Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 2 ARs 257/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3465

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Tenor

Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Februar 2023 – 20 [X.] – Js – 21147/22 – zum [X.] ist das

Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafvollstreckungskammer –

zuständig.

Gründe

1

Zur Begründung verweist der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des [X.] vom 31. März 2023, die Stellungnahme des [X.] vom 15. Mai 2023, die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 1. März 2022 – 2 [X.] 381/21 [X.]) sowie die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. [X.] in [X.], 9. Aufl., § 462a Rn. 17 ff. [X.]).

Franke     

  

[X.]     

  

Krehl

  

Schmidt     

  

Lutz     

  

Meta

2 ARs 257/23

06.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 2 ARs 257/23 (REWIS RS 2023, 3465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3465

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