Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 17/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4043

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[X.][X.] vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], Zoll und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des [X.] vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •.

Gründe:
[X.]

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in [X.]-N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. § 154 Satz 1 [X.] zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt [X.]gem. § 150a [X.] zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt [X.]sei bei ihr beschäftigt.
Mit Beschluß vom 4. März 2004 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-verwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwalt [X.]

zum Ver-- 3 - walter. Mit Beschluß vom 29. April 2004 hob es die Bestellung von Rechtsan-walt [X.] als Zwangsverwalter auf und bestellte Rechtsanwäl-tin [X.]zur Verwalterin. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin [X.] aufzuhe-ben. Sie hat geltend gemacht, Rechtsanwalt [X.]

habe sich durch Vertrag vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von ihr [X.] Grundstücke zu übernehmen. Das [X.] hat die Be-schwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihre Anträge weiter.

I[X.]
Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum [X.] voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und Rechtsanwalt [X.] nicht.

II[X.]
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Bestellung von Rechtsanwalt [X.] zum Verwalter ist zu Recht aufgehoben worden. Gemäß § 150a [X.] sind öffentliche Körperschaf-ten, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-lungsunternehmen im Sinne des [X.] berechtigt, eine in - 4 - ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den [X.] ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden.
Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 [X.] vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt [X.]

zum Zwangs-verwalter zu bestellen, band das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechts-anwalt [X.]nicht im Sinne von § 150a [X.] in den Diensten der Gläubi-gerin steht. In den Diensten des [X.] im Sinne dieser Vorschrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem [X.] steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Systematik von § 150a [X.].
Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-ne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-gen wird ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 150a [X.] Rdn. 2; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, 9. Aufl., § 152 [X.] Rdn.17; [X.], [X.], 233, 234). Er ist von [X.]ungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt gem. § 153 [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 1 [X.] Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine [X.] und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive zum [X.], [X.]; [X.]/Muth, [X.], 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 1 [X.] Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach - 5 - pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts ([X.]/ [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 11). Die Bestellung eines Ver-walters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus (Stöber, [X.], 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 [X.]. 2.6).

Von diesem Grundsatz macht § 150a [X.] eine Ausnahme. Erfüllt der Gläubiger die in § 150a Abs. 1 [X.] genanten Eigenschaften, ist er berechtigt, "eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über [X.] auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 ([X.] [X.] ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 ([X.] ff., [X.]). § 10 [X.] stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des [X.] zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 ([X.] 1931, [X.] ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-lassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines [X.] verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver-walter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 [X.] erhält und das Verwaltungsver-fahren so weniger aufwendig ist ([X.], [X.] 1936, 2364 Nr. 57; [X.], [X.], 9. Aufl. 1934, § 10 [X.] [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 1). Die Verordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im [X.] erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken vom 22. April 1915 ([X.] S. 233 ff.) an ([X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 1; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 1). Nach § 3 der Be-kanntmachung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in ihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der [X.] war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll-streckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. Daran hat sich der Sache nach durch § 10 [X.] und § 150a [X.] nichts ge-ändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän-gige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes-sens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be-ziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge-genüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden [X.] oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-walt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das Institut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger ver-pflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen [X.] das Amt des Verwalters zu übernehmen. Das wird in der von - 7 - der Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Ent-scheidung des [X.]s Heidelberg vom 8. Juli 2004 übersehen, während von der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer bindenden Wirkung des [X.] im Ergebnis zutreffend [X.] wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsver-hältnis zu dem [X.] befindet ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 150a [X.]. 2 c; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 30; [X.]/Drieschler/[X.]/[X.], [X.] und [X.], 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a [X.] Rdn. 3 [X.]. 3.1; [X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 9; [X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 150a [X.] [X.]. 2; [X.], [X.], 233, 236). Da es hieran zwischen der Gläubigerin und Rechtsan-walt [X.]fehlt, ist die Aufhebung seiner Bestellung als Zwangsverwalter des Grundstücks und die Ernennung von Rechtsanwältin [X.]

anstelle von Rechtsanwalt [X.] nicht zu beanstanden.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, daß das Be-schwerdegericht den Antrag der Gläubigerin nicht dahin ausgelegt hat, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall beantragt, daß Rechtsanwalt [X.]

zum Verwalter bestellt werde.
Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-stücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des [X.] gem. § 150a Abs. 1 [X.] ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in [X.], die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-anwalt [X.] zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die - 8 - walt [X.] zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangs-verwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin [X.] been-den, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen. 3. Die Rechtsbeschwerde hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie rügt, der Gläubigerin habe Gelegenheit zum Vorschlag eines anderen Verwalters gegeben werden müssen.
An einem solchen Vorschlag ist die Gläubigerin nicht gehindert. Das Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grundsätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 [X.] dem Vollstreckungsgericht eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtig-ter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, [X.], Umdruck S. 8, zur [X.] vorgesehen). Solange das Vollstreckungsgericht von der in § 150a Abs. 1 [X.] eingeräumten Mög-lichkeit, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht das Vorschlagsrecht des [X.] fort. Er kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen und so die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen ([X.]/ [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 150a [X.] Rdn. 29; [X.]/ Drieschler/[X.]/[X.], aaO, § 148 4.).

- 9 - [X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Krüger Klein

Zoll Stresemann

Meta

V ZB 17/05

14.04.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. V ZB 17/05 (REWIS RS 2005, 4043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4043

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