Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2014, Az. V ZR 110/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6530

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 110/13
Verkündet am:
4. April 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 62
Ein [X.] nicht alle notwendigen Streitgenossen (§
62 ZPO) er-fassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts-
oder im Sondereigentum stehen.
ZPO § 138
Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Be-standteil des [X.].
[X.], Urteil vom 4. April 2014 -
V ZR 110/13 -
OLG [X.] am Main

LG [X.] am Main

-
2
-

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2014 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, den [X.] Dr.
Roth, die [X.]innen Dr.
[X.] und
Weinland und
den [X.] Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] am Main vom 13.
März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]en sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

In einem Vorprozess hatte der hiesige Beklagte unter Bezugnahme auf s-hängigkeit im Grundbuch eingetragenen Wohnungs-

die Feststellung geklagt, dass die vor seiner Wohnung gelegene Dachterras-senfläche zu seinem Sondereigentum
gehöre. In der Liste waren
u.a. die nun-mehrige Klägerin aufgeführt, nicht aber sämtliche übrigen
Mitglieder der [X.]. Durch Versäumnisurteil wurde festgestellt, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des hiesigen [X.] steht, nach-dem der für die damaligen [X.] aufgetretene Rechtsanwalt als vollmacht-loser Vertreter zurückgewiesen worden war. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Vollmacht sei immer 1
2
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3
-
noch nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin und einer weiteren [X.] eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist der Antrag der Klägerin, die Unwirksamkeit des in dem Vorprozess ergangenen Versäumnisurteils festzu-stellen. Das [X.] hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als [X.] abgewiesen. Die Berufung hat das [X.] mit der [X.] zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Feststel-lungsantrag weiter.
Die [X.] beantragen die Zurückweisung des [X.].

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZMR
2013, 819
f.
veröffentlicht ist,
hält das Versäumnisurteil für wirksam.
Zwar spreche manches dafür, die übrigen Wohnungseigentümer im Vorprozess über die Feststellung von Sondereigentum als
notwendige Streitgenossen anzusehen, so dass ein Urteil nicht nur gegenüber einzelnen Miteigentümern habe ergehen dürfen. Ein [X.] nur einzelne notwendige Streitgenossen erfassendes Urteil
sei aber nicht unwirksam, sondern mit Blick auf die in den Rechtsstreit einbezo-genen Streitgenossen der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. [X.] binde das Urteil aus dem Vorprozess die Klägerin und
die anderen seinerzeit verklagten Miteigentümer. Ob und gegebenenfalls wie sich am [X.] nicht beteiligte
Wohnungseigentümer gegen die Feststellung des [X.] wenden könnten, sei für die vorliegende Klage ohne Belang.

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4
-
4
-
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage
(vgl. auch [X.], Urteil vom 8.
November 2013

V
ZR
155/12, WM
2014, 32
Rn.
22
mwN) zu Recht
als unbegründet erachtet.
1. Zutreffend geht es davon aus, dass ein rechtsfehlerhaft nicht sämtliche notwendige Streitgenossen (§
62 Abs.
1 ZPO) erfassendes Urteil gleichwohl wirksam ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft bestand, wofür es nicht ausreicht, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 2010

IV
ZR
135/08, FamRZ
2010, 1068 Rn.
18; Urteil vom 21.
Dezember 1988

VIII
ZR
277/87, NJW
1989, 2133, 2134).

a)
Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extre-men Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Man-gels in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juli 1994

IX
ZR
193/93, [X.]Z
127, 74, 76, 79; Urteil vom 23.
November 2006

IX
ZR
141/04, NJW-RR
2007, 767 Rn.
10). Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand
(vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2005

II
ZB
2/05, NJW-RR 2006, 565
f.; [X.], Urteil vom 26.
Januar 1959

II
ZR
119/57, [X.]Z
29, 223, 229 f.), bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder un-bestimmtem Tenor ([X.], Urteil vom 6.
März 1952

IV
ZR
80/51, [X.]Z
5, 240, 246)
und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente [X.] ergangen ([X.], Beschluss vom 31.
Mai 2010

II
ZB
9/09, NJW
2010, 3100 Rn.
11) oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 1993

IX
ZR
244/92, [X.]Z
124, 164, 170; OLG Düssel-5
6
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-
5
-
dorf, NJW
1986, 1763).
Für das Zwangsversteigerungsverfahren hat der [X.] entschieden, dass ein in schuldnerfremdes Eigentum eingreifender Zuschlag unwirksam ist, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffent-lichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (Urteil vom 8.
November 2013

[X.], [X.], 32 Rn.
18
ff.).
b) Hingegen ist in der Rechtsprechung des [X.] aner-kannt, dass ein vergleichbar schwerer Mangel nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Urteil [X.] nur gegenüber einem Teil der notwen-digen Streitgenossen ergangen ist
([X.], Urteil vom 12.
Januar 1996

V
ZR
246/94, [X.]Z
131, 376, 382
f.; [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1988

VIII
ZR
277/87, NJW
1989, 2133, 2134; vgl. auch [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
62 Rn.
31).

