Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2018, Az. V ZR 101/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13369

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230218UVZR101.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL und URTEIL

V ZR
101/16

Verkündet am:

23. Februar 2018

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 21 Abs. 4
Lehnen die Wohnungseigentümer es dur[X.]h Bes[X.]hluss ab, eine Maßnahme am gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum dur[X.]hzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von S[X.]häden an seinem Sondereigentum verlangt, und erhebt der Wohnungseigentümer Anfe[X.]htungsklage und zuglei[X.]h eine auf die begehrte Maßnahme bezogene Bes[X.]hlussersetzungsklage, so werden S[X.]hadensersatz-ansprü[X.]he wegen einer verzögerten Sanierung des gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigen-tums ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass er na[X.]hfolgende [X.] ni[X.]ht anfi[X.]ht (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 13. Juli 2012

V
ZR
94/11, [X.], 2955 Rn.
11).
BGB § 280 Abs. 1; [X.] § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2
a)
Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspfli[X.]ht, ihr Stimmre[X.]ht dergestalt auszuüben, dass
die erforderli[X.]hen Maßnahmen der Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bes[X.]hlossen werden, haften sie bei deren Verletzung na[X.]h § 280 Abs. 1 BGB (Klarstellung zu [X.],
Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn. 24; Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn. 6). Die pfli[X.]htwidrig han-delnden Wohnungseigentümer haften als Gesamts[X.]huldner.
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2
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b)
Die Wohnungseigentümer haben ein pfli[X.]htwidriges Abstimmungsverhalten grundsätzli[X.]h nur dann zu vertreten, wenn sie mit der Einberufung der Eigen-tümerversammlung in hinrei[X.]hend deutli[X.]her Weise über den Instandset-zungsbedarf des Gemeins[X.]haftseigentums und den von seinem bestehen-den Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum [X.] Wohnungseigentümer in Kenntnis gesetzt worden sind. Etwas anderes gilt dann, wenn ihnen die Umstände, die die Stimmpfli[X.]ht begründen, bereits bekannt waren oder sie während der Teilnahme an der Eigentümerversamm-lung über diese unterri[X.]htet wurden.
[X.])
Ändert ein Wohnungseigentümer sein Abstimmungsverhalten und kommt er seiner Mitwirkungspfli[X.]ht na[X.]h, ist er für den S[X.]haden, der dur[X.]h einen glei[X.]hwohl ni[X.]ht zustande gekommenen Bes[X.]hluss über die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums entsteht, ni[X.]ht verantwortli[X.]h. Für die Erfüllung der Mitwirkungspfli[X.]ht ist der Wohnungseigentümer darlegungs-
und beweis-belastet, der zunä[X.]hst pfli[X.]htwidrig gehandelt hat.
ZPO § 322 Abs. 1; [X.] § 21
Na[X.]h einer erfolgrei[X.]hen Bes[X.]hlussanfe[X.]htungsklage steht -
sofern der Be-s[X.]hluss ni[X.]ht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist -
unter den Wohnungseigentümern als Folge der Re[X.]htskraft fest, dass der Bes[X.]hluss ni[X.]ht ordnungsmäßiger Verwaltung entspra[X.]h. Wurde ein Negativbes[X.]hluss angefo[X.]hten, steht zuglei[X.]h re[X.]htskräftig fest, dass eine Handlungspfli[X.]ht der Wohnungseigentümer besteht.
[X.] § 29 Abs. 2
Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Dur[X.]hführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt si[X.]h keine Pfli[X.]ht der [X.]mitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pfli[X.]hten na[X.]hzukommen.
[X.], Urteil vom 23. Februar 2018 -
V [X.] -
LG Mün[X.]hen I

AG Mün[X.]hen

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Der V.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 23. Februar 2018
dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
[X.], die Ri[X.]hterinnen Dr.
Brü[X.]kner und Weinland und die Ri[X.]hter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgeri[X.]hts Mün[X.]hen I -
1. Zivilkammer -
vom 31.
März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die [X.] zu 1
Zinsen gegen die [X.] zu 1 a, b und d bis x und bezügli[X.]h des [X.] zu 1 [X.] in Höhe von 1.596,80 (Klageantrag zu 2) abgewiesen wurde. Soweit die Klägerin weitergehende Zahlungsansprü[X.]he gegen die Beklagte zu 2 verfolgt, wird ihre Revision als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Revision zurü[X.]kgewiesen.

Auf die Ans[X.]hlussrevisionen
wird das vorgenannte Urteil unter Zurü[X.]kweisung der weitergehenden Re[X.]htsmittel aufgehoben, Zinsen verurteilt worden sind und festgestellt wurde, dass sie verpfli[X.]htet sind, der Klägerin sämtli[X.]he weiteren S[X.]häden zu ersetzen, die ihr dadur[X.]h entstehen oder entstanden sind, dass sie am 25. November 2010 den Bes[X.]hlussantrag zu [X.] ni[X.]ht angenommen haben. Ferner wird das Urteil aufgehoben, soweit die [X.] zu 1 a bis g zur Zahlung von 1.3-
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festgestellt wurde, dass der Beklagte zu 1 [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin sämtli[X.]he weiteren S[X.]häden zu ersetzen, die
ihr dadur[X.]h entstehen bzw. entstanden sind, dass die Eigentümer am 1.
Oktober 2012 ni[X.]ht über den [X.] der Klägerin bes[X.]hließen konnten.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 6. Juni 2014 wird zurü[X.]kgewiesen, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Sa[X.]he im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin und die [X.] zu 1 a bis x bilden eine Wohnungseigen-tümergemeins[X.]haft, deren Verwalterin seit dem 1. Januar 2012 die Beklagte zu
2 (im Folgenden Verwalterin) ist.

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Weil die Klägerin im Jahr 2009 Feu[X.]htigkeitss[X.]häden in ihrer Souterrain-wohnung auf Mängel des Gemeins[X.]haftseigentums zurü[X.]kführte, berief die da-malige Hausverwaltung eine außerordentli[X.]he Eigentümerversammlung für den 25. November 2010 ein. Zu [X.] wurde ausgeführt, dass es
in der Wohnung der Klägerin zu Feu[X.]htigkeitss[X.]häden komme und die begründete Vermutung bestehe, dass dies auf das Fehlen einer funktionsfähigen Abdi[X.]htung gegen Feu[X.]htigkeit aus dem Baugrund zurü[X.]kzuführen sei. Bestimmte Dur[X.]hfeu[X.]htun-gen ließen auf eine fehlerhafte Abführung von Oberflä[X.]hen-
und Si[X.]kerwasser s[X.]hließen. Zur Feststellung der Ursa[X.]hen der Feu[X.]htigkeitss[X.]häden sollte un-verzügli[X.]h ein Sa[X.]hverständiger beauftragt werden, der bei Vorliegen von [X.] des Gemeins[X.]haftseigentums die notwendigen Maßnahmen zu deren Be-seitigung ermitteln, die Arbeiten auss[X.]hreiben und einen Preisspiegel erstellen sollte, um bei einer weiteren außerordentli[X.]hen Eigentümerversammlung die Dur[X.]hführung der notwendigen Maßnahmen bes[X.]hließen zu können. Der ent-spre[X.]hende Bes[X.]hlussantrag wurde mehrheitli[X.]h abgelehnt. Hiergegen wandte si[X.]h die Klägerin mit einer Anfe[X.]htungsklage. Zuglei[X.]h verlangte sie die Fest-stellung des Zustandekommens eines Bes[X.]hlusses gemäß [X.] der Ver-sammlung vom 25. November 2010, hilfsweise die Beseitigung der Mängel des Gemeins[X.]haftseigentums, die für die Dur[X.]hfeu[X.]htung und S[X.]himmelbildung in ihrer Wohnung (mit)ursä[X.]hli[X.]h seien, und den Abs[X.]hluss der erforderli[X.]hen [X.] mit [X.] dur[X.]h den Verband zu bes[X.]hließen.
Ferner leitete die Klägerin im Dezember 2010 ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Ursa-[X.]hen der Feu[X.]htigkeitss[X.]häden ein. In diesen Verfahren trat der [X.] S.

(Beklagter zu 1 [X.]), der au[X.]h Verwaltungsbeirat und Beleg-prüfer war, als bevollmä[X.]htigter Re[X.]htsanwalt für die übrigen Wohnungseigen-tümer auf.

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In dem im Beweisverfahren eingeholten Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten vom 7. Dezember 2011 wird ausgeführt, die Dur[X.]hfeu[X.]htung und S[X.]himmelbildung habe ihre (Mit-)Ursa[X.]he im Fehlen einer funktionsfähigen Abdi[X.]htung gegen Feu[X.]htigkeit aus dem Baugrund. Ein s[X.]hle[X.]htes Lüftungsverhalten könne ein Übriges dazu beigetragen haben; der S[X.]himmelbefall sei aber im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht darauf zurü[X.]kzuführen.

Auf der Eigentümerversammlung vom 9. Mai 2012 bes[X.]hlossen die Wohnungseigentümer mehrheitli[X.]h, den Antrag der Klägerin auf [X.] bis zur nä[X.]hsten ordentli[X.]hen Eigentümerversammlung zu vertagen. Die-ser Bes[X.]hluss wurde ni[X.]ht angefo[X.]hten.

Am 10. August 2012 wies das Amtsgeri[X.]ht die Anfe[X.]htungsklage der Klägerin gegen den Bes[X.]hluss vom 25. November 2010 und die Bes[X.]hlusser-setzungsklage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Unter dem 3. September 2012 forderte die Klägerin die Verwalterin auf, eine ordentli[X.]he oder außerordentli[X.]he Eigentümerversammlung einzuberufen, um über Sanierungsmaßnahmen zu bes[X.]hließen. Auf der Tagesordnung der Versammlung am 1. Oktober 2012 fand si[X.]h dieser Punkt ni[X.]ht wieder. In dem Protokoll der Versammlung ist ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer über den Verfahrensstand bezügli[X.]h der von der Klägerin erhobenen Klage informiert wurden. Eine für den 6. Juni 2013 vorgesehene Eigentümerversammlung wurde auf Antrag der Klägerin im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he Ladungsmängel auf den 4. Juli 2013 vertagt.

In der Eigentümerversammlung vom 4. Juli 2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Beseitigung der S[X.]häden erneut dur[X.]h Mehrheitsbes[X.]hluss vertagt. 3
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Hiergegen ging die Klägerin mit der Anfe[X.]htungsklage vor, woraufhin ein Ver-glei[X.]h ges[X.]hlossen wurde, der keine präjudizielle
Wirkung für die zwis[X.]henzeit-li[X.]h von ihr erhobene S[X.]hadensersatzklage haben sollte.

Mit Urteil vom 19. September 2013 gab das Landgeri[X.]ht der Berufung der Klägerin statt. Es erklärte den Negativbes[X.]hluss vom 25. November 2010 für ungültig und spra[X.]h aus, dass die Beseitigung der Mängel des Gemein-s[X.]haftseigentums, die für die Dur[X.]hfeu[X.]htung und S[X.]himmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursä[X.]hli[X.]h oder mitursä[X.]hli[X.]h sind, bes[X.]hlossen ist. [X.] wurden die beklagten Wohnungseigentümer verpfli[X.]htet, den Abs[X.]hluss der hierfür erforderli[X.]hen Verträge mit [X.] zu bes[X.]hließen.

In der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2013 bes[X.]hlossen die Wohnungseigentümer daraufhin, den Auftrag für die komplette Objektpla-nung/Objektsanierung der Wohnung der Klägerin unter der Voraussetzung der [X.] Unternehmen zu vergeben.

Die Klägerin nimmt die [X.] auf Zahlung von S[X.]hadensersatz we-gen verzögerter Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums in Anspru[X.]h. Sie meint, für den ihr entstandenen Mietausfalls[X.]haden hafteten für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2011 alle übrigen Wohnungseigentümer 2012 bis Februar 2014 alle übrigen Wohnungseigentümer und die Verwalterin begehrt sie die Feststellung, dass ihr die [X.] sämtli[X.]he weitere S[X.]häden zu ersetzen haben, die auf der verzögerten Bes[X.]hlussfassung über Beseiti-8
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gungsmaßnahmen bzw. auf der unzurei[X.]henden Vorbereitung der [X.]en beruhen.

Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage (in der der Mietausfalls[X.]haden zunä[X.]hst anders bere[X.]hnet worden war)
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgeri[X.]ht ihr teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin für die Zeiträu-me vom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 und vom 1.
Januar 2013 bis zum 28.
Februar 2014 einen Betrag von insgesamt 9.625,98

die Verwalterin und der Wohnungseigentümer S.

als Gesamts[X.]huldner s-eigentümer zur Zahlung von weiteren Teilbeträgen verurteilt worden sind. [X.] hat es festgestellt, dass die jeweils haftenden [X.] verpfli[X.]htet sind, der Klägerin sämtli[X.]he weiteren S[X.]häden zu ersetzen, die ihr aufgrund der fest-gestellten Pfli[X.]htverletzungen no[X.]h entstehen. Im Übrigen hat es die Klage [X.]. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kwei-sung die beklagten Wohnungseigentümer zu 1 a bis i sowie die Verwalterin [X.], verfolgt die Klägerin ihre Ansprü[X.]he weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Die [X.] zu 1 a bis g haben Ans[X.]hlussrevision eingelegt und begehren die Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils; die Klägerin [X.] die Zurü[X.]kweisung der Ans[X.]hlussrevisionen.

Ents[X.]heidungsgründe:

A.

Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts steht der Klägerin gegen diejenigen Wohnungseigentümer, die ni[X.]ht für den Bes[X.]hlussantrag zu [X.] der Eigen-11
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tümerversammlung vom 25. November 2010 gestimmt haben, ein S[X.]hadenser-satzanspru[X.]h aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, §
286 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4 [X.] zu. Die Ablehnung des Bes[X.]hlussantrages sei pfli[X.]htwidrig gewesen. Hierdur[X.]h sei es zu einer Verzögerung der sa[X.]hgere[X.]hten Feststellung und Behandlung des [X.] am Gemeins[X.]haftseigentum in Bezug auf die klägeris[X.]he Wohnung gekommen. Aufgrund des Urteils des Landgeri[X.]hts Mün[X.]hen I vom 19. September 2013 stehe bindend fest,
dass der ablehnende Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 2010 ni[X.]ht ordnungsmäßiger Verwaltung entspro[X.]hen und eine Verpfli[X.]htung der Wohnungseigentümer zur Annahme des Antrags der Klägerin bestanden habe. Au[X.]h stehe hierdur[X.]h fest, dass die Wohnung der Klägerin Feu[X.]htigkeitss[X.]häden aufweise, deren Ursa[X.]he im bauli[X.]hen Zustand des Ge-meins[X.]haftseigentums liege. Mit ihren Einwendungen gegen den Ursa[X.]henzu-sammenhang seien die übrigen Wohnungseigentümer daher präkludiert. [X.] hätte es au[X.]h bei normalem Lauf der Dinge erst Ende März 2012 zu ei-nem Abs[X.]hluss der Sanierung kommen können, so dass si[X.]h eine Haftung der-jenigen Wohnungseigentümer, die ni[X.]ht für den Antrag gestimmt hätten, nur für Mietausfalls[X.]häden vom 1.
April 2012 bis zum 9.
Mai 2012 in Höhe von [X.], da die bisherigen Mieter wegen der Dur[X.]hfeu[X.]htung und des S[X.]him-mels gekündigt hätten. Ein Mitvers[X.]hulden der Klägerin na[X.]h §
254 BGB sei ni[X.]ht gegeben.

Eine Haftung der Eigentümer wegen des Vertagungsbes[X.]hlusses vom 9.
Mai 2012 und die hierdur[X.]h bewirkte [X.] für den si[X.]h daran ans[X.]hließenden Zeitraum s[X.]heide aus, weil dieser Bes[X.]hluss ni[X.]ht ange-fo[X.]hten und damit bestandskräftig geworden sei. Au[X.]h eine Haftung der [X.]in im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieser Versammlung komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht.
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Die Verwalterin habe jedo[X.]h pfli[X.]htwidrig gehandelt, indem sie den [X.] der Klägerin auf Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums ni[X.]ht ent-spre[X.]hend dem Vertagungsbes[X.]hluss vom 9. Mai 2012 für die darauffolgende Eigentümerversammlung am 1. Oktober 2012 auf die Tagesordnung genom-men habe. Daher habe sie der Klägerin den Mietausfalls[X.]haden für den Zeit-raum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2zu ersetzen. Dieser Teil des Berufungsurteils ist re[X.]htskräftig.

Der Wohnungseigentümer S.

hafte wegen dieses Mietausfalls[X.]ha-dens mit der Verwalterin als Gesamts[X.]huldner. Er habe vor dem Versenden der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 1.
Oktober 2012 Kenntnis davon gehabt, dass der Bes[X.]hlussantrag der Klägerin ni[X.]ht auf die Tagesordnung ge-setzt worden sei. Als Eigentümer, der als Belegprüfer und Prozessbevollmä[X.]h-tigter der beklagten Wohnungseigentümer tätig geworden sei, hätte er darauf drängen müssen, den vertagten Bes[X.]hlussantrag in die Tagesordnung aufzu-nehmen. Bei den übrigen Wohnungseigentümern fehle es hingegen an einer Pfli[X.]htverletzung.

Zudem hafte der Wohnungseigentümer S.

für Mietausfälle in Höhe m-ber 2012 eingetreten seien, weil ihm der Zeitraum, den die Sanierung na[X.]h [X.] Bes[X.]hlussfassung in Anspru[X.]h genommen hätte, bereits bei der Haftung für sein Stimmverhalten am 25. November 2010 abgezogen worden sei und ni[X.]ht doppelt berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfe.

Ferner hafteten diejenigen Wohnungseigentümer, die in der [X.] vom 4. Juli 2013 ni[X.]ht gegen den erneuten Vertagungsbes[X.]hluss gestimmt hätten. Hierdur[X.]h sei es zu einer weiteren Verzögerung der Sanierung von etwa 14
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se[X.]hs Monaten gekommen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 28.

Weiterhin hafteten diejenigen Wohnungseigentümer,
die bereits für die Be-s[X.]hlussfassung am 25. November 2010 einzustehen hätten, gesamts[X.]huldne-ris[X.]h au[X.]h für die in dem Zeitraum vom 4. Juli 2013 bis 30. September 2013 entstandenen Mietausfälle, weil der Zeitraum, den die Sanierung na[X.]h [X.] Bes[X.]hlussfassung in Anspru[X.]h genommen hätte, bereits berü[X.]k-si[X.]htigt worden sei und ihnen ni[X.]ht doppelt zugutekommen könne.

Bezogen auf die gegebenen Pfli[X.]htverletzungen seien au[X.]h die [X.] begründet. Soweit die Klägerin meine, sie umfassten au[X.]h Pfli[X.]ht-verletzungen der übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalterin, die erst während des Berufungsverfahrens begangen worden seien, sei deren Einbe-ziehung in das Verfahren wegen des [X.] ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h. Die Klageerweiterungen seien daher unzulässig.

B.

Über die Revision der Klägerin ist bezügli[X.]h der [X.] zu 1 j bis x dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden. Inhaltli[X.]h beruht das Urteil jedo[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis dieser [X.], sondern auf einer Sa[X.]hprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 82).

Die Revision der Klägerin und die Ans[X.]hlussrevisionen der [X.] zu 1 a bis g haben teilweise Erfolg.
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I. Revision

1. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung können weitergehende S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der Klägerin na[X.]h § 280 Abs. 1 BGB gegen Wohnungseigentümer wegen eines pfli[X.]htwidrigen Abstimmungsverhal-tens betreffend notwendige Maßnahmen der Instandsetzung des Gemein-s[X.]haftseigentums ni[X.]ht verneint werden.

a) Re[X.]htsfehlerfrei geht das Berufungsgeri[X.]ht von einer Haftung derjeni-gen Wohnungseigentümer aus, die am 25. November 2010 ni[X.]ht für den Be-s[X.]hlussantrag [X.] (Beauftragung eines Sa[X.]hverständigen) gestimmt haben.

[X.]) Zu Re[X.]ht nimmt es ein pfli[X.]htwidriges Abstimmungsverhalten an.

(1) Allerdings sind die Wohnungseigentümer im Grundsatz weder zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung no[X.]h zur Mitwirkung an der [X.] verpfli[X.]htet. Au[X.]h können sie -
ebenso wie ein Alleineigentümer -
selbst zwingend gebotene und unaufs[X.]hie[X.]are Maßnahmen in den Grenzen von § 903 BGB unterlassen, solange und soweit sie hierüber einig sind. Anders liegt es aber jedenfalls dann, wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimm-ten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspri[X.]ht und dies von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 [X.] verlangt wird, der andernfalls S[X.]häden an seinem Sondereigentum erleidet; hier ergibt si[X.]h eine Mitwirkungs-pfli[X.]ht der übrigen Wohnungseigentümer s[X.]hon aus der gegenseitigen [X.]e-pfli[X.]ht ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn. 24; Urteil vom 13.
Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn. 8 jeweils mwN).

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(2) Von einem Anspru[X.]h der Klägerin auf Instandsetzung des Gemein-s[X.]haftseigentums und in diesem Rahmen au[X.]h einem Anspru[X.]h auf Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zu den Ursa[X.]hen der Feu[X.]htigkeitsers[X.]hei-nungen in ihrer Wohnung geht das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei aus.

(a) Die Klägerin kann si[X.]h insoweit im Wesentli[X.]hen auf die Re[X.]htskraft des von ihr erstrittenen Berufungsurteils vom 19. September 2013 stützen, mit dem ihrer Bes[X.]hlussmängel-
und Bes[X.]hlussersetzungsklage stattgegeben wur-de.

([X.]) Die Re[X.]htskraft des Urteils vom 19. September 2013 erstre[X.]kt si[X.]h auf alle im vorliegenden Verfahren verklagten Wohnungseigentümer. Dies folgt aus der Parteistellung der übrigen Wohnungseigentümer im Verfahren über die Bes[X.]hlussmängel-
und Bes[X.]hlussersetzungsklage. Ausweisli[X.]h des Rubrums des von dem Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommenen Urteils vom [X.] 2013 ri[X.]htete si[X.]h die Klage gegen die übrigen Eigentümer der näher be-zei[X.]hneten Wohnungseigentumsanlage. Aus dieser na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässigen Sammelbezei[X.]hnung lässt si[X.]h entnehmen, dass Beklagte des Re[X.]htsstreits die im Zeitpunkt der Klageeinrei[X.]hung zur Gemeins[X.]haft gehö-renden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerin sind (vgl. [X.], Ur-teil vom 8. Juli 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 450 Rn. 5). Der eingerei[X.]hten Eigentümerliste kommt ledigli[X.]h deklaratoris[X.]he Bedeutung zu. Ein in der Liste versehentli[X.]h ni[X.]ht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt glei[X.]hwohl Partei ([X.], Urteil vom 8. Juli 2011 -
V
[X.], [X.]O, Rn. 8 mwN). Soweit si[X.]h in Bezug auf die [X.] zu 1 a und b Besonderheiten ergeben, wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Ans[X.]hlussrevisionen verwiesen.

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([X.]) Aufgrund der Re[X.]htskraft des der Bes[X.]hlussmängelklage stattge-benden Urteils steht fest, dass die übrigen Wohnungseigentümer am 25. No-vember 2010 eine Handlungspfli[X.]ht in Bezug auf die Instandsetzung des Ge-meins[X.]haftseigentums traf.

Na[X.]h einer erfolgrei[X.]hen Bes[X.]hlussanfe[X.]htungsklage steht -
sofern der Bes[X.]hluss ni[X.]ht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist -
unter den Wohnungseigentümern als Folge der Re[X.]htskraft fest, dass der Bes[X.]hluss ni[X.]ht ordnungsmäßiger Verwaltung entspra[X.]h ([X.], Urteil vom 13.
Mai 2011

[X.], NJW 2011, 2660 Rn. 16). Wurde ein Negativbes[X.]hluss ange-fo[X.]hten, steht zuglei[X.]h re[X.]htskräftig fest, dass eine Handlungspfli[X.]ht der [X.] besteht. Denn die Ablehnung einer beantragten Maßnahme kann nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung widerspre[X.]hen, wenn eine Pfli[X.]ht zum Handeln besteht.

Das Urteil vom 19. September 2013 ist darauf gestützt, dass der für un-gültig erklärte Negativbes[X.]hluss vom 25. November 2010 ni[X.]ht [X.] entspra[X.]h. In den Gründen des Urteils wird diesbezügli[X.]h [X.] hingewiesen, dass es bei dem Auftreten von S[X.]häden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, deren Ursa[X.]hen auf Mängel des gemeins[X.]haftli-[X.]hen Eigentums zurü[X.]kzuführen seien, ordnungsmäßiger Verwaltung entspre-[X.]he, die Ursa[X.]hen umgehend dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten feststellen zu lassen. Deshalb umfasst die Re[X.]htskraft au[X.]h das Bestehen einer Hand-lungspfli[X.]ht.

([X.][X.])
Darüber hinaus steht aufgrund der mit diesem Urteil weiter ausge-spro[X.]henen geri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlussersetzung bezügli[X.]h der Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums re[X.]htskräftig fest, dass Mängel an diesem vorlie-28
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gen, die für die Dur[X.]hfeu[X.]htung und S[X.]himmelbildung in der Wohnung der Klä-gerin ursä[X.]hli[X.]h bzw. mitursä[X.]hli[X.]h sind, und ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten gegeben ist.

