Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. 3 StR 143/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3236

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[X.]/04
vom 11. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2003 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch blei-ben die Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen
der Unterbringung aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer [X.] (Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zur Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt sowie die Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Ange-klagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, - 3 - führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des [X.]s; im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann mangels ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht be-stehen bleiben. Nach dieser Vorschrift muß der Täter vor Begehung der abge-urteilten Tat bereits zweimal wegen einer sogenannten [X.] zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, wobei die erste Vorverurteilung bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig gewe-sen sein muß (vgl. BGHSt 34, 321; 35, 6). Das angefochtene Urteil, das die herangezogenen früheren Verurteilungen nicht ausdrücklich benennt, belegt diese Voraussetzungen nicht. Zwar wurde der Angeklagte nach den [X.] zu seinen Vorstrafen am 22. Mai 1992 durch das [X.] Flensburg wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu den als weitere Vorahndungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommenden Urteilen des [X.]s Kiel vom 21. Dezember 1987 und des [X.]s Flensburg vom 1. Oktober 1991 werden lediglich die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen mitgeteilt, nicht aber die diesen zugrundeliegenden Einzelstrafen. Der vom [X.] Kiel ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten läßt sich [X.] der Mehrzahl der Taten nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß dieser eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zugrunde liegt. Solches erscheint bei der Verurteilung durch das [X.] Flensburg wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hingegen naheliegend; indes teilt die [X.] nicht mit, wann dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob die schwere räuberische Erpressung vom - 4 - 18. Oktober 1991, die zu der Verurteilung des Angeklagten vom 22. Mai 1992 geführt hat, nach Rechtskraft jenes Urteils begangen wurde. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den materiellen Voraus-setzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) können [X.] bleiben.

[X.] Miebach Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 143/04

11.05.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. 3 StR 143/04 (REWIS RS 2004, 3236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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