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PDF anzeigen[X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 171b GVG: Eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der [X.] einer Zeugenvernehmung ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] nicht zu [X.], wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt ([X.], Urt. vom 24. April 1998 - 4 StR 12/98; [X.] NStZ 2006, 117). Die fünf Lichtbilder, deren Augen-scheinseinnahme gerügt wird, beziehen sich nach dem Revisions-vortrag auf die Wohnverhältnisse des Angeklagten, der Zeugin - 3 - S. und der Zeugin [X.], die untereinander verschiedene sexu-elle Beziehungen unterhalten haben. Ein fehlender Zusammen-hang zur Zeugenaussage S. über deren sexuelle Verhältnisse zum Angeklagten und anderen Personen ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler liegt nicht vor. [X.]Boetticher [X.]Elf
Meta
15.04.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 1 StR 132/08 (REWIS RS 2008, 4471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4471
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