Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 4 StR 640/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5267

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[X.] vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2008 auf-gehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] bis 15 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzel-strafen, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten be-nachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfass-ten Fällen beschränkt sich auf folgende Ausführungen: 2 "8.-11. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte dem [X.]in 4 weiteren Fällen jeweils 10 kg Marihuana nach [X.]. 12.-13. Überdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren Fällen jeweils 3 kg Marihuana an B. A. . 14. In einem weiteren Fall lieferte er [X.]3 kg Marihuana und zusätzlich 7 kg Amphetamin. 15. In einem Fall lieferte er B. [X.]3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin." Der Angeklagte hat seine Täterschaft insoweit bestritten. Das [X.] hat seine Überzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeu-gen [X.] bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn geführten Strafverfahren gewonnen. 3 2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Be-weiswürdigung tragen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen [X.] bis 15 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 4 - 4 - Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder sonstigen Tatumständen näher bestimmt und auch hinsichtlich des [X.] nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl. nur [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). Könnte eine Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt ([X.] aaO). Darüber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der [X.] von der Tat im Sin-ne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann ([X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorgänge betrifft, die auf früheren [X.] eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem später widerrufen hat. 5 3. Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzel-strafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. 6 Tepperwien Maatz Athing [X.]Ri[X.] Dr. Ernemann ist infolge Krankheit ge- hindert zu unterschreiben

Tepperwien

Meta

4 StR 640/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. 4 StR 640/08 (REWIS RS 2009, 5267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5267

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