Mit Re[X.]htskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die [X.] ein; zuglei[X.]h erwä[X.]hst die Feststellung in materielle Re[X.]htskraft, dass das Gestaltungsre[X.]ht des [X.] im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Re[X.]ht eingetreten ist ([X.], Urteil vom 16. Februar 2018 -
V [X.], juris
Rn. 13 mwN). Die in einem Vorprozess festgestellten Tatsa[X.]hen erwa[X.]hsen zwar als sol[X.]he ni[X.]ht in Re[X.]htskraft. Andererseits darf die Re[X.]htskraft der Ents[X.]heidung über den [X.]en Anspru[X.]h ni[X.]ht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das re[X.]htskräfti-ge Urteil gründe si[X.]h auf unri[X.]htige Tatsa[X.]hen ([X.], Urteil vom 7.
Juli 1993

VIII ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 140 f.). Hat ein Geri[X.]ht den Streitgegenstand eines re[X.]htskräftig ents[X.]hiedenen [X.] erneut zu prüfen, hat es [X.] seinem Urteil den Inhalt dieser Ents[X.]heidung zugrunde zu legen ([X.], Urteil vom 30. Juni 2017 -
V [X.], [X.], 3438 Rn.
8; Bes[X.]hluss vom 22. September 2016 -
V [X.], [X.], 893 Rn. 17; [X.], Urteil vom 16. Januar 2008 -
XII [X.], [X.], 1227 Rn.
23;
Urteil vom 24. Juni 1993 -
III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). Mit Vortrag zu Tatsa[X.]hen, die im maß-gebli[X.]hen Zeitpunkt des [X.] s[X.]hon vorhanden waren und darauf ge-ri[X.]htet sind, das kontradiktoris[X.]he Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Re[X.]htsfrage auszuspre[X.]hen, sind die Parteien dann insoweit ausges[X.]hlossen, als sie bei natürli[X.]her Ans[X.]hauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Le-bensvorgang gehören ([X.], Bes[X.]hluss vom 22. September 2016 -
V
[X.], [X.], 893 Rn. 17 mwN).

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16
-

So liegt es hier hinsi[X.]htli[X.]h des Vortrags der [X.], das Gemein-s[X.]haftseigentum sei ni[X.]ht instandsetzungsbedürftig. Eine Haftung für ihr Stimm-verhalten setzt voraus, dass sie verpfli[X.]htet waren, einen Bes[X.]hluss über die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums zu fassen. Die Frage, ob eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung bestand, war Streitgegenstand des mit Urteil vom 19.
September 2013 abges[X.]hlossenen Verfahrens und daher von dem Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht erneut zu prüfen.

Mit dem genannten Urteil ist auf den Hilfsantrag der Klägerin, der für den Fall gestellt war, dass
das Guta[X.]hten im Rahmen des von ihr eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens vorliegt, eine Bes[X.]hlussersetzung in Bezug auf die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentum dur[X.]h das Geri[X.]ht vorge-nommen worden. Gestützt auf das im selbstständigen Beweisverfahren einge-holte Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten wurde ausgespro[X.]hen, dass die Beseitigung der Mängel des Gemeins[X.]haftseigentums, die für die Dur[X.]hfeu[X.]htung und S[X.]himmelbildung in der Wohnung der Kläger ursä[X.]hli[X.]h bzw. mitursä[X.]hli[X.]h sind, bes[X.]hlossen ist. Die tatsä[X.]hli[X.]he Feststellung aus dem Vorprozess, dass das Gemeins[X.]haftseigentum instandsetzungsbedürftig ist, nimmt zwar ni[X.]ht an der Re[X.]htskraft teil. Sie kann von den [X.] aber ni[X.]ht mit der Zielri[X.]htung in Abrede gestellt werden, ein Sanierungsbes[X.]hluss sei mangels Instandset-zungsbedarfs ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen. Denn hiermit wird das kontradiktori-s[X.]he Gegenteil des re[X.]htskräftig Festgestellten -
die Verpfli[X.]htung der [X.], den dur[X.]h das
Geri[X.]ht ausgespro[X.]henen Bes[X.]hluss zu fassen -
behauptet.

(b) Aufgrund der Re[X.]htskraft dieses Gestaltungsurteils steht allerdings nur fest, dass die Voraussetzungen des ri[X.]hterli[X.]hen Gestaltungsre[X.]hts zum Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung -
hier also am 19. September 2013 -
vorlagen. Aus dem revisionsre[X.]htli[X.]h weiter zugrunde zu legenden Vor-33
34
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17
-

trag der Klägerin ergibt si[X.]h allerdings, dass die Mängel des Gemeins[X.]haftsei-gentums und die dadur[X.]h hervorgerufenen Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen in ihrer
Wohnung bereits seit dem 25. November 2010 bestanden (vgl. unten Rn.
75).

(3) Entspri[X.]ht nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und wird diese von einem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 [X.] verlangt, der andernfalls S[X.]häden an seinem [X.] erleidet, folgt aus der gegenseitigen [X.]epfli[X.]ht ausnahmsweise eine Mitwirkungspfli[X.]ht der übrigen Wohnungseigentümer. Sie haben in einem sol[X.]hen Fall ihr Stimmre[X.]ht dergestalt auszuüben, dass die erforderli[X.]hen [X.] zur Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bes[X.]hlossen wer-den. Na[X.]h §
280 Abs. 1 BGB sind daher diejenigen Wohnungseigentümer zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, die si[X.]h mit ihrem Abstimmungsverhalten ni[X.]ht auf die Seite des Anspru[X.]hstellers gestellt haben, also s[X.]huldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderli[X.]he Maßnahme gestimmt bzw. si[X.]h enthalten haben. Bei der Mitwirkungspfli[X.]ht handelt es si[X.]h entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Skauradszun, [X.], 273, 276; vgl. au[X.]h [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 21 Rn. 43, 48; [X.], Fests[X.]hrift für [X.] (2010), [X.], 3) ni[X.]ht um eine leistungsbezogene Pfli[X.]ht im Sinne des § 280 Abs. 2 BGB. Die Wohnungseigentümer sind ni[X.]ht selbst zur Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums verpfli[X.]htet. Von ihnen ges[X.]hul-det ist vielmehr ausnahmsweise ein Abstimmungsverhalten, das die Grundlage für die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums s[X.]hafft. Kommen sie dem ni[X.]ht na[X.]h, verletzen sie eine Nebenpfli[X.]ht (§
241 Abs. 2 BGB) aus dem gesetz-li[X.]hen S[X.]huldverhältnis, dass die Wohnungseigentümer untereinander verbin-det. Trifft die Wohnungseigentümer ausnahmsweise eine Mitwirkungspfli[X.]ht, ihr Stimmre[X.]ht dergestalt auszuüben, dass die erforderli[X.]hen Maßnahmen der In-standsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bes[X.]hlossen werden, haften sie bei 36
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18
-

deren Verletzung na[X.]h §
280 Abs. 1 BGB ([X.]/Lehmann-Ri[X.]hter, BGB [2018], § 21 [X.] Rn. 209; Be[X.]kOK [X.]/Döts[X.]h, 34. Edition, §
14 Rn. 61b; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2012, 26; Be[X.]kOK [X.]/[X.], 34.
Edition, § 21 Rn. 146). Soweit der [X.] als Grundlage der Haftung der übrigen [X.] demgegenüber §
280 Abs. 1 und 2, §
286 BGB angeführt hat ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.], [X.], 375 Rn. 24; Urteil vom
13. Juli 2012 -
V
[X.], [X.], 2955 Rn. 6), hält er daran ni[X.]ht fest.

[X.]) Von Re[X.]htsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsge-ri[X.]hts, dur[X.]h das pfli[X.]htwidrige Abstimmungsverhalten am 25. November 2010 sei der Klägerin ledigli[X.]h ein Mietausfalls[X.]haden für einen Zeitraum von einem entstanden. Es geht davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Bes[X.]hluss-fassung am 25.
November 2010 ein Guta[X.]hten Ende Mai 2011 vorgelegen [X.]. Auf dessen Grundlage hätten in der Eigentümerversammlung im November 2011 die Sanierungsmaßnahmen bes[X.]hlossen werden können, so dass von einem Abs[X.]hluss der Sanierung Ende März 2012 auszugehen sei. [X.] liegt dem ein fehlerhafter Ansatz bei der Bestimmung des S[X.]hadens zugrunde.

(1) Die pfli[X.]htwidrig handelnden Wohnungseigentümer haben der Kläge-rin den Mietausfall zu ersetzen, der dur[X.]h die verspätete Klärung der Ursä[X.]h-li[X.]hkeit des Gemeins[X.]haftseigentums für die Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen in ih-rer Wohnung entstanden ist. Um diesen Zeitraum ist au[X.]h die Sanierung der Wohnung, die na[X.]h dem -
revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden -
Vortrag der Klägerin aufgrund der Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen ni[X.]ht vermietbar war, hin-ausges[X.]hoben worden. Zu bestimmen ist daher einerseits der Zeitpunkt, in wel-[X.]hem ein Guta[X.]hten zu der Ursa[X.]henermittlung bei ordnungsmäßiger Be-37
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19
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s[X.]hlussfassung vorgelegen hätte, und andererseits der Zeitpunkt, in dem die Pfli[X.]htwidrigkeit der Wohnungseigentümer endete oder -
wie hier -
jedenfalls der Erfolg eingetreten ist, der mit der Erfüllung der Mitwirkungspfli[X.]ht herbeige-führt werden sollte. Für den zwis[X.]hen diesen Zeitpunkten liegenden Zeitraum haften die pfli[X.]htwidrig handelnden Wohnungseigentümer.

(2) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht meint, das Guta[X.]hten hätte bei pfli[X.]ht-gemäßem Abstimmungsverhalten erst Ende Mai 2011 vorgelegen, fehlt es an hinrei[X.]henden Feststellungen, die diese Eins[X.]hätzung tragen. Demgegenüber kann der von der Revision angenommene Zeitpunkt der mögli[X.]hen Erstellung des Guta[X.]htens bis Ende März 2011 ni[X.]ht von der Hand gewiesen werden. [X.] der Umstand, dass das im selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten erst am 7. Dezember 2011 vorlag, lässt keinen ge-genteiligen S[X.]hluss zu. In einem geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ist dem Antragsgegner re[X.]htli[X.]hes Gehör zu gewähren. Außerdem besteht die Mögli[X.]hkeit, Re[X.]htsmit-tel einzulegen. Die damit verbundenen Verzögerungen werden bei einer dur[X.]h den Verwalter auf der Grundlage eines Bes[X.]hlusses der Wohnungseigentümer vorgenommenen Beauftragung eines Sa[X.]hverständigen vermieden. Einen An-haltspunkt für die Plausibilität des von der Klägerin angenommenen Zeitraums liefert au[X.]h der später -
auf der Grundlage des Bes[X.]hlusses der [X.] vom 12.
Dezember 2013 -
eingeholte Untersu[X.]hungsberi[X.]ht über vorhandene Mängel des Gemeins[X.]haftseigentums. Dieser lag bereits am 28.
März 2014 vor. Zwar konnte der Privatguta[X.]hter auf die Erkenntnisse des Guta[X.]htens im selbstständigen Beweisverfahren zurü[X.]kgreifen. Aus dem Unter-su[X.]hungsberi[X.]ht ergibt si[X.]h aber au[X.]h, dass er auf der Grundlage einer eigen-ständigen Prüfung na[X.]h einem Ortstermin und Feu[X.]htigkeitsmessungen erstellt worden ist.

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20
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(3) Eine Haftung der pfli[X.]htwidrig handelnden Wohnungseigentümer für die geltend gema[X.]hten Mietausfalls[X.]häden kommt bis zum 7.
Dezember 2011 in Betra[X.]ht. An diesem Tag erfolgte die Zustellung des im selbstständigen Be-weisverfahren erstellten Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens an die übrigen [X.]. Damit lag die von der Klägerin mit ihrem Bes[X.]hlussantrag auf der Eigentümerversammlung vom 25. November 2010 erstrebte sa[X.]hverständi-ge Ermittlung der Ursa[X.]hen für die Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen nebst Vors[X.]hlä-gen zu der weiteren Vorgehensweise bei einer Sanierung vor, so dass die un-terbliebene Mitwirkung jedenfalls für die na[X.]h diesem
Zeitpunkt eintretenden Mietausfalls[X.]häden ni[X.]ht mehr ursä[X.]hli[X.]h war. Na[X.]hdem das Guta[X.]hten vorlag, oblag es der Verwalterin, eine Eigentümerversammlung vorzubereiten und [X.] (§ 24 Abs. 1 [X.]), damit die Wohnungseigentümer über die gebo-tenen Instandsetzungsmaßnahmen bes[X.]hließen konnten (vgl. [X.], NJW-RR 1986, 96; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 24 Rn. 40).

b) Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung lassen si[X.]h weitere S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der Klägerin aufgrund des Vertagungsbe-s[X.]hlusses über Sanierungsmaßnahmen des Gemeins[X.]haftseigentums in der Eigentümerversammlung vom 9. Mai 2012 ni[X.]ht verneinen. Entgegen der An-si[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts s[X.]hließt die Bestandskraft des Vertagungsbe-s[X.]hlusses vom 9. Mai 2012 S[X.]hadensersatzansprü[X.]he ni[X.]ht aus.

