Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. 4 StR 219/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1827

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117B4STR219.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 219/17

vom
23. November
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 23.
November 2017
gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-richt zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuch-tem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangen Freiheitsstrafen als Gesamtstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Ange-klagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts

vom An-geklagten T.

auch mit mehreren Verfahrensbeanstandungen

begründet
sind. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten und der gesondert Ver-folgte L.

vor, die Brüder H.

und W.

S.

auf ihrem etwas
abseits gelegenen Hofgrundstück in [X.]

, auf dem beide zu-
1
2
-
3
-
rückgezogen lebten und W.

S.

eine Kfz-Werkstatt betrieb, zu
überfallen, um von den [X.] auf dem Anwesen versteckte größere [X.] zu erbeuten. Nach dem [X.] sollte der eigentliche Überfall durch den Angeklagten D.

und den gesondert Verfolgten ausgeführt wer-
den, während der Angeklagte T.

als Fahrer fungieren und in der Nähe
des [X.] warten sollte. Es war vorgesehen, die Brüder unmittelbar durch Faustschläge ins Gesicht außer Gefecht zu setzen, sie mit Kabelbindern und Klebeband zu fesseln und anschließend mit körperlicher Gewalt massiv auf sie einzuwirken, um sie zur Preisgabe der [X.] zu zwingen. Die Ange-klagten und der gesondert Verfolgte wollten zwar nicht den Tod der Opfer her-beiführen, die den Überfall ausführenden Täter sollten aber

angepasst an die vor Ort vorgefundene Situation

die
zur Erlangung des Geldes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei nahmen die Beteiligten auch billigend in Kauf, dass das Vorgehen mit massiver Gewalt gegen die beiden Tatopfer zu Verlet-zungen führen könnte, die den Tod eines oder beider Brüder zur Folge
haben könnten. Aufgrund des erstrebten Gewinns waren sie bereit, dieses Risiko in Kauf zu nehmen, sofern durch die potentiell lebensgefährdenden Handlungen noch die Chance bestand, die Tatopfer zum Reden zu bringen.
Am Abend des 3.
November 2015 ging
der Nebenkläger
W.

S.

, der wie üblich bis gegen 22.00
Uhr in seiner Werkstatt gearbeitet hatte,
über den unbeleuchteten Hof und klingelte an der verschlossenen Haustür. Als H.

S.

öffnete, liefen der Angeklagte D.

und der geson-
dert Verfolgte, die beide Masken über ihre Gesichter gezogen hatten, über den Hof und gelangten sodann durch die Haustür, die von W.

S.

nicht mehr geschlossen werden konnte, ins Haus. Der [X.] schlug W.

S.

unmittelbar mit der Faust heftig ins Gesicht, worauf dieser
seinem Bruder zurief, er solle die Polizei rufen. Der andere Eindringling lief aber 3
-
4
-
an W.

S.

vorbei direkt in Richtung von H.

S.

, der
im hinteren Flurbereich stand und den Notruf absetzen wollte, schlug diesem das Telefon aus der Hand, warf es dem anderen Täter zu und drängte H.

S.

in das rechts vom Hausflur gelegene Fernsehzimmer.
Der Angreifer im Flur schleuderte das Telefon zu Boden, schlug weiter mit Fäusten auf W.

S.

verängstigt übergab W.

S.

das in der Brusttasche seiner Ar-
beitskleidung befindliche Portemonnaie mit etwa 700
Euro sowie auf entspre-chende Aufforderung des [X.] seine Armbanduhr. Als der Täter mit der Erklä-rung, es müsse noch mehr Bargeld im Haus sein, weiteres Geld forderte und W.

S.

hierauf mit einem Vorwand reagierte, schlug der Angreifer
weiter auf W.

S.

ein, so dass dieser sich rückwärts bewegend
durch den Flur in Richtung [X.] flüchtete. Der Täter warf ein im Flur stehendes Damenfahrrad nach dem Flüchtenden und schlug mit zwei im Flur vorgefundenen Stockschirmen mehrfach auf dessen Kopf. Bei diesen Gewalt-handlungen nahm der Täter billigend in Kauf, dem Tatopfer potentiell tödliche Verletzungen beizubringen. Die Verfolgung endete nach etwa drei Minuten in der [X.], wo W.

