Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. 3 StR 153/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3664

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[X.] vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. Dezember 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der [X.] diese Ent-scheidung mit Urteil vom 26. Juni 2008 - unter Verwerfung der Revision im Üb-rigen - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück. Dieses hat den Angeklagten nunmehr zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re-vision. Dem Rechtsmittel bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt. 1 1. Das [X.] hat der Bemessung der Strafe den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge eines durch eine Anpassungsstörung und eine depressive [X.] ausgelösten "Wutaffekts" erheblich vermindert gewesen sei. Der Ange-klagte sei "ausgerastet", ansonsten "sei er ein völlig anderer Mensch". a) Es begegnet trotz der Annahme eines vertypten [X.] entgegen der Auffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft hat. Die Annahme eines minder schweren Falles lag hier in Anbetracht der festgestellten Tatumstände und der beim Opfer eingetretenen [X.] fern. 3 b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die dem Angeklagten uneinge-schränkt angelastete Erwägung, er sei bei der Tat brutal gegen das Tatopfer vorgegangen. 4 Nach der Rechtsprechung des [X.] dürfen [X.] einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 362). Hier drängt es sich auf, dass die festgestellte Intensität der Tatausführung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem "Wutaffekt" steht, der nach Auffassung der [X.] zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Die Art und Weise der Tatausführung hätte deshalb dem Angeklagten nicht, wie geschehen, uneingeschränkt, sondern allenfalls nach dem Maß seiner geminderten Schuld angelastet werden dürfen. Dass sich die [X.] dessen bewusst war, ergeben die Urteilsgründe weder aus-drücklich noch in ihrer Gesamtschau. 5 2. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf die-sem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 6 - 4 - Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor ([X.] NStZ 2007, 598). Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte im [X.] auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. 7 Der [X.] hält unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsa-men Urteilsfeststellungen die vom [X.] verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten insbesondere mit Blick auf die eingetretene [X.] Lebensgefahr und die außergewöhnlich schweren Folgen der Tat für das Opfer, sowie die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB für insgesamt angemessen. 8 [X.][X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 153/09

07.05.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. 3 StR 153/09 (REWIS RS 2009, 3664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3664

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