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PDF anzeigen [X.] vom 15. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt, das [X.] habe den ebenfalls zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin [X.] erhobenen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen [X.]rechtsfehler-haft behandelt, dringt sie nicht durch, weil das Urteil auf dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen [X.] seine Täterschaft eingeräumt, worauf das [X.] seine Beweiswürdigung maßgeblich stützt. Der Senat schließt es - 3 - daher aus, daß dieses insoweit zu einer abweichenden Überzeu-gung gelangt wäre, wenn es sich mit der als wahr unterstellten [X.] ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, zumal sich diese nicht unmittelbar auf das Tatgeschehen bezog. [X.] [X.]
von [X.]
Becker
Hubert
Meta
15.06.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. 3 StR 162/04 (REWIS RS 2004, 2806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2806
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