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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:250417B1STR610.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
25. April
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April
2017
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Karlsruhe vom 30.
Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat, dass das [X.] nicht verpflichtet war, den Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der Zeugin K.
§
244 Abs. 6 StPO zu bescheiden, weil deren Einvernahme zum Beweisthema
Graf [X.] Bellay
Cirener Radtke
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 1 StR 610/16 (REWIS RS 2017, 12078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12078
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