[X.]) Allerdings hat der [X.] ents[X.]hieden, dass ein Anspru[X.]h auf S[X.]ha-densersatz wegen verzögerter Bes[X.]hlussfassung über notwendige Instandset-zungsmaßnahmen auss[X.]heidet, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Bes[X.]hlüsse über die Zurü[X.]kstellung der Instandsetzung ni[X.]ht angefo[X.]hten hat ([X.], Urteil vom 13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 2955 Rn. 11; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 13. Mai 2011 -
[X.], NJW 2011, 40
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2660 Rn. 16). Dies hat Zustimmung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 21 Rn. 60; Rie[X.]ke/[X.]/Drabek, [X.], 4.
Aufl., § 21 Rn. 211; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 21 Rn. 48; [X.]/[X.], Immobilienre[X.]ht, 2. Aufl., §
21 [X.] Rn. 7; Rüs[X.]her, [X.] 2013, 65; vgl. au[X.]h [X.]/Lehmann-Ri[X.]hter, BGB [2018], §
21 [X.] Rn.
214), aber au[X.]h Kritik erfahren. Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass es für eine derart weitrei[X.]hende Befugnis der Wohnungseigentümer, gesetzli[X.]h geregelte Anspru[X.]hsvoraussetzungen dur[X.]h
eigene Ents[X.]heidungen zu beseitigen, an der Bes[X.]hlusskompetenz fehle (Vandenhouten in [X.]/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 21 Rn. 82). [X.] verweisen darauf, dass die Anfe[X.]htung bei Sanierungsfällen aufgrund der Verfahrensdauer in der Regel ni[X.]hts
an dem Eintritt des S[X.]hadens ändere und S[X.]hadensersatzansprü[X.]he daher unberührt lasse (Armbrüster/Kräher, [X.] 2014, 1, 6
f.; vgl. au[X.]h Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 23 Rn. 104 f.; Be[X.]kOK [X.]/[X.], 34. Edition, §
21 Rn. 154; Be[X.]kOK [X.]/Döts[X.]h, 34.
Edition, §
14 Rn. 62; [X.] in FS [X.], 1, 7 f.; [X.], [X.], 718, 721; Ja[X.]oby, [X.] 2014, 8, 11; Skaudraszun, [X.], 273, 275 zu einer Eins[X.]hränkung des Vorrangs der Anfe[X.]htung bei Negativbes[X.]hlüssen). [X.] sei es, bei dem Hinauss[X.]hieben oder
der Verweigerung der erforderli[X.]hen Sanierung über § 254 BGB eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (Derleder, [X.], 3132, 3133; offen für diese Alternative au[X.]h: Armbrüster/Kräher, [X.] 2014, 1, 6 f.). Jedenfalls sei ein Vorrang der Anfe[X.]htung dann ni[X.]ht anzu-nehmen, wenn außergewöhnli[X.]he Umstände ein Festhalten an dem Bes[X.]hluss als grob unbillig und damit als gegen [X.] und Glauben verstoßend ers[X.]heinen ließen ([X.], [X.], 718, 721; vgl. au[X.]h Hügel/[X.], [X.], 2. Aufl., §
23 Rn. 104).

[X.]) Der vorliegende Fall zwingt ni[X.]ht zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzli[X.]hen Vorrang der Anfe[X.]htungsklage [X.]
-
22
-

ten ist. Er unters[X.]heidet si[X.]h von den bislang ents[X.]hiedenen Fällen dadur[X.]h, dass die Klägerin bereits gegen den
Negativbes[X.]hluss vom 25. November 2010 eine Anfe[X.]htungs-
und zuglei[X.]h eine Bes[X.]hlussersetzungsklage erhoben hatte.

(1) Seine Re[X.]htspre[X.]hung hat der [X.] damit begründet, dass der in-haltli[X.]h fehlerhafte Bes[X.]hluss zwar dur[X.]h den Eintritt der Bestandskraft ni[X.]ht fehlerfrei werde. Er bleibe aber na[X.]h § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] gültig und bilde deshalb glei[X.]hwohl die Grundlage für das weitere Handeln der Wohnungseigen-tümer und des Verbands. Er müsse wie alle anderen Bes[X.]hlüsse von dem [X.] umgesetzt werden. Dass si[X.]h der Verwalter und die [X.] daran hielten, sei ni[X.]ht pfli[X.]htwidrig ([X.], Urteil vom 13.
Juli
2012

V
ZR
94/11, [X.], 2955 Rn. 11; Urteil vom 3. Februar 2012

V
ZR
83/11, [X.] 2012, 218, 219; Urteil vom 13. Mai 2011 -
[X.], NJW 2011, 2660 Rn.
16).

(2) Diese Erwägungen treffen hier ni[X.]ht zu, weil die Klägerin den Be-s[X.]hluss vom 25. November 2010 angefo[X.]hten und zuglei[X.]h eine Bes[X.]hlusser-setzungsklage mit dem Ziel der Sanierung des Gemeins[X.]haftseigentums [X.] hat.

Lehnen die Wohnungseigentümer es dur[X.]h Bes[X.]hluss ab, eine Maß-nahme am gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum dur[X.]hzuführen, die ein [X.] zur Behebung von S[X.]häden an seinem Sondereigentum verlangt, und erhebt der Wohnungseigentümer Anfe[X.]htungsklage und zuglei[X.]h eine auf die begehrte Maßnahme bezogene Bes[X.]hlussersetzungsklage, so werden S[X.]ha-densersatzansprü[X.]he wegen einer verzögerten Sanierung des gemeins[X.]haftli-[X.]hen Eigentums ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass er na[X.]hfolgende Verta-gungsbes[X.]hlüsse ni[X.]ht anfi[X.]ht. In einem sol[X.]hen Fall kann ein s[X.]hutzwürdiges 44
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23
-

Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Bestandskraft eines Vertagungsbe-s[X.]hlusses von vornherein ni[X.]ht entstehen. Den Wohnungseigentümern ist [X.] der bereits erhobenen Bes[X.]hlussersetzungsklage bekannt, dass der be-troffene Wohnungseigentümer die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigen-tums dur[X.]hsetzen will. Die Bestandskraft des Vertagungsbes[X.]hlusses hat kei-nen Einfluss auf die Bes[X.]hlussersetzungsklage. Das Geri[X.]ht unterliegt dadur[X.]h keiner Eins[X.]hränkung bei der Bes[X.]hlussersetzung na[X.]h § 21 Abs. 8 [X.].

Hier hat die Klägerin mit der Anfe[X.]htung des Negativbes[X.]hlusses vom 25.
November 2010 zuglei[X.]h hilfsweise -
für den Fall,
dass das Guta[X.]hten im Rahmen des von ihr eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens vorliegt und damit ihr Hauptantrag auf eine Bes[X.]hlussersetzung zur Ursa[X.]henerfor-s[X.]hung überholt ist -
eine Bes[X.]hlussersetzungsklage erhoben, die auf die In-standsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bezogen war. Der zusätzli[X.]hen An-fe[X.]htung des
Vertagungsbes[X.]hlusses bedurfte es daher ni[X.]ht.

Das angefo[X.]htene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der Klägerin mit der Begründung verneint, dass sie den Vertagungsbes[X.]hluss vom 9. Mai 2012 ni[X.]ht angegriffen hat.

[X.]) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht den Antrag der Klägerin als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihm eine Haftung der beklagten [X.] mit der Bes[X.]hlussfassung über die Sanierung des Gemeins[X.]hafts-eigentums in dem Zeitraum vom 2. September 2014 bis zum 21.
Dezember 2015 festgestellt werden sollte. Die Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Einbeziehung des [X.] in der Eigentümerversammlung am 2.
September 2014, in der wiederum eine Vertagung der Bes[X.]hlussfassung über die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bes[X.]hlossen wurde, und 47
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24
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den folgenden Eigentümerversammlungen ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h im Sinne des §
533 ZPO sei, ist ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin geht das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]hts-fehlerfrei davon aus, dass eine Klageerweiterung vorliegt. Zwar weist die Kläge-rin zutreffend darauf hin, dass sie ihren Feststellungsantrag s[X.]hon in der ersten Instanz gestellt habe und dieser au[X.]h in einem weiten Sinne formuliert sei. Mit ihm begehrt sie die Feststellung, dass die beklagten Wohnungseigentümer ver-dahingehend, dass sie die erforderli[X.]hen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel am Gemeins[X.]haftseigentum bzw. Maßnahmen zur Beseitigung der dur[X.]h diese Mängel in der Wohnung der Klägerin entstehenden Dur[X.]hfeu[X.]htung e-grund hat si[X.]h aber während des Berufungsverfahrens glei[X.]hwohl deshalb ver-ändert, weil weitere Bes[X.]hlussfassungen zu der Frage der Sanierung des Ge-meins[X.]haftseigentums erfolgt sind, bei denen geltend gema[X.]ht wird, dass das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu einer neuen Haftung ge-führt hat. Insoweit liegen na[X.]h dem Klagevorbringen neue Pfli[X.]htverletzungen und damit au[X.]h jeweils ein neuer Lebenssa[X.]hverhalt vor.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht verneint in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu bean-standender Weise die Sa[X.]hdienli[X.]hkeit der Klageänderung (§
533 Nr. 1 ZPO).

(1) Bei der Beurteilung der Sa[X.]hdienli[X.]hkeit steht dem Berufungsgeri[X.]ht ein Ermessensspielraum zu; die Beurteilung ist der Na[X.]hprüfung dur[X.]h das Re-visionsgeri[X.]ht nur daraufhin unterworfen, ob das Berufungsgeri[X.]ht den Re[X.]hts-begriff der Sa[X.]hdienli[X.]hkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens über-s[X.]hritten hat ([X.], Urteil vom 27. Januar 2012 -
V [X.], Be[X.]kRS 2012, 50
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25
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5392 Rn. 13; [X.], Urteil vom 27. September 2006 -
VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415 mwN). Die Beurteilung der Sa[X.]hdienli[X.]hkeit erfordert eine Berü[X.]k-si[X.]htigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Dabei ist ents[X.]heidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Re[X.]htsstreits ausräumt, so dass si[X.]h ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist dana[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Ents[X.]heidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann ([X.],
Urteil vom 27. Januar 2012 -
V [X.], Be[X.]kRS 2012, 5392 Rn.
15; [X.], Urteil vom 4.
Juli 2012 -
VIII ZR 109/11, [X.], 2662 Rn.
20).

(2) Hiervon geht das Berufungsgeri[X.]ht aus, wenn es maßgebli[X.]h darauf abstellt, dass die Klageänderung neue Pfli[X.]htverletzungen der [X.] [X.] una[X.]hvollziehbarer Weise, dass die Wohnungseigentümer am 12.
Dezember 2013 ihrer Pfli[X.]ht na[X.]hgekommen sind, einen Bes[X.]hluss über die Vergabe ei-nes konkreten Sanierungsauftrags zu fassen, also das von ihrer Seite aus Er-forderli[X.]he veranlasst haben, um S[X.]haden von der Klägerin abzuwenden. Damit ist hinsi[X.]htli[X.]h des pfli[X.]htwidrigen [X.] der Wohnungseigen-tümer eine Zäsur eingetreten. Vor diesem Hintergrund ist es ni[X.]ht re[X.]htsfehler-haft, die Gründe, warum es denno[X.]h ni[X.]ht zu einer Instandsetzung des Ge-meins[X.]haftseigentums gekommen ist und die Frage, wer hierfür haftbar ge-ma[X.]ht werden kann, als völlig neuen Streitstoff anzusehen, für dessen Beurtei-lung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung ni[X.]ht verwertet werden kann.

2. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Klägerin, soweit sie weitergehende Ansprü[X.]he gegen die Verwalterin verfolgt.

53
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-

a) Soweit die Klägerin abgewiesene Zahlungsansprü[X.]he weiterverfolgen will, ist die Revision na[X.]h § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie ni[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Form begründet worden ist.

