Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. 4 StR 594/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13910

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150218B4STR594.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 594/17

vom
15. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Februar 2018 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
206a [X.]
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Mai 2017 wird das vorbenannte Urteil
a)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
5 bis II.
9 der Urteils-gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in fünf Fällen verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie we-gen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und im Übrigen freigesprochen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels trägt der Angeklagte selbst.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen [X.]. Ferner hat es Verfalls-
und Einziehungsanordnungen getroffen. [X.] hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in fünf Fällen (Fälle
II.
5 bis II.
9
der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben,
weil [X.] eingetreten ist. Das Verfahren war in-soweit entsprechend §
206a Abs.
1 [X.] einzustellen.
Die Verjährungsfrist für Taten nach §
29 Abs.
1 BtMG
beträgt fünf Jahre (§
78 Abs.
3 Nr.
4, Abs.
4
StGB). Ihr Lauf begann nach §
78a StGB jeweils mit dem Abschluss des [X.] und der Entgegennahme des [X.] (hier Streckmittel im Gegenwert des vereinbarten [X.]) durch den Angeklagten
(vgl. [X.], Beschluss vom 5.
August 2014

3
StR 138/14, Rn.
2).
Die erste Handlung,
die den Lauf der Verjährungsfrist unterbre-chen konnte

78c Abs.
1 Nr.
5 StGB), war der Erlass des auch diese Taten umfassenden Haftbefehls durch das [X.] am 14.
April 2016 (Bd.
IX Bl.
52 der [X.]). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die unter II.
5 bis II.
9 der Urteilsgründe festgestellten Taten zwischen dem 1.
Dezember 2010 und Mitte Mai 2011 (UA
10). Da auszuschließen ist, dass 1
2
3
-
4
-
noch Feststellungen zu den genauen
Tatzeitpunkten getroffen werden können, muss in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (st. Rspr.,
vgl. [X.], Beschluss vom 5.
August 2014

3
StR
138/14, Rn.
2; Beschluss vom 9.
Oktober 2007

4
StR
444/07, [X.], 42; Beschluss vom 19.
Februar
1963

1
StR 318/62, [X.]St 18, 274) deshalb davon ausgegangen werden, dass alle Taten vor dem 14.
April 2011 begangen wurden, so dass insoweit [X.] eingetreten ist.
Die Durchsuchungsbeschlüsse des [X.] vom 24. März 2015 (Bd.
III Bl.
11 der [X.]) und 2.
April 2015 (Bd.
III Bl.
64 der Sachak-ten) vermochten eine Unterbrechung der Verjährung (§
78c Abs.
1 Nr.
4 StGB) nicht herbeizuführen, weil sie sich ausschließlich auf andere Tatkomplexe (Bandenhandel mit Marihuana) bezogen. Gleiches gilt hinsichtlich der [X.] vom 23.
April 2015 (Bd.
III Bl.
127 der [X.]), die im [X.] an den Vollzug des [X.] vom 24.
März 2015 erfolgte und nur die dort genannten Tatkomplexe betraf.
2.
Im Übrigen weist das Urteil keinen
den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
Die
auf verschiedene [X.] gestützte Rüge, das [X.] habe im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen ([X.] mit dem Zeugen

M.

) gegen
die §§
244 Abs.
2, 261 [X.] verstoßen, bleibt aus den vom Generalbundesan-walt angeführten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf dazu lediglich das Folgende:
4
5
6
-
5
-
a)
Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen (UA
40) ein Umstand (Ver-urteilung des Zeugen M.

am 15.
Mai 2017 durch das [X.] Halle
wegen [X.] zu einer Bewährungsstrafe) mitgeteilt wird, der erst nach dem verfahrensgegenständlichen Urteil eingetreten ist und deshalb weder Gegenstand der Hauptverhandlung
noch der dem Urteil zugrunde lie-genden Beratung gewesen sein kann, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, dass der darin liegende Rechtsfehler als Verstoß gegen §
261 [X.] gerügt werden soll (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 21.
Januar 2016

