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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Februar 2023 – 20 [X.] – Js – 21147/22 – zum [X.] ist das
Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafvollstreckungskammer –
zuständig.
Zur Begründung verweist der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des [X.] vom 31. März 2023, die Stellungnahme des [X.] vom 15. Mai 2023, die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 1. März 2022 – 2 [X.] 381/21 [X.]) sowie die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. [X.] in [X.], 9. Aufl., § 462a Rn. 17 ff. [X.]).
Franke |
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[X.] |
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Krehl |
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Schmidt |
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Lutz |
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Meta
06.06.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 2 ARs 257/23 (REWIS RS 2023, 3465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 267/23 (Bundesgerichtshof)
Reststrafaussetzung zur Bewährung: zuständiges Gericht; Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit
2 ARs 96/22 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Verfahren über den Widerruf der Bewährung
2 ARs 487/22 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Bewährung
2 ARs 363/21 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeitsbestimmung in Führungsaufsichtssachen: Zuständige Führungsaufsichtsstelle für die Überwachung des Verurteilten
2 ARs 146/22 (Bundesgerichtshof)
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in einer Strafvollzugssache
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