[X.]) Die Revisionsbegründung muss gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a ZPO die bestimmte Bezei[X.]hnung der Umstände enthalten, aus denen si[X.]h die Re[X.]htsverletzung (§ 546 ZPO) ergibt. Betrifft die angegriffene Ent-s[X.]heidung -
wie hier -
mehrere prozessuale Ansprü[X.]he, so ist grundsätzli[X.]h für jeden Anspru[X.]h eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst.
a ZPO genügende Begründung der Revision erforderli[X.]h ([X.], Urteil vom 17. Juli 2013 -
I [X.], NJW-RR 2014, 360 Rn. 16; PG/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 551 Rn. 9). Die Vors[X.]hrift verlangt die bestimmte Bezei[X.]hnung der Umstände, aus denen si[X.]h die Re[X.]htsverletzung ergibt. Erforderli[X.]h ist die Darlegung, in wel[X.]hen Punkten und aus wel[X.]hen Gründen die tragenden Erwä-gungen des Berufungsgeri[X.]hts re[X.]htsfehlerhaft sind.

[X.]) Daran fehlt es hier. Aus der Revisionsbegründung geht ni[X.]ht hervor, aus wel[X.]hen Gründen der Klägerin weitergehende Zahlungsansprü[X.]he gegen die Verwalterin zustehen sollen. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgeri[X.]hts no[X.]h wird auf die re[X.]htli[X.]hen Anforde-rungen an die Vorbereitung der Eigentümerversammlungen vom 9. Mai 2012, vom 6. Juni 2013 und vom 4. Juli 2013 eingegangen, die die [X.] zu 2 ver-letzt haben könnte.

b) Soweit die Revision die teilweise Abweisung des Feststellungsantra-ges angreift, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.

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Re[X.]htsfehlerfrei nimmt das Berufungsgeri[X.]ht an, dass die Prüfung von Pfli[X.]htverletzungen der Verwalterin im Ans[X.]hluss an die [X.] an § 533 ZPO s[X.]heitert. Es geht zutreffend davon aus, dass die Einbeziehung diesbezügli[X.]h behaupteter Pfli[X.]htverletzungen neue Lebenssa[X.]hverhalte betrifft, so dass eine Klageerweiterung vorliegt. Das Beru-fungsgeri[X.]ht hat au[X.]h in diesem Zusammenhang weder den Begriff der Sa[X.]h-dienli[X.]hkeit verkannt no[X.]h die Grenzen des ihm bei der Beurteilung der Sa[X.]h-dienli[X.]hkeit zustehenden Ermessens übers[X.]hritten.

II. Ans[X.]hlussrevisionen

Die Ans[X.]hlussrevisionen der beklagten Wohnungseigentümer zu 1 a bis
g haben ebenfalls teilweise Erfolg.

1. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann eine Haftung des Wohnungseigentümers S.

die festgestellte Ersatzpfli[X.]ht für weitergehende S[X.]häden, die der Klägerin dadur[X.]h entstehen oder entstanden sind, dass die Eigentümer am 1. Oktober 2012 keinen Sanierungsbes[X.]hluss gefasst haben, ni[X.]ht angenommen werden. Dass er es unterlassen hat, die Verwalterin zur Aufnahme des Sanierungsan-trages der Klägerin auf die mit ihm bespro[X.]hene Tagesordnung der [X.] vom 1. Oktober 2012 zu drängen, begründet keine Pfli[X.]htver-letzung.

a) Ist -
wie hier -
ein Verwalter bestellt, so hat dieser eine Versammlung der Wohnungseigentümer vorzubereiten und einzuberufen (§ 24 Abs. 1 [X.]). Mit dieser Befugnis korrespondieren au[X.]h das Re[X.]ht und die Pfli[X.]ht, die Tages-59
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ordnung zu erstellen. Über die Aufnahme von bestimmten Tagesordnungspunk-ten ents[X.]heidet er na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen ([X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., § 24 Rn. 40). Der einzelne Wohnungseigentümer kann na[X.]h §
21 Abs.
4 [X.] die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte von dem [X.] verlangen, wenn deren Behandlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspri[X.]ht ([X.], [X.] 2009, 43, 47; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
23 Rn. 95, § 24 Rn. 40; S[X.]hultzky in [X.], [X.], 5. Aufl., § 23 Rn.
47). Einzelne Wohnungseigentümer oder Eigentümergruppen können hingegen ni[X.]ht Tagesordnungspunkte ankündigen und auf diese Weise die Versammlung zu einer Bes[X.]hlussfassung zwingen. Dieser Regelungssystematik liegt eine Ordnungsfunktion zugrunde, die einen strukturierten und effizienten Ablauf ei-ner Eigentümerversammlung
gewährleisten soll (vgl. [X.], NJW-RR 1986, 96).

b) Daran gemessen geht die Annahme von Einwirkungspfli[X.]hten, die na[X.]h dem Ausgangspunkt des Berufungsgeri[X.]hts allein an die Stellung als Wohnungseigentümer anknüpfen, fehl. Der einzelne Wohnungseigentümer ist weder verpfli[X.]htet, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, no[X.]h muss er die Tä-tigkeit des Verwalters überwa[X.]hen. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass der Verwalter seinen Pfli[X.]hten ordnungsgemäß na[X.]hkommt. Erkennt er, dass der Verwalter pfli[X.]htwidrig einen Antrag zur Tagesordnung bei der Einberufung der Eigentümerversammlung unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen will, kann ein unterlassener Hinweis an den Verwalter ni[X.]ht zu einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen der Verletzung einer [X.]epfli[X.]ht gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer führen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist zu einem sol[X.]hen Vorgehen au[X.]h dann ni[X.]ht verpfli[X.]htet, wenn ihm die Dringli[X.]hkeit einer Bes[X.]hlussfassung deshalb bewusst ist, weil er die übrigen Wohnungseigentümer anwaltli[X.]h [X.]
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tritt. Ihm obliegt glei[X.]hwohl ni[X.]ht die Vorbereitung und Einberufung der Eigen-tümerversammlung. Diese sind auss[X.]hließli[X.]h Sa[X.]he des Verwalters.

[X.]) Insoweit kommt au[X.]h eine Haftung des Wohnungseigentümers S.

als Beirat ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

[X.])
Dies folgt allerdings ni[X.]ht s[X.]hon daraus, dass ihm na[X.]h den [X.] des Berufungsgeri[X.]hts eine Entlastung erteilt wurde. Im Regelfall billigen die Wohnungseigentümer mit dem Bes[X.]hluss über die Entlastung des [X.] dessen zurü[X.]kliegende Amtsführung im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeins[X.]haftsordnung und seinem vertragli[X.]hen Pfli[X.]hten ent-spre[X.]hend und als zwe[X.]kmäßig; sie spre[X.]hen ihm auf diese Weise glei[X.]hzeitig für die künftige Tätigkeit ihr Vertrauen aus. Folge dieser Vertrauenskundgabe ist der Eintritt der Wirkungen eines negativen S[X.]huldanerkenntnisses (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Juli 2003 -
V [X.], [X.]Z
156, 19, 26 f.). Von der-artigen Wirkungen können Ansprü[X.]he eines Wohnungseigentümers wegen S[X.]häden an seinem Sondereigentum ni[X.]ht betroffen sein, da den [X.]n ni[X.]ht die Kompetenz zusteht, auf derartige Ansprü[X.]he zu verzi[X.]hten.

[X.]) Aus der in § 29 Abs. 2 [X.] enthaltenen Aufgabe des [X.], den Verwalter bei der Dur[X.]hführung seiner Aufgaben zu
unterstützen, ergibt si[X.]h keine Pfli[X.]ht der [X.]mitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pfli[X.]hten na[X.]hzukommen. Na[X.]h dem Gesetz stehen dem Verwaltungsbeirat keine eigenen Ents[X.]heidungsbefugnisse zu. Er ist vielmehr ein Organ zur Un-terstützung des Verwalters (§ 29 Abs. 2 [X.]) und zur Vorbereitung der Eigen-tümerversammlung, in der über den Wirts[X.]haftsplan, die Abre[X.]hnung, Re[X.]h-nungslegungen und Kostenans[X.]hläge bes[X.]hlossen werden soll (§ 29 Abs. 3 [X.]). Eine allgemeine Überwa[X.]hungspfli[X.]ht oder eine Weisungsbefugnis ge-64
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genüber dem Verwalter sieht § 29 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht vor (Hogens[X.]hurz in
[X.], [X.], 5. Aufl., § 29 Rn. 18; [X.]/Lehmann-Ri[X.]hter, [X.] 2018], § 29 [X.] Rn.
61; [X.]/Then, [X.], 3. Aufl., § 29 Rn.
11; [X.], [X.] 2010, 8, 9; vgl. au[X.]h BayObLG, NJW 1972, 1377, 1378; OLG Mün[X.]hen, [X.] 2008, 463, 466). Daher begründet der unterlassene [X.] auf die Ni[X.]htaufnahme des Bes[X.]hlussantrages der Klägerin auf die Ta-gesordnung der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 2012 au[X.]h keine [X.] einer Pfli[X.]ht, die den Wohnungseigentümer S.

in seiner Eigen-s[X.]haft als [X.]mitglied getroffen hätte.

2. Mit der gegebenen Begründung kann eine Haftung der Ans[X.]hlussrevi-
ni[X.]ht angenommen werden. Dies gilt au[X.]h für die festgestellte Ersatzpfli[X.]ht für S[X.]häden, die der Klägerin dadur[X.]h entstehen oder entstanden sind, dass sie am 25. November 2010 ni[X.]ht für den Bes[X.]hlussantrag zu [X.] gestimmt ha-ben. Au[X.]h kann die Verurteilung des Wohnungseigentümers S.

zur Zah-n-dung keinen Bestand haben.

a) Re[X.]htsfehlerfrei geht das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon aus, dass die Ans[X.]hlussrevisionsführer wegen ihres [X.] in den [X.] vom 25. November 2010 und vom 4.
Juli 2013 ihre Mitwirkungspfli[X.]ht verletzt haben, so dass ihre Haftung gemäß §
280 Abs. 1 BGB dem Grunde na[X.]h gegeben ist.

[X.]) Soweit sie geltend ma[X.]hen, das Berufungsgeri[X.]ht habe die Rei[X.]hwei-te der Re[X.]htskraft des der Anfe[X.]htungs-
und Bes[X.]hlussersetzungsklage der 67
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Klägerin stattgebenden Urteils vom 19. September 2013 verkannt, hat dies kei-nen Erfolg.

(1) Dem Urteil kommt Re[X.]htskraftwirkung au[X.]h in Bezug auf die An-s[X.]hlussrevisionsführer zu. Ihr Hinweis, dass sie an dem Verfahren ni[X.]ht beteiligt gewesen seien, ist unerhebli[X.]h. Soweit sie im Zeitpunkt der Klageerhebung be-reits Wohnungseigentümer waren, ergibt si[X.]h die Bindung an die Re[X.]htskraft des Urteils aus ihrer Parteistellung in dem Verfahren. Diesbezügli[X.]h wird auf die obigen Ausführungen (Rn.
27) verwiesen. Die [X.] zu 1 a und b) waren zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung no[X.]h ni[X.]ht Wohnungseigentümer, son-dern sind dies na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erst mit ihrer Eintragung im Grundbu[X.]h am 29. August 2011 geworden. Insoweit findet aber

worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hinweist -
§ 325 Abs. 1 ZPO Anwen-dung.

(2) Au[X.]h steht aufgrund der Re[X.]htskraft des Urteils fest, dass die übrigen Wohnungseigentümer am 25. November 2010 eine Handlungspfli[X.]ht traf (siehe oben Rn.
28). Die Ans[X.]hlussrevisionsführer sind daher mit ihrem Einwand, dass no[X.]h ein angemessener Beoba[X.]htungszeitraum bestanden habe, ausges[X.]hlos-sen.

(3) Zu Re[X.]ht geht das Berufungsgeri[X.]ht ferner davon aus, dass der Klä-gerin jedenfalls seit dem 25. November 2010 ein Anspru[X.]h auf Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums zustand.

(a) Zutreffend nimmt das Berufungsgeri[X.]ht zunä[X.]hst an, dass si[X.]h die Klägerin insoweit auf die Re[X.]htskraft des der Bes[X.]hlussersetzungsklage statt-gebenden Urteils vom 19. September 2013 stützen kann. Na[X.]h den dort festge-70
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stellten Tatsa[X.]hen liegen Mängel des Gemeins[X.]haftseigentums vor, die für die Dur[X.]hfeu[X.]htung und S[X.]himmelbildung in der Wohnung der Klägerin ursä[X.]hli[X.]h bzw. mitursä[X.]hli[X.]h sind, und ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Vornahme von [X.] gegeben ist. Diese Tatsa[X.]hen sind von dem Berufungs-geri[X.]ht zugrunde zu legen, da die Re[X.]htskraft des Urteils vom 19. September 2013 ni[X.]ht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden kann, dieses gründe si[X.]h auf unri[X.]htige Tatsa[X.]hen (siehe oben Rn.
31
ff.).