S.

aufgrund der multiplen Gewaltein-
wirkungen bewusstlos zusammenbrach. Ungeachtet dessen wurde er mit Ka-belbindern und einem Seil gefesselt und anschließend mit
mehreren,
im Kopf-bereich blutenden
Wunden auf dem Fußboden liegend
zurückgelassen.
Während dieser Verfolgung hatte der andere Angreifer ebenfalls mit massiver körperlicher Gewalt versucht, H.

S.

zur Preisgabe der

[X.]
zu veranlassen. Da dies nicht zum Erfolg führte, entschloss sich der Angreifer,
zu härteren Mitteln zu greifen. Im Folgenden wirkten einer der Täter oder beide gemeinsam im Fernsehzimmer mit massiver,
insbesondere 4
5
-
5
-
gegen den Kopf gerichteter
Gewalt auf H.

S.

ein, wobei poten-
tiell tödliche Verletzungen in Kauf genommen wurden. Darüber hinaus wurde H.

S.

unter Verwendung von Kabelbindern und Klebeband so-
wie weiterer vor Ort vorgefundener Fesselmaterialien an Armen und Beinen gefesselt. Da H.

S.

stur blieb, begannen der oder die Täter, die
das Ziel verfolgten, mit einem entsprechend brutalen Vorgehen doch noch an die Informationen über die [X.] zu kommen, nunmehr, ihr Opfer zu würgen, wobei billigend in Kauf genommen wurde, dass das Vorgehen zu [X.] führen könnte. Die anhaltende Kompression des Halses hatte schließ-lich den Tod von H.

S.

zur Folge, ohne dass er offenbart hatte,
wo im Haus Geld zu finden war.
II.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beweis-würdigung des [X.] unter Zugrundelegung des eingeschränkten revisi-onsrechtlichen [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juni 1979

4
StR
441/78, [X.]St 29, 18, 20
f. [X.]; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
337 Rn.
117
ff. [X.])
einer rechtlichen Prüfung nicht [X.].
Hinsichtlich des als versuchter Mord zum Nachteil des [X.] W.

S.

gewerteten gewaltsamen Vorgehens entbehren die Fest-
stellungen der [X.] zu dem insoweit angenommenen bedingten [X.] des Angreifers einer Begründung im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung (unten
1.). Dies hat, da sich das gesamte abgeurteilte Verhalten

entgegen der rechtlichen Würdigung des [X.]

für beide Angeklagte jeweils als eine einheitliche materiell-rechtliche Tat darstellt, die Aufhebung der Verurteilungen insgesamt zur Folge (unten
2.).
6
7
-
6
-
1.
Das [X.] hat zwar mit ausführlicher Begründung seine Über-zeugung dargelegt, dass der von den Beteiligten von vornherein gefasste [X.], sofern aus Sicht der vor Ort agierenden Täter zur erfolgversprechenden Einwirkung auf die Brüder S.

notwendig, auch lebensgefährliche Ge-
walthandlungen gegen die Tatopfer unter Inkaufnahme eines tödlichen Erfolgs umfasste. Die [X.] hat es aber versäumt, ihre Feststellungen, wonach das gewaltsame Vorgehen gegen die Tatopfer nach anfänglichen,
mit Verlet-zungsvorsatz begangenen Tätlichkeiten im weiteren Verlauf des Überfalls von bedingtem Tötungsvorsatz getragen war, im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung näher zu begründen. Darlegungen hierzu lassen die Urteils-gründe in Gänze vermissen. Während hinsichtlich des tödlichen [X.], der nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen durchgängig mindestens drei Minuten gedauert haben muss, ein Tötungsvor-satz nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres auf der Hand liegt, versteht sich dies für das tätliche Vorgehen gegen den Nebenkläger W.

