Rn.
24; [X.]surteil vom 12.
Mai 2009

XI
ZR 586/07, WM
2009, 1274 Rn.
22).
b) Rechtsfehlerhaft hat
das Berufungsgericht aber angenommen, der Kläger habe nicht bereits bei Zeichnung der Beteiligung an V
3 im Jahr 2003
ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB gehabt, weil er
die genaue Höhe der an die [X.] geflossenen Rückvergütung nicht gekannt habe.
aa) Die erforderliche Kenntnis von den
den
Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist [X.], dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen [X.] führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im
Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., [X.], Urteile vom 11.
Januar 2007 -
III
ZR 26
27
-
11
-
302/05, [X.]Z 170, 260 Rn.
28 und vom 19. März 2008 -
III ZR 22/07, [X.], 1077 Rn.
7; [X.]surteil vom 3.
Juni 2008 -
XI
ZR 319/06, [X.], 1346 Rn.
27). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt ([X.], Urteile vom 25.
Fe-bruar 1999

IX
ZR 30/98, WM
1999, 974, 975 und vom 3.
März 2005 -
III
ZR 353/04, WM
2005, 1328, 1331).
In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Auf-klärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tat-sächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt ([X.]surtei-le vom 29.
Januar 2002 -
XI
ZR 86/01, WM
2002, 557, 558, vom 28.
Mai 2002

XI
ZR 150/01, [X.], 1445, 1447 und vom 3.
Juni 2008 -
XI
ZR 319/06, WM
2008, 1346 Rn.
27; [X.], Urteile vom 2.
April 1998 -
III
ZR 309/96, [X.]Z
138, 247, 252, vom 14.
März 2002
III
ZR 302/00, [X.]Z
150, 172, 186 und vom 11.
Januar 2007 -
III
ZR 302/05, [X.]Z 170, 260 Rn.
28).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert der Verjäh-rungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückver-gütung
auch
nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die [X.] muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückver-gütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem [X.] hat ein Anleger aber [X.] bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn [X.] Provisionen für das von ihm getätigte [X.] erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt ([X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2010 -
6
U 30/10, juris Rn.
34
f., rechtskräftig durch [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2012 -
III
ZR 8/11; vgl. auch [X.]
28
29
-
12
-
Karlsruhe, [X.], 2245, 2247, rechtskräftig durch [X.]sbeschluss vom 3.
April 2012 -
XI
ZR 383/11 und [X.] Karlsruhe, BeckRS 2012, 24831, rechts-kräftig durch [X.]sbeschluss vom 19.
Juni 2012 -
XI
ZR 300/11; U.
[X.] in [X.]/[X.]/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, §
21 Rn.
60 [X.]).
Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die [X.] konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der [X.] macht ([X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2010 -
6
U 30/10, juris Rn.
36; U.
[X.] in [X.]/[X.]/Lang, Handbuch der Vermö-gensverwaltung, §
21 Rn.
60 [X.]). Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die [X.] ergibt.
[X.]) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die
objektiven, son-dern -
was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt
-
auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB bereits bei Zeichnung der Beteiligung an V
3 am 15.
September 2003 erfüllt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Klä-ger bereits bei Zeichnung der
Fondsbeteiligung wusste, dass die [X.] für deren Vermittlung eine Rückvergütung in Form eines Anteils am [X.] erhielt.
(1)
Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimm-ten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruh-te, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer einge-schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend,
widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungs-sätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahr-30
31
32
-
13
-
lässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit we-sentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.]surteile vom 15.
Juni 2010
-
XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
13 und vom 23.
September 2008 -
XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
17, jeweils mwN).
Ein solcher Fehler liegt hier jedoch vor.
(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die protokollierten Angaben des [X.] im Rahmen seiner
erstinstanzlichen
Anhörung zu der Frage, ob er bei Zeichnung der Fondsbeteiligung bereits da-von wusste, dass die [X.] für deren Vermittlung eine Rückvergütung in Form eines Anteils am [X.] erhielt, nicht ausreichend gewürdigt. Anders als das Berufungsgericht ausführt, hat der Kläger nicht nur "angenommen" oder sich nur "gedacht"
-
also nicht gewusst
-
dass die [X.] einen Teil des [X.]s er-hält. Er hat
vielmehr
ausdrücklich erklärt: "Dass da ein [X.] von 5 % berechnet wurde, das war [X.] damals bekannt gewesen. Dass die [X.] an die-sem [X.] beteiligt würde, das war [X.] damals auch bekannt."
Aus diesen -
vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten
-
Einlassungen ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zeichnung seiner Beteiligung positive Kenntnis davon hatte, dass die [X.] an dem von ihm zu entrichtenden [X.] beteiligt wird. Seine durch die spätere Einschränkung
("Ivielleicht 2 bis 3 %
von den 5 % [X.] bekommt")
zum Ausdruck gebrachte [X.] bezog sich demgegenüber nur auf die Höhe dieser Rückvergütung.
c) Da der Anspruch des [X.] somit bereits im Jahre 2003 entstanden ist und der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen hatte, ist die dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB ab dem
1.
Januar 2004 zu berechnen (§
199 Abs.
1 BGB); sie
lief
mithin
zum Schluss des Jahres 2006 ab. Die am 30.
Juni 2008 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB hemmen.
33
34
-
14
-

III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dabei wird sich das Berufungsgericht mit den vom Kläger behaupteten weiteren Aufklärungspflichtverletzungen durch
unrichtige Angaben der Anlage-berater der [X.] über den durch Kapitalgarantien verschiedener Banken sichergestellten 100%igen Geldrückfluss auseinanderzusetzen haben (vgl. Se-natsbeschluss vom 19.
Juli 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
13 ff.; vgl. auch [X.], [X.], 153
ff.).

[X.]

Joeres

Matthias

Pamp

Menges
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 02.06.2010 -
2-12 O 311/08 -

[X.] [X.]/Main, Entscheidung vom 08.11.2011 -
9 [X.] -

35

Meta

XI ZR 498/11

26.02.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11 (REWIS RS 2013, 7866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7866

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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