(b) Aus der Re[X.]htskraft dieses Urteils ergibt si[X.]h allerdings nur -
dies übersieht das Berufungsgeri[X.]ht -, dass der Gestaltungsanspru[X.]h der Klägerin zum Zeitpunkt der mündli[X.]hen Verhandlung am 19. September 2013 bestanden hat (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2018 -
V [X.], juris
Rn. 13). Die Ans[X.]hlussrevisionsführer sind daher ni[X.]ht mit Tatsa[X.]hen präkludiert, aus denen folgen würde, dass ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Sanierung des Gemein-s[X.]haftseigentums zum Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassungen vom 25. November 2010 und vom 4. Juli 2013 no[X.]h ni[X.]ht gegeben war.

([X.]) Die Ans[X.]hlussrevisionsführer zeigen aber keinen Vortrag auf, aus dem si[X.]h ergeben würde, dass die Voraussetzungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder am 25. November 2010 no[X.]h am 4. Juli 2013 vorlagen. Dies ist angesi[X.]hts des Inhalts des 2011 im selbstständigen Beweisverfahren erstell-ten Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens, auf wel[X.]hes si[X.]h das Landgeri[X.]ht im Rahmen des Urteils vom 19. September 2013 stützt, au[X.]h fernliegend.

[X.]) Ohne Erfolg wenden si[X.]h die Ans[X.]hlussrevisionen gegen die An-nahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass sie den ihnen na[X.]h § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis in Bezug auf ein Vertretenmüssen ni[X.]ht geführt haben.
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(1) Allerdings haben die Wohnungseigentümer ein pfli[X.]htwidriges Ab-stimmungsverhalten grundsätzli[X.]h nur dann zu vertreten, wenn sie mit der [X.] der Eigentümerversammlung in hinrei[X.]hend deutli[X.]her Weise über den Instandsetzungsbedarf des Gemeins[X.]haftseigentums und den von seinem bestehenden Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum betroffener Wohnungseigentümer in Kenntnis gesetzt worden sind. Der [X.] ist na[X.]h § 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpfli[X.]htet, die für die ordnungsmäßige In-standhaltung und Instandsetzung des gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentums erforderli-[X.]hen Maßnahmen zu treffen. Ihm obliegt eine Kontrollpfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des Zustandes des Gemeins[X.]haftseigentums und eine Pfli[X.]ht zur Unterri[X.]htung der Wohnungseigentümer sowie zur Herbeiführung einer sa[X.]hgere[X.]hten Bes[X.]hluss-fassung ([X.] in [X.], [X.], 5.
Aufl., § 27 Rn. 20; [X.]/Then, [X.], 3. Aufl., § 27 Rn. 7). Von dem vermuteten Vers[X.]hulden können si[X.]h die Wohnungseigentümer daher dadur[X.]h entlasten, dass sie auf eine diese Anfor-derungen ni[X.]ht genügende Unterri[X.]htung in der Einberufung einer [X.] verweisen. Etwas anderes gilt dann, wenn ihnen die [X.], die die Stimmpfli[X.]ht begründen, bereits bekannt waren oder sie während der Teilnahme an der Eigentümerversammlung über diese unterri[X.]htet wurden.

(2) Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze kann auf der [X.] der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ni[X.]ht von einem feh-lenden Vers[X.]hulden der Ans[X.]hlussrevisionsführer ausgegangen werden.

(a) Wie aus dem vom Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommenen Tatbe-stand des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils hervorgeht, wurde bereits in
der Einberu-fung der außerordentli[X.]hen Eigentümerversammlung am 25. November 2010 zu [X.] ausgeführt, dass es in der Wohnung der Klägerin zu Feu[X.]htigkeits-77
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s[X.]häden gekommen sei und die begründete Vermutung bestehe, dass hierfür das Fehlen einer funktionsfähigen Abdi[X.]htung des Gemeins[X.]haftseigentums ursä[X.]hli[X.]h sei. Damit waren die Umstände offengelegt, die eine Mitwirkungs-pfli[X.]ht der Wohnungseigentümer zur Folge haben.

(b) Ni[X.]hts anderes gilt für die Einberufung der Eigentümerversammlung am 4. Juli 2013,
die zunä[X.]hst am 6. Juni 2013 stattfinden sollte. Na[X.]h den Fest-stellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Verwalterin in der Einladung für die Versammlung am 6. Juni 2013 darüber informiert, dass es einer Bes[X.]hlussfas-sung über die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bedarf und eine Haftung im Raum stehe. Dieser Hinweis hatte ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h für die s[X.]hließli[X.]h auf den 4. Juli 2013 verlegte Eigentümerversammlung Bedeutung.

([X.]) Im Übrigen zeigen die Ans[X.]hlussrevisionsführer keinen Vortrag auf, dem zu entnehmen wäre, dass sie anlässli[X.]h dieser Bes[X.]hlussfassungen ni[X.]ht über die die Mitwirkungspfli[X.]ht begründenden Umstände informiert gewesen wären. Das Berufungsgeri[X.]ht, das die beklagten Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit des Entlastungsbeweises hingewiesen hat, sieht ein Vertreten-müssen ni[X.]ht als widerlegt an. Die diesbezügli[X.]hen Ausführungen des Beru-fungsgeri[X.]hts werden ni[X.]ht angegriffen.

(3) Die Ans[X.]hlussrevisionsführer können au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf verweisen, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Re[X.]htskraft der Ent-s[X.]heidung über die Bes[X.]hlussmängelklage gegen den Negativbes[X.]hluss vom 25.
November 2010 und die Bes[X.]hlussersetzungsklage der Klägerin hätten ab-warten können. Der na[X.]h § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderli[X.]he Entlastungs-beweis ist nur bei einem unvers[X.]huldeten Re[X.]htsirrtum geführt, der hier ni[X.]ht vorliegt.
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(a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs fordert der Geltungsanspru[X.]h des Re[X.]hts, dass der Verpfli[X.]htete grundsätzli[X.]h das Risiko eines Irrtums über die Re[X.]htslage und somit au[X.]h ein Prozessrisiko selbst trägt. Daher sind an das Vorliegen eines unvers[X.]huldeten Re[X.]htsirrtums des S[X.]huld-ners strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2014

VIII
ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 34 mwN).

([X.]) Ein unvers[X.]huldeter Re[X.]htsirrtum liegt bei einem S[X.]huldner regel-mäßig nur dann vor, wenn er die Re[X.]htslage unter Einbeziehung der hö[X.]hst-ri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderli[X.]hen Sorgfalt au[X.]h mit einer anderen Beurteilung dur[X.]h die Geri[X.]hte ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]hte. Ein sol[X.]her Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der S[X.]huldner eine gefestigte hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre-[X.]hung für seine Auffassung in Anspru[X.]h nehmen konnte und mit einer späteren Änderung derselben ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]hte ([X.], Urteil vom 30. April 2014 -
VIII ZR 103/13, [X.]Z 201, 91 Rn. 23 mwN).

([X.]) Musste der S[X.]huldner dagegen mit der Mögli[X.]hkeit re[X.]hnen, dass das zuständige Geri[X.]ht einen anderen Re[X.]htsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Vers[X.]hulden anzulasten. Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Re[X.]htslage. Hier handelt ein S[X.]huldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, wenn er si[X.]h erkennbar in einem Grenzberei[X.]h des re[X.]htli[X.]h Zuläs-sigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Eins[X.]hätzung abwei[X.]hende Beur-teilung der re[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit des fragli[X.]hen Verhaltens in Betra[X.]ht ziehen muss. Der S[X.]huldner darf das Risiko einer zweifelhaften Re[X.]htslage ni[X.]ht dem Gläubiger zus[X.]hieben. Ents[X.]heidet er si[X.]h bei einer unsi[X.]heren Re[X.]htslage [X.], die von ihm geforderte Leistung ni[X.]ht zu erbringen, geht er -
von besonde-83
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ren Sa[X.]hlagen abgesehen -
das Risiko, dass si[X.]h seine Eins[X.]hätzung später als fals[X.]h erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Ni[X.]htleistung zu vertreten, wenn er -
wie in einem späteren Re[X.]htsstreit festgestellt wird -
zur Leistung verpfli[X.]htet war ([X.], Urteil vom 11. Juni 2014 -
VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 36; Urteil vom 30. April 2014 -
VIII ZR 103/13, [X.]Z 201, 91 Rn. 24 jeweils mwN).

([X.][X.]) Sofern der S[X.]huldner zu einer eigenständigen re[X.]htli[X.]hen Beurtei-lung ni[X.]ht in der Lage ist, muss er Re[X.]htsrat einholen; für ein etwaiges Ver-s[X.]hulden seines Re[X.]htsberaters hat er na[X.]h § 278 BGB einzustehen, wobei für einen unvers[X.]huldeten Re[X.]htsirrtum des Re[X.]htsberaters dieselben strengen Grundsätze wie für den S[X.]huldner selbst gelten ([X.], Urteil vom 11. Juni 2014 -
VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn.
37; Urteil vom 30. April 2014

VIII
ZR
103/13, [X.]Z 201, 91 Rn. 25 jeweils mwN).

(b) Daran gemessen können die Ans[X.]hlussrevisionsführer ni[X.]ht auf einen unvers[X.]huldeten Re[X.]htsirrtum verweisen. Sie konnten ni[X.]ht mit der erforderli-[X.]hen Si[X.]herheit davon ausgehen, dass der Anspru[X.]h der Klägerin auf Instand-setzung des Gemeins[X.]haftseigentums verjährt oder verwirkt war. In Bezug auf eine Verwirkung zeigen sie s[X.]hon ni[X.]ht auf, dass ein entspre[X.]hender Vortrag in den Instanzen gehalten wurde. Au[X.]h ihr Hinweis, dass na[X.]h der zum Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassungen vorherrs[X.]henden
Ansi[X.]ht der Anspru[X.]h auf Ersther-stellung des Gemeins[X.]haftseigentums der Verjährung unterlegen habe, führt ni[X.]ht weiter. Ungeklärt war zwar, ob der Anspru[X.]h auf eine erstmalige plange-re[X.]hte Herstellung des Gemeins[X.]haftseigentums der Verjährung unterliegt (so [X.], [X.] 2009, 3749, 3751; OLG Brauns[X.]hweig, [X.] 2010, 422, 423; a.A. AG Köln, [X.], 675
f.; [X.], [X.], 655, 657). Gegen-stand der Diskussion war insoweit aber nur die Frage der Herstellung des plan-86
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gemäßen Zustandes der Wohnanlage entspre[X.]hend dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung. Um eine sol[X.]he Fallgestaltung handelt es si[X.]h vorlie-gend ni[X.]ht. Es geht vielmehr um die Behebung eines na[X.]h Ansi[X.]ht der An-s[X.]hlussrevisionsführer bereits seit der Erri[X.]htung der Wohnanlage bestehenden Baumangels des Gemeins[X.]haftseigentums. Dass der Anspru[X.]h eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines sol[X.]hen Mangels ni[X.]ht der [X.] unterlag, konnte bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständli[X.]hen Be-s[X.]hlussfassungen aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs abgeleitet werden, der bei vertragli[X.]hen Dauerverpfli[X.]htungen eine Verjährung abgelehnt hat ([X.], Urteil vom 17. Februar 2010 -
VIII ZR 104/09, [X.]Z 184, 253 Rn.
17
f.). Dies hat der [X.] in seinem Urteil vom 27.
April 2012 ([X.], NJW-RR 2012, 910 Rn. 10) aufgegriffen und die Geltung dieses Grundsatzes für den Anspru[X.]h des Wohnungseigentümers auf Instandsetzung des Gemein-s[X.]haftseigentums bestätigt.

[X.][X.]) Ohne Erfolg rügen die Ans[X.]hlussrevisionsführer, dass es an hinrei-[X.]henden Feststellungen fehlt, auf deren Grundlage von einem kausal verur-sa[X.]hten S[X.]haden ausgegangen werden kann.

(1) Ni[X.]ht erhebli[X.]h ist der Einwand der Ans[X.]hlussrevisionsführer, dass die klägeris[X.]he Wohnung im Hinbli[X.]k auf die Anforderungen des Art. 45 BayBO zur Raumhöhe und zum Li[X.]hteinfall ni[X.]ht vermietbar gewesen sei. Die im [X.] der Klägerin stehende Räumli[X.]hkeit diente na[X.]h der Teilungserklä-rung Wohnzwe[X.]ken. Selbst wenn sie öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht genügt haben sollte, hinderte dies in der Vergangenheit die Vermietung ni[X.]ht. Die Mieter haben na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die Wohnung nur wegen der Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen gekündigt. Die Ans[X.]hlussrevisionen 88
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zeigen au[X.]h keinen Vortrag auf, dass die zuständige Bauaufsi[X.]htsbehörde Be-anstandungen bezügli[X.]h der Wohnnutzung erhoben hat.