S.

nicht von selbst. Dass das Werfen des [X.]
und die nachfolgenden Schläge mit zwei Stockschirmen gegen den Kopf des Opfers im [X.] an die zunächst lediglich mit Verletzungsvorsatz geführ-ten, teils heftigen
Faustschläge auch in dessen Gesicht mit bedingtem Tötungs-vorsatz erfolgten, hätte vielmehr einer Begründung bedurft, in welcher als Er-gebnis einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls das Vorliegen des kognitiven und des voluntativen Elements des be-dingten Vorsatzes zu belegen gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, [X.]St 57, 183, 186
ff.; vom 7.
Juli 2016

4
StR
558/15, [X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter 67).
8
-
7
-
2.
Entgegen der rechtlichen Würdigung des [X.] handelt es sich bei [X.] für beide Angeklagte konkurrenzrechtlich jeweils um eine einheitliche materiell-rechtliche Tat.
a)
Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bestimmt sich die konkurrenz-rechtliche Bewertung für jeden Mittäter ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten allein nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 27.
Fe-bruar 1996

1
StR
596/95, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 Handlung, dieselbe
29; Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
52 Rn.
32 [X.]). Da der [X.]

, indem er den Überfall plante und vorbereitete, die beiden
anderen Tatbeteiligten in [X.] absetzte und verabredungsgemäß auf de-ren Rückkehr wartete, für
sämtliche
vor Ort verübten Taten der anderen einen einheitlichen Tatbeitrag leistete, sind in seiner Person alle ihm nach §
25 Abs.
2 StGB zurechenbaren Delikte tateinheitlich verbunden.
b)
Auch bei dem Angeklagten D.

ist in Ansehung des Zweifels-
grundsatzes (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
November 1996

1
StR
572/96, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
7; vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, [X.], 702) von Tateinheit auszugehen, weil eine nicht ausschließbare Teilidentität der von ihm begangenen Ausführungshandlungen die Verknüpfung zu einer materiell-rechtlichen Tat zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 1997

5
StR
526/96, [X.]St 43, 317, 319; [X.] Saan
in
LK-StGB, 12.
Aufl., §
52 Rn.
20 [X.]).
Das [X.] hat nicht klären können, wer von den zwei Tatbeteiligten vor Ort jeweils die räumlich getrennt voneinander verübten Gewalthandlungen gegen die beiden Opfer beging. Fest
steht nach den Feststellungen aber, dass 9
10
11
12
-
8
-
die Täter zu Beginn des Überfalls zusammen in das Haus eindrangen und ge-meinsam die Brüder S.

im Hausflur des Anwesens gewaltsam daran
hinderten, einen Notruf abzusetzen. Dieser gemeinsame Angriff auf die Tatop-fer stellt für jeden der Täter einerseits den Beginn der Ausführungshandlung zu den unmittelbar selbst begangenen Delikten und andererseits den mittäter-schaftlichen Tatbeitrag für die von dem anderen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses verwirklichten Taten dar. Für den gegen W.

S.

vorgehenden Täter

nicht ausschließbar der Angeklagte D.

steht da-
her die eigenhändig verwirklichte besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil W.

S.

s nach §§
255, 250 Abs.
2 Nr.
1 und 3a StGB
in Tateinheit zu den ihm mittäterschaftlich zuzurechnenden Taten des anderen Beteiligten
gegen H.

S.

. Da die Ausführungshandlungen der
Erpressungstat mit denen des nachfolgenden,
als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriffs auf W.

S.

ebenfalls teilweise zusammenfallen, wird nach den in der Rechtsprechung ent-wickelten Grundsätzen zur Tateinheit durch Klammerwirkung (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Februar 2017

4
StR
580/16, [X.], 128 [X.]; [X.] Saan, aaO, §
52 Rn.
28
ff. [X.]) das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen materiell-rechtlichen Tat verklammert.
3.
Wegen des
Vorliegens
jeweils einheitlicher materiell-rechtlicher Taten
unterliegen die Verurteilungen der Angeklagten insgesamt der Aufhebung. Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer
molekulargeneti-schen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und in-13
14
-
9
-
wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, [X.], 477; vom 24.
März 2016

2
StR
112/14, [X.], 490; Beschluss vom 22.
Februar 2017

5
StR
606/16, Rn.
11 [X.]).
b)
Hinter vollendeten Tötungsdelikten treten mitverwirklichte Körperver-letzungsdelikte im Wege der [X.] zurück.
Dies gilt auch in [X.], in denen Körperverletzungshandlungen im Rahmen einer natürlichen [X.] nahtlos in eine Tötung übergehen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
August 2004

5
StR
218/04, [X.], 93, 94).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
15

Meta

4 StR 219/17

23.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. 4 StR 219/17 (REWIS RS 2017, 1827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1827

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