Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. IX ZR 172/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1991

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah-lungsanspruch im [X.] ausschließlich aus der wirksamen Leis-tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die [X.] erst im [X.] genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-niges Ziel der Revision sein kann. [X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.]/07 - [X.]AG [X.]. [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Oktober 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der auf den 9. Oktober 2008 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben. Gegenstandswert: 1.017,94 • Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten [X.]. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten [X.] - 3 - tigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin [X.] in Höhe von 1.017,94 • ein. Der Kläger, der in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der im Streitfall maßgeblichen Nr. 7 Abs. 3 [X.] von einer Genehmigung der Lastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) auf Rückzah-lung dieses Betrages in Anspruch. Das [X.] hat die erstinstanzlich [X.] Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelasse-nen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des [X.]eils des [X.]. 2 I[X.] Die Revision ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss zu [X.] (§ 552 Abs. 2 ZPO). 3 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittel der Berufung und Revision nur dann zulässig sind, wenn der Rechtsmittelkläger mit ihnen die Beseitigung einer in dem angefochtenen [X.]eil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiterver-folgt, also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die 4 - 4 - Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmit-tels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel voraus ([X.], [X.]. v. 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 1407 f; [X.]. v. 15. März 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1435, 1436 jeweils m.w.[X.]). 2. Die Revision erstrebt nicht die Beseitigung einer Beschwer des [X.], weil sie lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand hat. 5 a) Der Kläger hatte seinen Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen ausschließlich auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gestützt. Eine konkludente Geneh-migung der im Wege des [X.] an die Beklagte bewirkten Zahlung war nach der von dem Kläger - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidung ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZR 217/06, [X.], 2246, für [X.] 174, 84 bestimmt) - vertretenen Rechtsauf-fassung infolge des vor Insolvenzeröffnung verstrichenen Zeitablaufs eingetre-ten. Deshalb ging der Kläger, der die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmi-gung der Lastschrift für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung in [X.] stellte, davon aus, dass der Lastschrifteinzug auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin beruht. Demgegenüber hat das [X.] angenommen, dass der Lastschrifteinzug vor Insolvenzeröffnung nicht genehmigt wurde und es folglich an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt. 6 b) Mit seiner Revision zieht der Kläger die rechtliche Würdigung des [X.]s nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, die Beklagte habe durch den Lastschrifteinzug als Nichtberechtigte eine vermögenswerte [X.] [X.]. Diese [X.] könne er mit seiner Klage nachträglich genehmigen und Wertersatz verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruchs führe nicht zur Genehmigung der Belastungsbuchung. 7 - 5 - Hinnehmen müsse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erfüllung des [X.]. c) Bei dieser Sachlage wird mit der Revision durch eine Klageänderung anstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren ein-geführt. Da der in den Vorinstanzen erhobene [X.] nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, erweist sich das Rechtsmittel des [X.] als [X.]. 8 aa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitge-genstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ([X.]) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. nur [X.] 117, 1, 5 m.w.[X.]; [X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3151, 3152). Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der [X.] oder der Klagegrund ausgewechselt wird ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten [X.] gehören ([X.], aaO S. 6; [X.], [X.]. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unter-schiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der [X.] Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet ([X.], [X.]. v. 27. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2173; [X.]. v. 11. Juli 1996, aaO). 9 bb) Der Kläger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten Anspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des [X.] berechtigte Gläubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus [X.] - 6 - fechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im [X.] fallengelassenen Klagevortrag stützt der Kläger seinen - der Höhe nach unveränderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf § 816 Abs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empfängerin einer durch den Lastschrifteinzug erlangten [X.] behandelt. Der aus § 816 Abs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der Revisionsbegründung, deren Tragfähigkeit dahinstehen kann, eine besondere Genehmigung der [X.] durch den Kläger voraus, die er in den Tatsa-cheninstanzen im Blick auf die allenfalls eingeräumte konkludente Genehmi-gung des [X.] freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang feh-lende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegründung selbst liegen kann, wird durch die erstmals im [X.] erklärte, offenbar auf die Buch-position beschränkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifi-zierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB unterbreitet. Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine konkludente Genehmigung im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB sei bereits in der Klageerhebung (vgl. [X.], [X.]. v. 6. April 1972 - [X.], NJW 1972, 1197, 1199; v. 15. Mai 1986 - [X.], NJW 1986, 2430) zu erkennen. Dies kann nur gelten, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält ([X.], [X.]. v. 18. Februar 1960 - [X.], [X.], 611, 612). Wird ein solcher Anspruch erst in einem späteren Schriftsatz - hier der Revisionsbegründung - mit Sachvortrag unterlegt, kann nur dieser Schriftsatz als Genehmigung verstanden werden. 11 Bei dieser Sachlage stellt der von dem Kläger rechtlich verselbständigte Lebensvorgang einen neuen Klagegrund ([X.], [X.]. v. 27. Mai 1993, aaO; v. 12 - 7 - 11. Juli 1996, aaO; [X.]/[X.], aaO § 263 Rn. 13) und damit eine zur Unzulässigkeit der Revision führende Klageänderung dar. Da sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen zulässigerweise auf die Verfol-gung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs beschränken durfte und be-schränkt hat, liegt im Übergang auf den Bereicherungsanspruch eine Klageän-derung (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. [X.]. Rn. 70). [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.]. [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 - [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -

Meta

IX ZR 172/07

16.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. IX ZR 172/07 (REWIS RS 2008, 1991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1991

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