(2) Au[X.]h die weitere Rüge, dass aufgrund der fehlenden Einholung von Verglei[X.]hsangeboten dur[X.]h die Verwaltung am 4. Juli 2013 nur ein Grundla-genbes[X.]hluss hätte gefasst werden können, der die Vermietbarkeit der klägeri-s[X.]hen Wohnung ni[X.]ht hergestellt hätte, bleibt ohne Erfolg. Na[X.]h den [X.] des Berufungsgeri[X.]hts ist die Vertagung ni[X.]ht wegen einer unzurei[X.]hen-den Vorbereitung des Tagesordnungspunktes dur[X.]h die Verwalterin bes[X.]hlos-sen worden. Vielmehr sollte das Ergebnis der von der Klägerin erhobenen An-fe[X.]htungs-
und Bes[X.]hlussersetzungsklage abgewartet werden.

(3) Ohne Erfolg verweisen die Ans[X.]hlussrevisionsführer auf ihren Vor-trag, wona[X.]h die Dur[X.]hfeu[X.]htung in der Wohnung der Klägerin jedenfalls na[X.]h dem 19. September 2013 vers[X.]hwunden sei.

(a) Ri[X.]htig ist zwar, dass die Re[X.]htskraft ni[X.]ht daran hindert, si[X.]h auf Tatsa[X.]hen zu berufen, die erst na[X.]h dem S[X.]hluss derjenigen mündli[X.]hen [X.] entstanden sind, in der diese Tatsa[X.]hen spätestens hätten geltend gema[X.]ht werden müssen. Dies verdeutli[X.]hen § 767 Abs. 2 ZPO für einen [X.] häufigen Anwendungsfall na[X.]hträgli[X.]her Veränderungen und § 323 ZPO für Fallgestaltungen, in denen s[X.]hon das erste Urteil auf der Vorauss[X.]hau einer künftigen Entwi[X.]klung beruhte ([X.], Urteil vom 2. März 2000

IX
ZR
285/99, [X.], 2022, 2023 mwN).

(b) Das Berufungsgeri[X.]ht verweist aber zutreffend darauf, dass der Vor-trag der Ans[X.]hlussrevisionsführer weder eine neue Tatsa[X.]he no[X.]h eine Ände-rung erhebli[X.]her Tatsa[X.]hen enthält. Die Ans[X.]hlussrevisionsführer beziehen si[X.]h 90
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ledigli[X.]h auf einen Untersu[X.]hungsberi[X.]ht vom 28. März 2014, dem sie entneh-men wollen, dass die Dur[X.]hfeu[X.]htung in der Wohnung der Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Ortsbesi[X.]htigung dur[X.]h den im Auftrag der Wohnungseigen-tümer am 11. März 2014 tätig gewordenen Sa[X.]hverständigen von selbst ver-s[X.]hwunden sei bzw. eine Austro[X.]knung stattgefunden habe. Aus dem Untersu-[X.]hungsberi[X.]ht geht zwar hervor, dass dur[X.]hweg geringe und absolut be-herrs[X.]hbare Dur[X.]hfeu[X.]htungen in der Wohnung der Klägerin vorlägen. Insoweit liegt aber ledigli[X.]h eine Bes[X.]hreibung der Mängelsymptomatik vor, womit die im Urteil vom 19.
September 2013 festgestellte Ursa[X.]he für den Feu[X.]htigkeitsein-tritt in die Wohnung der Klägerin ni[X.]ht in Abrede gestellt werden kann. Dass diese zu erhebli[X.]hen Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen in der Wohnung der Klägerin geführt hat, die eine Vermietung auss[X.]hlossen, hat das Berufungsgeri[X.]ht fest-gestellt. Angriffe gegen diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung erheben die Ans[X.]hluss-revisionsführer ni[X.]ht. Da die Ursa[X.]he der Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen ni[X.]ht be-seitigt worden ist, kann aus einer zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetretenen Verringerung der Dur[X.]hfeu[X.]htung ni[X.]ht darauf ges[X.]hlossen werden, dass die Räume nun-mehr zu Wohnzwe[X.]ken vermietet werden konnten. Daher bedurfte es zu die-sem Punkt ni[X.]ht der beantragten Vernehmung des Privatguta[X.]hters als sa[X.]h-verständigen Zeugen und der Einholung eines weiteren Sa[X.]hverständigengut-a[X.]htens zu dem späteren Zustand der Wohnung.

[X.]) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h davon aus, dass S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der Klägerin ni[X.]ht wegen eines überwiegenden Mitvers[X.]huldens (§ 254 BGB) ausges[X.]hlossen sind.

Soweit die Ans[X.]hlussrevisionsführer auf die Mögli[X.]hkeit einer Sanierung dur[X.]h die Klägerin verweisen, geht dies deshalb fehl, weil die Klägerin die In-standsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums ni[X.]ht dur[X.]hführen darf. Das gilt 94
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au[X.]h dann, wenn die Wohnungseigentümer na[X.]h § 21 Abs. 4 [X.] verpfli[X.]htet sind, die Instandsetzung zu bes[X.]hließen. Denn dieser Umstand bere[X.]htigt den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der Notges[X.]häftsführung ni[X.]ht, die Maßnahmen kurzerhand selbst dur[X.]hzuführen und unter Umständen au[X.]h voll-endete Tatsa[X.]hen zu s[X.]haffen. Vielmehr muss er zunä[X.]hst die erforderli[X.]he Erstbes[X.]hlussfassung -
notfalls mit der Bes[X.]hlussersetzungsklage na[X.]h § 21 Abs. 8 [X.] -
herbeiführen ([X.], Urteil vom 25. September 2015

V
ZR
246/14, [X.]Z 207, 40 Rn. 16).

Au[X.]h die Rüge der Ans[X.]hlussrevisionsführer, das Nutzerverhalten und der unzulässige Einbau eines Kunststofffensters seien unberü[X.]ksi[X.]htigt geblie-ben, führt ni[X.]ht zum Erfolg. Diese Punkte waren Gegenstand des im selbst-ständigen Beweisverfahren eingeholten Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens, das das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Ents[X.]heidungsfindung berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Es hat diesen Gesi[X.]htspunkten in vertretbarer tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung ersi[X.]htli[X.]h keine erhebli[X.]he Bedeutung beigemessen.

ee) Teilweise re[X.]htsfehlerhaft ist jedo[X.]h die S[X.]hadensbere[X.]hnung des Berufungsgeri[X.]hts.

(1) Ni[X.]ht zu beanstanden ist allerdings die Verurteilung der Ans[X.]hlussre-visionsführer zum Ersatz des Mietausfalls[X.]hadens für den Zeitraum vom [X.] we-gen ihres [X.] in der Eigentümerversammlung vom 4.
Juli
2013 sowie die Feststellung, dass sie der Klägerin au[X.]h sämtli[X.]he [X.] dadur[X.]h verursa[X.]hte S[X.]häden zu ersetzen haben.

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Das Berufungsgeri[X.]ht nimmt an, dass bei einer Bes[X.]hlussfassung am 4.
Juli 2013 die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bis zum 30. Sep-tember 2013 abges[X.]hlossen gewesen wäre. Diese tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung wird von den Ans[X.]hlussrevisionsführern ni[X.]ht angegriffen. Das pfli[X.]htwidrige Abstimmungsverhalten dauerte bis zur Eigentümerversammlung am 12. [X.] an, in der auf die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums bezogene Maßnahmen bes[X.]hlossen wurden. Die von der Klägerin erstrittene geri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussersetzung mit Urteil des Landgeri[X.]hts vom [X.] 2013 hat auf den Haftungsumfang keinen Einfluss. Das Urteil enthält zwar einen Grundlagenbes[X.]hluss zur Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums, sieht aber ausdrü[X.]kli[X.]h eine weitere Bes[X.]hlussfassung der [X.] über die genaue Art der Instandsetzung und über die Auftragsvergabe vor. Ohne die ergänzende Bes[X.]hlussfassung konnte eine Instandsetzung des Ge-meins[X.]haftseigentums dur[X.]h die Verwalterin ni[X.]ht erfolgen. Damit ist die An-nahme eines dur[X.]h das pfli[X.]htwidrige Abstimmungsverhalten am 4. Juli 2013 verursa[X.]hten Mietausfalls[X.]hadens über einen Zeitraum von fünf Monaten, be-ginnend am 1.
Oktober 2013, ni[X.]ht zu beanstanden. Dies gilt au[X.]h für die aus-gespro[X.]hene Feststellung einer weitergehenden Ersatzpfli[X.]ht wegen dieses pfli[X.]htwidrigen [X.].

Re[X.]htsfehlerfrei geht das Berufungsgeri[X.]ht im Übrigen davon aus, dass die pfli[X.]htwidrig handelnden Wohnungseigentümer als Gesamts[X.]huldner haften. Verlangt ein Wohnungseigentümer, der S[X.]häden an seinem Sondereigentum erlitten hat, die Instandsetzung des mangelhaften Gemeins[X.]haftseigentums, so sind alle übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung verpfli[X.]htet. Dass die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums mit Mehrheit bes[X.]hlossen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (a.A. [X.]/Lehmann-Ri[X.]hter, BGB [2018], § 21 Rn. 183).
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(2) Dagegen kann mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung die Verurteilung der Ans[X.]hlussrevisionsführer zu weitergehenden Zahlungen ebenso wie die Feststellung, dass sie der Klägerin sämtli[X.]he weiteren S[X.]häden zu ersetzen haben, die ihr dadur[X.]h entstehen bzw. entstanden sind, dass sie am 25. November 2010 ni[X.]ht für den Bes[X.]hlussantrag zu [X.] gestimmt ha-ben, keinen Bestand haben.

(a) Dur[X.]h die Ablehnung des Bes[X.]hlussantrages auf Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens am 25. November 2010 kommt na[X.]h den obigen Ausführungen (Rn.
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f.) eine Haftung für Mietausfalls[X.]häden in dem Zeitraum von Ende März 2011 bis zum 7.
Dezember 2011 in Betra[X.]ht. Das Berufungsge-ri[X.]ht nivom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 an. Für diesen Zeitraum kann eine [X.] der Wohnungseigentümer aber deshalb ni[X.]ht angenommen werden, weil das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten im selbstständigen Beweisverfahren vorlag und der Verwalterin die Aufgabe zukam, eine Eigentümerversammlung [X.]. Ohne die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit einem ent-spre[X.]henden Tagesordnungspunkt konnten die Wohnungseigentümer über die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums keinen Bes[X.]hluss fassen. Da die Feststellung einer weiteren Ersatzpfli[X.]ht wegen des pfli[X.]htwidrigen Abstim-mungsverhaltens am 25. November 2010 in Abhängigkeit von dem [X.] steht, über den das Berufungsgeri[X.]ht neu zu befinden haben wird, kann au[X.]h diese keinen Bestand haben.

(b) Ferner kann die Verurteilung der [X.] zu 1 a bis g zur Zahlung

jeweils nebst Zinsen -
ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten werden.
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([X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Zeitraum, den die Sanierung na[X.]h ordnungsmäßiger Bes[X.]hlussfassung in Anspru[X.]h genommen hätte, dürfe den Wohnungseigentümern ni[X.]ht doppelt zugutekommen. Da er bereits bei der [X.] für die Bes[X.]hlussfassung am 25. November 2010 berü[X.]ksi[X.]htigt worden sei, könne er bei der Haftung wegen des Vertagungsbes[X.]hlusses am 4. Juli 2013 ni[X.]ht no[X.]hmals in Ansatz gebra[X.]ht werden. Für die Wohnungseigentümer, die bereits für die Bes[X.]hlussfassung am 25. November 2010 hafteten, ergebe si[X.]h daher au[X.]h eine Haftung für die Mietausfälle in dem Zeitraum vom 4. Juli 2013 bis zum 30. September 2013. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt ergebe si[X.]h für den Wohnungseigentümer S.

zudem eine Haftung für Mietausfälle in dem Zeitraum
vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012.

([X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht vermis[X.]ht damit in unzulässiger Weise die einzelnen dur[X.]h das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer eingetre-tenen Verzögerungen. Zum einen ist eine Verzögerung der Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums dadur[X.]h eingetreten, dass die Wohnungseigentümer die Ermittlung der Ursa[X.]hen der in der Wohnung der Klägerin vorhandenen Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen abgelehnt haben. Bei der Ermittlung der hierdur[X.]h hervorgerufenen Verzögerung muss der Zeitraum in Abzug gebra[X.]ht werden, der au[X.]h bei ordnungsmäßiger Bes[X.]hlussfassung für die Einholung des Gut-a[X.]htens angefallen wäre. Bei den späteren Vertagungsbes[X.]hlüssen betreffend die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums ist entspre[X.]hend der Zeitraum zu berü[X.]ksi[X.]htigen, der au[X.]h bei ordnungsmäßiger Bes[X.]hlussfassung erforder-li[X.]h gewesen wäre, um die Sanierung herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund könnte eine Haftung der [X.] zu 1 a bis g für die Mietausfälle in dem Zeitraum
vom 4.
Juli 2013 bis zum 30. September 104
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2013 und eine Haftung des Wohnungseigentümers S.

für Mietausfälle vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 nur dann gegeben sein, wenn ihnen ein pfli[X.]htwidriges Abstimmungsverhalten bereits in der Eigentümerver-sammlung vom 9. Mai 2012 zur Last zu legen wäre.