aa) Der Annahme eines zur Nichtigkeit führenden besonders schweren Fehlers steht zunächst entgegen, dass die Streitgenossen auch in den Fällen des §
62 ZPO stets selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozess-rechtsverhältnissen zu dem gemeinsamen Gegner bleiben (ausführlich dazu [X.], Urteil vom 12. Januar 1996

[X.], [X.]Z 131, 376, 379
ff.).

bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass
eine Klage gegen einzelne not-wendige Streitgenossen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sofern sich die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (vgl. [X.], Urteil
vom 25.
Oktober 1991

V
ZR
196/90, NJW
1992, 1101, 1102; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2001

[X.], NJW-RR 2002, 538, 539; Urteil vom 25. Oktober 2010

[X.], NJW-RR 2011, 115 Rn.
30).
Auch vor diesem Hintergrund kommt dem rechtsfehlerhaften Erlass eines nicht alle notwendige Streitgenossen erfassenden Urteils nicht ein solches Gewicht zu, 8
9
10
-
6
-
dass es gerechtfertigt erscheint, die Erfordernisse der [X.] und dem Urteil die Wirksamkeit zu versagen.

cc) Das gilt umso mehr, als ein solches Urteil
keine Bindungswirkung ge-genüber den nicht an dem Rechtstreit beteiligten Streitgenossen entfaltet. Zwar sind auch derartige Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (Se-nat, Urteil vom 12.
Januar 1996

V
ZR
246/94, [X.]Z
131, 376, 382
f.; [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1988

VIII
ZR
277/87, NJW
1989, 2133, 2134; vgl. auch [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
62
Rn.
31
mwN), was selbst bei [X.] über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen hinzunehmen ist ([X.],
Urteil vom 21.
Dezember 1988

VIII
ZR
277/87, NJW
1989, 2133, 2134). Ihre Wirkung ist aber auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenos-sen beschränkt (vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
Januar 1996, aaO, S.
380
f.; [X.], aaO).
Das führt bei unterstellter notwendiger Streitgenossenschaft vorlie-gend dazu, dass nur zwischen den an dem Vorprozess beteiligten [X.]en und damit auch zwischen den [X.]en des hiesigen Rechtsstreits feststeht, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des [X.] (und als Folge hiervon nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer)
steht. Die an dem vorherigen Rechtsstreit nicht beteiligten Wohnungseigentümer sind an diese Feststellung dagegen nicht gebunden
und auch nicht prozessual gehindert, im Klagewege geltend zu machen, die Terrassenfläche gehöre nach wie vor zum Gemeinschaftseigentum (vgl. auch [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1988

VIII
ZR
277/87, NJW
1989, 2133).
Ansonsten würden sie

Gemeinschafts-eigentum unterstellt
-
zumindest faktisch um das ihnen als Bruchteilseigentümer zustehende Eigentumsrecht und die damit einhergehenden aus dem Eigentum fließenden wohnungseigentumsrechtlichen [X.] gebracht, obwohl sie an dem Vorprozess nicht beteiligt waren und auf diesen keinen Ein-fluss nehmen konnten.
Dass bei einer erfolgreichen Klage Folgeprobleme etwa bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft 11
-
7
-
entstehen
können, rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem angegriffenen Urteil die Wirksamkeit abzusprechen.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision gilt schließlich nicht deshalb etwas anderes, weil das Urteil des [X.] die Feststellung von [X.] innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft und es damit um die Feststellung eines absoluten Rechts geht.
Denn auch bei Urteilen, die die
dingliche Rechtslage feststellen, wird die Rechtsinhaberschaft -
anders als bei [X.] (§ 90 ZVG)
-
nicht mit Wirkung für und gegen-über jedermann gestaltet, sondern nur zwischen den [X.]en des [X.] festgestellt ([X.],
Urteil vom 8. November 2013

[X.], [X.], 32 Rn.
24).
2. Das Berufungsurteil hält auch im Übrigen den Angriffen der Revision stand. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die beigezogenen Akten des [X.] geltend macht, in dem damaligen Verfahren habe es an der Rechtshängigkeit gefehlt, weil die Klage lediglich dem insoweit nicht vertre-tungsbefugten Verwalter zugestellt worden sei, handelt es sich um Vorbringen, das im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Es kommt [X.] nicht auf die -
aus gewichtigen systematischen und teleologischen Grün-den wohl zu verneinende
-
Frage an, ob die §§
44
ff. [X.] in nicht unter §
43 [X.] fallenden Streitigkeiten

wie hier bei dem Streit um die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft

anwendbar sind (verneinend [X.]/[X.], aaO, §
43 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.], aaO, Überblick vor Rn.
1).
Nur im Falle der Anwendbarkeit müsste
sich eine beklagte [X.] die Zustellung an den Verwalter in Verbindung mit der ohnehin nur deklaratorisch wirkenden Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer in der Klageschrift bzw. in einer dieser beigefügten Liste (dazu [X.], Urteil vom 8. Juli 2011

