Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZB 230/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3196

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[X.][X.]/03
vom 9. Juni 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 10, 11, 1 Abs. 1 a) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufge-nommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. b) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls zu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der [X.] abzustellen.
[X.], [X.]uß vom 9. Juni 2005 - [X.]/03 - LG Münster

AG Münster - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 9. Juni 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der [X.]uß der [X.] des [X.] vom 1. September 2003 insoweit aufgehoben, als der Beschwerde stattgegeben worden ist.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den [X.]uß des [X.] vom 8. Juli 2003 wird insgesamt zu-rückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.278,13 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch [X.]uß des [X.] vom 13. Februar 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] 3 - mungsvorbehalt bestellt. Mit Schreiben vom 27. März 2003 erklärte die [X.] den zuvor gestellten Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners in der Hauptsache für erledigt. Mit [X.]uß vom 1. April 2003 hob das Insolvenzgericht die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung von 7.968,84 • zuzüglich 500 • Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer [X.]. Als Berechnungsgrundlage hat er unter [X.] einen Wert von 304.178,47 • angesetzt und hierzu auf die von ihm gefertigte gutachterliche Stellungnahme nebst Vermögensübersicht vom 6. Februar 2003 verwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung nebst [X.] und Umsatzsteuer anderweitig auf 8.545,72 • festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag in vollem [X.] weiter.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 [X.]). Es führt zur Auf-hebung der Entscheidung des [X.], soweit es zum Nachteil des vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden hat, und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts. - 4 -

1. Das [X.] hat gemeint, die in § 10 [X.] angeordnete entspre-chende Anwendung des § 1 Abs. 1 [X.] sei dahin zu verstehen, daß die Be-rechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters nach dem Wert des Vermögens bestimmt werde, welches der Insolvenzverwal-ter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung habe. Hierunter fielen Forderungen des Schuldners gegen Dritte nur, wenn sie der vorläufige Verwalter tatsächlich eingezogen habe. Der der Berechnung zugrundeliegende Wert des Vermögens belaufe sich daher entgegen der Berechnung des vor-läufigen Verwalters nur auf 210.256,56 •, weil die zusätzlich in Ansatz ge-brachten Forderungen des Schuldners aus Lieferungen und Leistungen über 93.921,91 • - einschließlich der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis ge-genüber den Eheleuten [X.]über 86.408,33 • - von dem [X.] nicht eingezogen worden seien und er eine besondere verwalterische Tätigkeit insoweit nicht entfaltet habe.

2. Die Frage, ob Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte zu berücksichtigen sind, wenn der vorläufige Verwalter diese noch nicht eingezo-gen hat, war bislang - soweit ersichtlich - Gegenstand nur einer auf der [X.] von § 7 [X.] a.F. ergangenen obergerichtlichen Entscheidung ([X.] NJW-RR 2001, 559 f) und ist klärungsbedürftig.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] sind die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme (§ 5 Abs. 1 [X.]) aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte jedenfalls dann bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen - 5 - Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn Rechte Dritter nicht ersichtlich sind, so daß der Betrag hätte zur Masse gezogen werden können.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Grundlage für die Berech-nung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 in Verbin-dung mit § 1 [X.]) der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vor-läufigen Insolvenzverwaltung. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem genannten Zeitpunkt zu dem gesicherten und verwalteten Vermö-gen gehört haben. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zur "[X.]", also zu dem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen ([X.]Z 146, 165, 174; [X.], [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 225/03, [X.], 1653, 1654; v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 589/02, [X.], 1555, 1556).

Im Streitfall hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter damit beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem darüber zu erstatten, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendek-kende Masse vorhanden ist. In seiner gutachterlichen Stellungnahme hat der vorläufige Verwalter die freie Masse unter [X.] auf 198.592,94 • beziffert und dabei unter dem Punkt "Forderungen aus Lieferun-gen und Leistungen" den vom Beschwerdegericht abgezogenen Betrag von 93.921,91 • aufgeführt, an dem Rechte Dritter nicht beständen. In dem von ihm zuvor erstatteten Zwischenbericht hat er festgehalten, daß Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 7.513,58 • sowie aus einem Schuld-anerkenntnis der Eheleute [X.]in Höhe von 86.408,33 • beständen. Der Schuldner, der die Höhe der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung für - 6 - überzogen und für existenzvernichtend hält, ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

[X.]) Bei dieser Sachlage gehören die vom Beschwerdegericht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage abgezogenen Beträge zur "[X.]" und sind zu berücksichtigen. Die vom Senat zu der Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten entwickelten Rechts-grundsätze ([X.]Z 146, 165, 176 f) sind nicht einschlägig (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 589/02, [X.]O S. 1557; s. ferner MünchKomm-[X.]/[X.], § 11 [X.] Rn. 6; [X.] 2004, 423). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal-ter sich mit der Schuldnerforderung befaßt hat.

b) Für die Bemessung des Wertes der Forderungen ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen; zu-grunde zu legen ist der - gegebenenfalls zu schätzende - Verkehrswert der Forderungen ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 589/02, [X.]O S. 1556 m.w.N.).

[X.]) Im Streitfall hat der vorläufige Insolvenzverwalter in dem von ihm erstatteten Gutachten keine Bedenken gegen die Werthaltigkeit der Forderun-gen geäußert; er hat sie mit dem Nominalbetrag in die Berechnung der freien Masse eingestellt. Hinsichtlich der mit Abstand größten Einzelforderung, der Forderung gegen die Eheleute [X.] , hat der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht und der [X.] ausdrücklich erklärt, daß die Forderung werthaltig sei. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind deshalb antragsgemäß zu berücksichtigen. - 7 -

[X.]) Die danach maßgebliche Berechnungsgrundlage ist auch aus son-stigen Gründen nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des [X.] ist angemessen zu vergüten (vgl. [X.] ZIP 1993, 838, 841; [X.]Z 146, 165, 174). Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Wert der Vermögensgüter; nur er kann entsprechend § 1 Abs. 1 [X.] Grundlage für die Berechnung des Vergütungsanspruchs sein. Die Auffassung des [X.], die offene Summe aus dem Schuldanerkenntnis müsse bei der Berech-nung der Vergütung von seinem Vermögen abgezogen werden, weil dieser Teil der Aktiva seine Altersversorgung sicherstelle, findet in dem einschlägigen [X.] keine Grundlage.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 230/03

09.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZB 230/03 (REWIS RS 2005, 3196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3196

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