Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2011, Az. 1 C 9/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 1836

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Gegenstand

Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse für Visum zum Familiennachzug


Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er noch anhängig war, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 betreffen, festzustellen. Unberührt davon bleibt das Urteil des [X.] hinsichtlich der rechtskräftig gewordenen Abweisung der Klage der Klägerin zu 2 einschließlich der Kostenentscheidung zu deren Lasten, die sich auf 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht.

2

Über die danach verbleibenden Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz (abzüglich 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die auf die Klägerin zu 2 entfallen) gegeneinander aufzuheben.

3

Eine Belastung der Beklagten mit den gesamten verbliebenen Kosten des Verfahrens kommt entgegen der Ansicht der Kläger nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte sich im Revisionsverfahren bereit erklärt, den Klägern die begehrten [X.] zum Familiennachzug nach Vorlage der erforderlichen Reisedokumente zu erteilen und die Kläger damit der Sache nach klaglos gestellt. Er hat sich dadurch aber nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern lediglich auf die erst während des Revisionsverfahrens eingetretene unstreitige Änderung der Sachlage (durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ehemann der Klägerin zu 1) reagiert. Aufgrund der Sachlagenänderung waren die Erfolgsaussichten für das Visumbegehren der Kläger nunmehr - anders als bisher - als offen anzusehen. Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/[X.], so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher [X.] Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der [X.] (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 ([X.] <2011> 540657 im Verfahren [X.]/11 [X.], [X.]) dem [X.] zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen. Angesichts dessen ist über die Kosten des Verfahrens in Anwendung des in § 155 Abs. 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedankens zu entscheiden, der vorsieht, die Kosten entweder gegeneinander aufzuheben oder zu teilen. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, mit Blick auf die nunmehr offenen Erfolgsaussichten der Klagen die Kosten des Revisionsverfahrens zwischen den Klägern und der Beklagten hälftig zu teilen. Hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens erscheint es aufgrund der Gesamtumstände des Falles dagegen angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit einem der Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

1 C 9/10

28.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2010, Az: 3 B 9.08, Urteil

§ 161 Abs 2 VwGO, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, Art 7 Abs 2 EGRL 86/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2011, Az. 1 C 9/10 (REWIS RS 2011, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1836

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Keine weitere Sachaufklärung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen


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