V
ZR 34/11, [X.], 782 Rn.
8; Urteil vom 14.
Dezember 2012

V
ZR
162/11, [X.], 126 Rn. 5; vgl. auch [X.], [X.] 2013, 138) nach 12
13
-
8
-
§
45 Abs.
1 [X.] zurechnen lassen (speziell gegen die Anwendbarkeit von §
45 Abs.
1 [X.] etwa BeckOK-[X.]/[X.], Edition
19, §
45 Rn.
4 u. 6; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
45 [X.] Rn.
2; [X.]/
[X.]/Abramenko, [X.], 3.
Aufl., §
45 Rn.
2; a.A. wohl Niedenführ in Nieden-führ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10.
Aufl., §
27 Rn.
70; zu §
45 [X.]
als lex specialis zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 27 Rn. 126; [X.] in Bärmann, aaO, §
45 Rn. 2; Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 11 Rn. 64; [X.], [X.], 781). Offen bleiben kann daher auch, ob eine fehlende Rechtshängigkeit in dem offenbar auf Betreiben der damaligen [X.] in dem Vorprozess durchgeführten Berufungsverfahren geheilt [X.] ist und welche prozessualen Konsequenzen aus einer fehlender
Heilung überhaupt zu ziehen wären (zu den Folgen fehlender
Rechtshängigkeit vgl. KG, NJW-RR
1987, 1215, 1216; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17.
Aufl., §
62 Rn.
5 u. 28).

a) Der
Beurteilung des [X.] unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche [X.]vorbrin-gen

559 Abs.
1 ZPO). Beide verhalten sich vorliegend zu dem hier in Rede stehenden Punkt jedoch nicht. Auch verweist die Revision auf kein [X.] Vorbringen in den Tatsacheninstanzen des hiesigen Rechtsstreits. Zwar ist die Wirksamkeit der Klageerhebung als Prozessvoraussetzung -
und damit auch die Rechtshängigkeit
-
in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (allg. Auff., so etwa [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., vor §
253 Rn.
9 u. 12; vgl. auch [X.], Urteil vom 17.
Juni 1994 -
V [X.], NJW-RR 1994, 1272, 1273). Das gilt jedoch nur für den jeweiligen Rechtsstreit. Nicht von Amts wegen zu prüfen ist dagegen, ob ein rechtskräftiges Urteil in einem anderen Prozess auf eine wirksam erhobene Klage hin ergangen ist. Dies in den Tatsacheninstanzen ei-nes nachfolgenden Rechtsstreits vorzutragen, ist vielmehr Sache der [X.]en. Soweit neuer Vortrag zu [X.] in der Revisionsinstanz zulässig ist (dazu [X.], Urteil vom 21.
Februar 2000

II
ZR
231/98, NJW-RR
2000, 1156; 14
-
9
-
Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
559 Rn.
8), gilt auch das nur für [X.] bedeutsame Tatsachen in dem jeweiligen Rechtsstreit.
b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Akten des [X.] beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-macht worden sind. Auf diese Akten hat sich die Klägerin nämlich ausschließ-lich zum Beweis für Umstände berufen, die mit der nunmehr in Rede stehenden Zustellung der damaligen Klage nichts zu tun haben. Gibt der [X.] einem auf Beiziehung von Akten gerichteten Antrag statt, wird nicht ohne weiteres der ge-samte Akteninhalt zum Gegenstand des [X.]. Vor diesem Hinter-grund ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, von sich aus [X.] daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer [X.] günstig sind. Teile der Beiakte, auf die sich keine [X.] erkennbar beruft, gehören ebenso wenig zum Prozessstoff wie Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich eine [X.] nicht hinreichend konkret bezieht (zu Letzterem vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Ja-nuar 2009

V ZR 74/08, [X.]Z 179, 230 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn es in dem Sitzungsprotokoll oder in dem Urteil heißt, eine Beiakte sei zum Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Lichte der den Zi-vilprozess prägenden Beibringungsmaxime sind solche Formulierungen in der Regel so zu verstehen, dass sie sich nur auf diejenigen Teile der Beiakte be-ziehen, die einen von den [X.]en zumindest in groben Umrissen vorgetrage-nen Sachverhalt betreffen ([X.], Urteil vom 9.
Juni 1994

IX
ZR
125/93, VersR
1994, 1231, 1233 [insoweit in [X.]Z
126, 217 nicht abgedruckt]; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
November 2003

XII
ZR
109/01, NJW
2004, 1324, 1325).
15
-
10
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann

Roth

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
LG [X.]
am Main, Entscheidung vom 26.08.2011 -
2-13 O 18/11 -

OLG [X.]
am Main, Entscheidung vom 13.03.2013 -
1 [X.] -

16

Meta

V ZR 110/13

04.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2014, Az. V ZR 110/13 (REWIS RS 2014, 6530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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34 Wx 304/17 (OLG München)

Kein Eintragungshindernis bei bloßer Anfechtbarkeit der Verwalterbestellung in eventual einberufener Zweitversammlung der Wohnungseigentümer


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V ZR 110/13

V ZR 155/12

II ZR 115/09

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