2
StR
433/15, [X.], 375; vom 10.
Juli 2001

5
StR
250/01, [X.], 595, 596; Urteile vom 20.
Oktober 1999

5
StR
496/99, [X.], 293 [Ls]; vom 21.
Dezember 1983

3
StR
444/83, Rn.
2; RG, Urteil vom 24.
Sep-tember 1937

1
D
812/36, [X.], 326, 327
f.; KG, Beschluss vom 14.
Sep-tember 2017

3
Ws
282/17

122
Ss
144/17, SVR
2017, 438). Zwar wird ange-führt, dass die mitgeteilte Verurteilung vom 15.
Mai 2017 erst nach der [X.] des Beschwerdeführers erfolgt ist; beanstandet wird aber nur, dass die Annahme des [X.]s
auf UA
30, der Zeuge M.

sei glaubhaft, weil
er sich durch seine Angaben erheblich selbst belastet habe, mit der
[X.] vom 15.
Mai 2017 nicht belegt werden könne,
da diese andere Taten [X.]. Da
sich
die Urteilsgründe hierzu nicht verhalten, liege
ein Erörterungs-mangel bzw. eine Lücke, also ein sachlich-rechtlicher Mangel,
vor (Revisions-begründung vom 22.
September 2017, S.
3 bis 5 i.V.m. S.
16
f.).
Dessen ungeachtet würde auch einer Rüge, die mit der Zielrichtung er-hoben worden wäre, das [X.] habe Umstände verwertet, die nicht im Verfahren nach §
261 [X.] gewonnen worden seien, der Erfolg versagt [X.]. Denn
in diesem Fall würde es mit Blick
auf den bloßen Hinweischarakter der Mitteilung der später
erfolgten Verurteilung des Zeugen an dem für einen Rügeerfolg erforderlichen Beruhenszusammenhang fehlen
(vgl. [X.], Be-7
8
-
6
-
schluss vom 3.
November 1987

4
StR 496/87, [X.]R [X.] §
261 Inbegriff der Verhandlung
8).
Der Umstand, dass in den Urteilsgründen eine Tatsache mitgeteilt wird, die nicht Gegenstand der Beratung gewesen sein kann, führt auch auf die Sachrüge hin nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar kann schon die Sachrüge zum Erfolg führen, wenn sich aus den Urteilsgründen selbst Anhaltspunkte [X.] ergeben, dass sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkun-den (vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 1973

1
StR
163/73, Rn.
5;
Be-schluss vom 4.
Januar 1966

1
StR
299/65, [X.]St 21, 4, 10; Urteil vom 5.
Ok-tober 1965

5
StR
314/65; siehe dazu auch Beschluss vom 3.
November 1987

4
StR
496/87, [X.]R [X.] §
261 Inbegriff der Verhandlung
8). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Mitteilung der später erfolgten Verurteilung ist nicht in einen weiter
gehenden Argumentationszusammenhang eingebettet. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, dass die Urteilsgründe auch im Übrigen das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig wiedergeben.
b)
Die Rüge, die [X.] habe mit der Ablehnung des [X.] auf Einvernahme des Zeugen

P.

zu Angaben des Zeugen
M.

in einer beim [X.] Leipzig geführten Hauptverhandlung gegen
Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Die [X.] hat in dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Ablehnungsbeschluss [X.] dargelegt, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen auch im Fall ihres [X.] keinen Einfluss auf ihre Entscheidung hätten und diese deshalb gemäß §
244 Abs.
3 Satz
2 [X.] aus tatsächlichen Gründen ohne Be-deutung sind (vgl. [X.], [X.],
60.
Aufl.,
§
244 Rn.
56 mwN).
9
10
-
7
-
3.
Die Teileinstellung des Verfahrens zieht eine Änderung des Schuld-spruchs nach sich und führt zum Wegfall der für die eingestellten Fälle verhäng-ten Einzelstrafen von [X.] sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, weil ausgeschlossen werden kann, dass die [X.] mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, [X.] zwei Jahre Freiheitsstrafe und [X.] ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) auf eine geringere Gesamtfreiheits-strafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
11

Meta

4 StR 594/17

15.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. 4 StR 594/17 (REWIS RS 2018, 13910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13910

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