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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517B5STR63.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 63/17
(alt: 5 StR 300/15)
vom
9. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
1. [X.] (§ 338 Nr. 1 StPO) deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Regelung der Neuverteilung auch des hiesigen Verfah-rens durch den Beschluss des Präsidiums des [X.] vom 17. Dezem-ber
2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Änderung des Geschäfts-verteilungsplans wird den Anforderungen an eine im Voraus erfolgte generell-abstrakte Zuständigkeitsbestimmung gerecht. Insbesondere macht sie die [X.] nicht von erst im Nachhinein eintretenden, in der Ent-scheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen abhängig (vgl.
[X.], StraFo
2017, 64).
2. Das [X.] hat jedoch verkannt, dass die im ersten Rechtsgang ge-troffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten -
3
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nicht von der Teilaufhebung durch das Senatsurteil vom 10. November 2015 erfasst waren, es insoweit an die Feststellungen des ersten Tatgerichts gebun-den war und zur Person des Angeklagten nur ergänzende Feststellungen hätte treffen dürfen (vgl.
[X.], Urteil vom 9. April 2015
4 StR 585/14, [X.], 600). Mit Blick darauf, dass die [X.]
widerspruchsfrei ergänzt um neue Erkenntnisse
inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat wie das frühere Tatgericht, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfeh-ler beruht.
3. Entgegen der Auffassung des Landgericg-a-fen gebildet und in den angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) §
55
StGB als Rechtsgrundlage hierfür angeführt hat, handelt es sich um die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da
auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache
ein einheitliches Verfahren gegeben ist (vgl.
[X.], Urteil vom 4. Dezember 2014
4 [X.], NJW 2015, 500, 502; Beschluss vom 25.
Juni 2004
2 [X.]). Dies beschwert den Angeklag-ten jedoch nicht.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
Mosbacher
Meta
09.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 5 StR 63/17 (REWIS RS 2017, 11340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11340
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