Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 14/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4050

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[X.][X.] vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], Zoll und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des [X.] vom 3. August 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •.

Gründe:
[X.]

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in [X.]-Pa. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Ver[X.]s gem. § 154 Satz 1 [X.] zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt [X.]gem. § 150a [X.] zum Ver[X.] zu bestellen. Rechtsanwalt [X.]sei bei ihr beschäftigt.
Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwältin [X.]zur Ver[X.]in. Die Bestellung von Rechtsanwalt - 3 - [X.] lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der Gläubigerin stehe.

Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin [X.]aufzuheben und an ihrer Stelle Rechtsanwalt [X.] zum Ver[X.] zu bestellen, hilfs-weise ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts eine Frist zum Vorschlag eines anderen Institutsver[X.]s zu setzen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, Rechtsanwalt [X.]habe sich durch Vertrag vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von ihr [X.] Grundstücke zu übernehmen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Gläubigerin ihre Anträge weiter.

I[X.]
Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsver[X.] setze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt [X.] nicht.

II[X.]
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. - 4 -

1. Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.] zum Ver[X.] ist zu Recht abgelehnt worden. Gemäß § 150a [X.] sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-lungsunternehmen im Sinne des [X.] berechtigt, eine in ihren "Diensten stehende Person als Ver[X.] vorzuschlagen". An den [X.] ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden.
Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 [X.] vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt [X.]

zum Zwangs-ver[X.] zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechtsanwalt [X.] nicht im Sinne von § 150a [X.] in den Diensten der Gläubigerin steht. In den Diensten des [X.] im Sinne dieser Vor-schrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem [X.]enden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Sy-stematik von § 150a [X.].
Der Zwangsver[X.] ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-ne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-gen wird ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 150a [X.] Rdn. 2; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, 9. Aufl., § 152 [X.] Rdn. 17; [X.], [X.], 233, 234). Er ist von [X.]ungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt gem. § 153 [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und - 5 - des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine [X.] und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive zum [X.], [X.]; [X.]/Muth, [X.], 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 1 [X.] Rdn. 22). Die Auswahl des Ver[X.]s erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts ([X.]/[X.]/ [X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 11). Die Bestellung eines Ver[X.]s, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus ([X.], [X.], 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 [X.]. 2.6).
Von diesem Grundsatz macht § 150a [X.] eine Ausnahme. Erfüllt der Gläubiger die in § 150a Abs. 1 [X.] genannten Eigenschaften, ist er berechtigt, "eine in seinen Diensten stehende Person als Ver[X.]" vorzuschlagen. An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über [X.] auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 ([X.] [X.] ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 ([X.] ff., [X.]). § 10 [X.] stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des [X.] zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 ([X.] 1931, [X.] ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-lassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsver[X.]s verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte [X.] - [X.] keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 [X.] erhält und das Verwaltungsver-fahren so weniger aufwendig ist ([X.], [X.] 1936, 2364 Nr. 57; [X.], [X.], 9. Aufl. 1934, § 10 [X.] [X.]. 1; [X.]/ [X.], [X.], 12. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 1). Die [X.] vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im [X.] erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von [X.] vom 22. April 1915 ([X.] S. 233 ff.) an ([X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 1). Nach § 3 der Bekanntma-chung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in ihren Diensten befindliche Person als Ver[X.] vorschlagen. Der Vorgeschlagene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des [X.]s an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. Daran hat sich der Sache nach durch § 10 [X.] und § 150a [X.] nichts geändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhängige Per-son zum Ver[X.] zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermessens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Beziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die [X.] der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Ver[X.]s gegen-über der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden [X.] oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-walt, einem Hausver[X.] oder einem gewerbsmäßigen Zwangsver[X.] führt - 7 - nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das Institut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger ver-pflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen [X.] das Amt des Ver[X.]s zu übernehmen. Das wird in der von der Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Ent-scheidung des [X.] vom 8. Juli 2004 übersehen, während von der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer bindenden Wirkung des [X.] im Ergebnis zutreffend [X.] wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsver-hältnis zu dem [X.] befindet ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 150a [X.]. 2 c; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 30; [X.]/Drieschler/[X.]/[X.], [X.] und [X.], 7. Aufl., § 148 1.; [X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 3 [X.]. 3.1; [X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 9; [X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 2; [X.]/ [X.], [X.], 16. Aufl., § 150a [X.] [X.]. 2; [X.], [X.], 233, 236).

2. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Beschwerdegericht die Bestellung von Rechtsanwältin [X.]zur Zwangsver[X.]in bestätigt und der Gläubigerin keine Frist zum Vorschlag eines anderen Zwangsver[X.]s gesetzt hat.

a) Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-stücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsver[X.]s gem. § 150a Abs. 1 [X.] ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. - 8 - Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in [X.], die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-anwalt [X.] zum Ver[X.] beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin [X.]beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen.
b) Soweit die Gläubigerin mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag erstrebt, ihr eine Frist zum Vorschlag eines anderen Ver[X.]s zu setzen, ist die Be-schwerde unzulässig und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund zurückzu-weisen.
Das Recht des Gläubigers, einen Ver[X.] vorzuschlagen, ist grund-sätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 [X.] dem [X.] eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, Gebrauch zu machen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtigter Gläubiger ist in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung keinen oder keinen geeigneten Ver[X.] vorgeschlagen hat. Denn die Anordnung der Verwaltung und die [X.] Bestellung eines Ver[X.]s können in diesem Fall dem Interesse des Gläu-bigers zuwider laufen. Dem soll § 150a Abs. 1 [X.] dadurch entgegen wirken, daß das Vollstreckungsgericht dem Gläubiger eine Frist für den Vorschlag ei-nes geeigneten Ver[X.]s setzt und so das Vorschlagsrecht des Gläubigers beschränkt. Mit Fristablauf erlischt das Recht des Gläubigers. Das [X.] kann nunmehr ohne Rücksicht auf das Vorschlagsrecht des Gläu-bigers die Zwangsverwaltung anordnen und einen von ihm ausgewählten Ver-[X.] bestellen. - 9 - Hat das Gericht es unterlassen, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Ver[X.]s zu setzen und die Zwangsverwaltung angeordnet, besteht das Vorschlagsrecht des Gläubigers fort. Ein gem. § 150a Abs. 1 [X.] vorschlags-berechtigter Gläubiger kann jederzeit einen geeigneten Ver[X.] vorschlagen und so die Ablösung des bestellten Ver[X.]s herbeiführen ([X.]/ [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 29; [X.]/Drieschler/ [X.]/[X.], aaO, § 148 4.). Die Fristsetzungsbefugnis erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie (vgl. [X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 2 [X.]. 2.3 c; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 150a [X.] [X.]. 6). Diese Beschränkung ist jedoch kein Ziel, das er mit einem Rechtsmittel zulässig verfolgen kann.

[X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.]
Zoll [X.]

Meta

V ZB 14/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 14/05 (REWIS RS 2005, 4050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4050

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