[X.].

Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben.

1. In Bezug auf die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 verfolgten Zah-lungsansprü[X.]hen ergibt si[X.]h Folgendes:

a) Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit der Klageantrag zu 1 ge-gen die [X.] zu 1 a bis j, l bis n, q, r, u und v in Höhe eines Betrages von [X.] zu 1, mit dem der Mietausfalls[X.]haden für Dezember 2010 bis eins[X.]hließli[X.]h Dezember 2011 geltend gema[X.]ht wird, Bestand.

[X.]) Ein Ersatzanspru[X.]h kommt na[X.]h den obigen Ausführungen nur für den Zeitraum von April 2011 bis 7. Dezember 2011 in Betra[X.]ht. Für diesen Zeit-raum ergibt si[X.]h auf der Grundlage der Bere[X.]hnung der Klägerin folgender Be-trag:

[X.] Miete für 8 Monate und 7 Tage:

Umlagefähige Nebenkosten:

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Da mit dem Klageantrag

r-den.

[X.]) Bezügli[X.]h der [X.] zu 1 k, o, p, s, t, w und x hat das Beru-fungsgeri[X.]ht ein pfli[X.]htwidriges Abstimmungsverhalten ni[X.]ht festgestellt. Die Klägerin hat dies mit der Revision ni[X.]ht angegriffen, so dass au[X.]h insoweit die Klageabweisung Bestand hat.

b) Ferner ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit der Klageantrag zu
2 gegen die [X.] zu 1 a, b und d bis x in
Höhe eines Betrages von e-b-weisung des [X.] zu 2, mit dem der Mietausfalls[X.]haden von Januar 2012 bis
eins[X.]hließli[X.]h Februar 2014 geltend gema[X.]ht wird, Bestand.

[X.]) In Bezug auf den [X.] zu 1 [X.] ergibt si[X.]h der Betrag daraus,
2012 bis 31. Dezember 2012; 4.056,93
k-tober 2013 bis 28. Februar 2014) von dem Berufungsgeri[X.]ht zugespro[X.]hen ägerin mit ihrer Revision weiterverfolgt. Für die Monate Januar 2012 bis März 2012 kommen Ansprü[X.]he der Klägerin auf Ersatz eines Mietausfalls[X.]hadens aller-dings ni[X.]ht in Betra[X.]ht und sind au[X.]h ni[X.]ht von dem Berufungsgeri[X.]ht ausgeur-teilt worden. Daher ist d111
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zu reduzieren. Die Abweisung des [X.] zu 2 hat daher gegenüber estand.

[X.]) In Bezug auf die übrigen Wohnungseigentümer kommt eine Haftung über die von dem Berufungsgeri[X.]ht zugespro[X.]henen Beträge hinaus für das no[X.]h ni[X.]ht festgestellte Abstimmungsverhalten am 9. Mai 2012 und die dadur[X.]h eingetretene Verzögerung von 13 Monaten und 26 Tagen (9. Mai 2012 bis 4.
Juli 2013) in Betra[X.]ht. Dies ergibt folgenden Betrag:

[X.]

Die Klageabweisung in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen kann daher keinen Bestand haben. Au[X.]h insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben.

2. Soweit die Klägerin einen Mietausnebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 9. Mai 2012 geltend ma[X.]ht, kann der [X.] selbst ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da bezogen auf diesen Zeitraum eine Haftung wegen eines pfli[X.]htwidrigen Abstimmungsverhal-tens am 25. November 2010 ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt (siehe oben Rn.
40), ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgeri[X.]hts insoweit zurü[X.]kzuweisen.

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3. Im Übrigen ist die Sa[X.]he im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, da es an der Ents[X.]heidungsreife fehlt (§
562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht wird bei der Haftung der Wohnungseigentümer wegen ihres pfli[X.]htwidrigen [X.] am 25. November 2010 Feststellungen zu dem dadur[X.]h eingetretenen Mietausfalls[X.]haden zu treffen haben. Zudem gibt die Zurü[X.]kverweisung dem Berufungsgeri[X.]ht Gelegenheit zur Prüfung, ob insoweit eine Haftung der [X.] H.

überhaupt in Betra[X.]ht kommt, da diese na[X.]h den getroffenen Feststellungen erst im Jahre 2011 Wohnungseigentümer geworden sein sollen.

b) Weiter wird das Berufungsgeri[X.]ht zu klären haben, ob eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer na[X.]h § 280 Abs. 1 BGB wegen des Verta-gungsbes[X.]hlusses vom 9.
Mai 2012 besteht. Diesbezügli[X.]h fehlt es an [X.] zu dem Abstimmungsverhalten der einzelnen Wohnungseigentümer. Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen:

[X.]) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Vertagung der Bes[X.]hlussfassung über die In-standsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums wegen einer unzurei[X.]henden [X.] der Eigentümerversammlung vom 9. Mai 2012 dur[X.]h die Verwalterin geboten war. Sofern eine sa[X.]hgere[X.]hte Auseinandersetzung mit dem Sa[X.]hver-ständigenguta[X.]hten ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen wäre, hätte keine Vertagung auf die nä[X.]hste ordentli[X.]he Eigentümerversammlung, sondern nur auf eine kurzfris-tig einzuberufende außerordentli[X.]he Eigentümerversammlung
erfolgen dürfen.

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[X.]) Sollten die Voraussetzungen für eine Haftung gegeben sein, ist der dur[X.]h die Pfli[X.]htverletzung adäquat verursa[X.]hte S[X.]haden zu ersetzen (vgl. dazu allgemein [X.], Urteil vom 19. Oktober 2016 -
IV ZR 521/14, [X.], 263 Rn. 15;
Urteil vom 11. Januar 2005 -
X [X.], NJW 2005, 1420, 1421). Für die S[X.]hadensbere[X.]hnung ist daher ni[X.]ht von Belang, dass es die Verwalterin versäumt hat, den [X.] der Klägerin in die Tagesordnung der Ei-gentümerversammlung vom 1. Oktober 2012 aufzunehmen. Ebenso ist uner-hebli[X.]h, dass wegen Ladungsmängeln die Eigentümerversammlung von dem 6.
Juni 2013 auf den 4.
Juli 2013 verlegt werden musste. Dieser Verlauf wäre ni[X.]ht allein auf Pfli[X.]htverletzungen der Verwalterin zurü[X.]kzuführen, sondern no[X.]h eine adäquate Folge eines pfli[X.]htwidrigen [X.] der Wohnungseigentümer am 9. Mai 2012. Es liegt ni[X.]ht außerhalb jeder Lebenser-fahrung, dass es bei einem Vertagungsbes[X.]hluss zu derart bedingten [X.] im Zusammenhang mit der Neubefassung mit der Sa[X.]he kommen kann. Insoweit hat si[X.]h kein atypis[X.]hes Risiko verwirkli[X.]ht. Dass die Verwalterin mög-li[X.]herweise weitere Ursa[X.]hen für den Mietausfalls[X.]haden der Klägerin gesetzt hat, lässt die Haftung der pfli[X.]htwidrig handelnden Wohnungseigentümer unbe-rührt und führt ledigli[X.]h zu einer gesamts[X.]huldneris[X.]hen Haftung. Es ist ein all-gemein anerkannter Grundsatz des S[X.]hadensre[X.]hts, dass der S[X.]hädiger den Ges[X.]hädigten ni[X.]ht darauf verweisen kann, er habe gegen einen [X.] einen Anspru[X.]h, der zum Ausglei[X.]h seiner Vermögensbeeinträ[X.]htigung führen könne ([X.], Urteil vom 19. Juli 2001 -
IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192 mwN).

[X.][X.]) Zu bea[X.]hten ist weiterhin, dass die Haftung wegen eines pfli[X.]htwidri-gen [X.] am 9. Mai 2012 begrenzt wäre, falls einzelne Wohnungseigentümer ihr Abstimmungsverhalten in der Eigentümerversamm-lung vom 4. Juli 2013 geändert haben sollten und für den Bes[X.]hlussantrag der Klägerin gestimmt hätten. Ändert ein Wohnungseigentümer sein Abstimmungs-122
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verhalten und kommt er seiner Mitwirkungspfli[X.]ht na[X.]h, ist er für den S[X.]haden, der dur[X.]h einen glei[X.]hwohl ni[X.]ht zustande gekommenen Bes[X.]hluss über die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums entsteht, ni[X.]ht verantwortli[X.]h. Für die Erfüllung der Mitwirkungspfli[X.]ht ist der
Wohnungseigentümer darlegungs-
und beweisbelastet, der zunä[X.]hst pfli[X.]htwidrig gehandelt hat. In einem sol[X.]hen Fall würde er ledigli[X.]h für den Mietausfalls[X.]haden haften, der der Klägerin in dem Zeitraum von 13 Monaten und 25 Tagen entstanden ist, beginnend
mit dem Monat, in dem bei einer ordnungsmäßigen Bes[X.]hlussfassung am 9. Mai 2012 die Instandsetzung des Gemeins[X.]haftseigentums abges[X.]hlossen gewe-sen wäre.

[X.]) Von einem Mitvers[X.]hulden der Klägerin kann ni[X.]ht ausgegangen werden. Die Klägerin hat ni[X.]ht
nur unmittelbar na[X.]h der Ablehnung des Be-s[X.]hlussantrages am 25. November 2012 ein selbstständiges Beweisverfahren mit dem Ziel der Klärung der Ursa[X.]hen der Feu[X.]htigkeitsers[X.]heinungen in ihrer Wohnung eingeleitet, sondern au[X.]h den gefassten Negativbes[X.]hluss angefo[X.]h-ten und dies mit dem Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussersetzung verbunden, der in seinem Hilfsantrag au[X.]h s[X.]hon auf einen Grundlagenbes[X.]hluss für den Fall der Zuordnung der Ursa[X.]hen der Feu[X.]htigkeitss[X.]häden zum Gemein-s[X.]haftseigentum zielte. Der Klägerin kann au[X.]h ni[X.]ht der Vorwurf gema[X.]ht wer-den, dass sie ni[X.]ht soglei[X.]h au[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussersetzung hinsi[X.]ht-li[X.]h der Auswahl der [X.] erstrebte. Wegen des mit § 21 Abs.
8 [X.] verbundenen Eingriffs in die Privatautonomie der Wohnungseigen-tümer dürfen Maßnahmen nämli[X.]h nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes unbedingt notwendig ist ([X.], Urteil vom 24. Mai 2013 -
V [X.], NJW 2013, 2271 Rn. 31; Urteil vom 8.
April 2016
-
V ZR 191/15, [X.], 64 Rn. 31). Dem entspri[X.]ht das [X.] der Klägerin. Aus dem Vertagungsbes[X.]hluss vom 9. Mai 2012, der ni[X.]ht 124
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erfolgten Aufnahme der Sanierungsfrage auf die Tagesordnung der [X.] vom 1. Oktober 2012 sowie dem Vertagungsbes[X.]hluss vom 4. Juli 2013 konnte sie ni[X.]ht ohne weiteres auf eine generelle Verweigerung jedweder In-standsetzungsmaßnahmen dur[X.]h die übrigen Wohnungseigentümer s[X.]hließen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um einen S[X.]haden abzuwenden.

Re[X.]htsbehelfsbelehrung

Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgeri[X.]htshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen ab Zustellung beim Bundes-geri[X.]htshof E i n s p r u [X.] h einlegen. Der Einspru[X.]h muss von einem beim Bundesge-ri[X.]htshof zugelassenen Re[X.]htsanwalt dur[X.]h Einrei[X.]hung einer Einspru[X.]hss[X.]hrift einge-legt werden.

Die Einspru[X.]hss[X.]hrift muss enthalten:

1. die Bezei[X.]hnung des Urteils, gegen das der Einspru[X.]h geri[X.]htet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspru[X.]h eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefo[X.]hten werden, so ist der Umfang der Anfe[X.]h-tung zu bezei[X.]hnen.

In der Einspru[X.]hss[X.]hrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden [X.]s die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu re[X.]hnen, dass das na[X.]hträgli[X.]he Vorbringen ni[X.]ht

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mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvors[X.]hriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und §
340 ZPO verwiesen.

[X.] Brü[X.]kner Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 06.06.2014 -
481 [X.] 29289/12 [X.] -

LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 31.03.2016 -
1 S 11890/14 [X.] -

Meta

V ZR 101/16

23.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2018, Az. V ZR 101/16 (REWIS RS 2018, 13369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13369

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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